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Obligationenrecht (OR)

Art. 1033 OR vom 2024

Art. 1033 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1033 Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung 1. Rückgriff
des Inhabers
(1)

1 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

2 Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:

  • 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
  • 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
  • 3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.
  • (1) Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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