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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 103 BGG vom 2024

Art. 103 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 103 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

  • a. in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
  • b. in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
  • c. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
  • d. (1) in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
  • 3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 103 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230147Betreibung Nr. ...Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Recht; Betreibung; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Betreibungs; Stockwerkeigentümer; Akten; Rückweisung; Rechtsanwalt; Betreibungsamt; Rüge; Unterschrift; Spruchkörper; Vollmacht; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Mitwirkung; Spruchkörpers; Anspruch; Sinne
    ZHPS230154Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Beschwerdegegner; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Giger; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG170007VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Recht; Vollstreckbarkeit; Gesuchs; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Ausstellung; Entscheid; Rechtsmittel; Schiedsspruch; Dispositiv; Ziffer; Verfahrens; Obergericht; Bescheinigung; Schweiz; Obergerichts; Parteien; Schweizer; Entscheide; Mabillard; Kantons; Verwaltungskommission; Eingabe; International; Begehren; Verfügung; Schiedsgericht
    ZHVB170011Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02)Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Bülach; Aufsichts; Bezirksgericht; Kammer; Geschäfts-Nr; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Kantons; Bezirksrichter; Eingabe; Bezirksgerichts; Daniela; Känel; Sinne; Verfahrensleitung; Ausstandsbegehren; Entscheid; Interesse; Gerichtsschreiber; Frist
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 284 (5A_714/2019)
    Regeste
    Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2).
    Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Schweizerische; Urteil; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Unterhalt; Eheschutzentscheid; Kommentar; Entscheide; Zivilprozessordnung; Gesetzes; SchKG; Urteile; Schweizerischen; Berufung; Basel-Stadt; Betreibung; Ehegattenunterhalt; Betreibende; Lehre; Leistungs; Zahlung; Eintritt
    146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Landes; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Urteil; Integration; Landesverweisung; Recht; Interessen; Verbleib; Person; Aufenthalt; Alter; Beschwerdeführer; Ausländer; Beschwerdeführers; Härtefalls; Situation; Staat; Härtefallprüfung; Rechnung; Interessenabwägung; Hinweisen; Chile; Aufenthalts

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-7463/2018RentenanspruchB-act; Zwischenverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Zwnj;; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Frist; Verfahren; Vorinstanz; Rechtspflege; Kostenvorschusses; IVSTA; Leistung; Beweismittel; Gesuch; Akten; Verfahrens; Urteil; Entscheid; Schweiz; Verfügung; Rückschein; Einschreiben; Einzelrichter; Weber; Gerichtsschreiberin; Susanne; Flückiger; Kroatien
    A-6830/2017Telekommunikation (Übriges)Quot;; Vorinstanz; Recht; Urteil; Verfügung; Lycamobile; BAKOM; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Verwaltungssanktion; Kunden; Preis; Verletzung; Gericht; Verfahrens; Prozent; Tarif; Zustand; Nummern; BVGer; Tarife; Rechnung; Unternehmen; Verstoss; Gewinn; Umsatz; Bundesgericht; Parteien

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.217, RR.2022.218Berufung; Gericht; Richter; Kammer; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Bundes; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Gesuchs; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Nebenamtliche; Bundesstrafgerichts; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Präsident; Urteil; Bundesgericht; Kammer; Kolvodouris
    CN.2019.5Revision des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019; vorsorgliche MassnahmenEntscheid; Revision; Bundesstrafgericht; Recht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Massnahmen; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Schlussverfügung; Behörden; Gericht; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Entscheids; StBOG; Bankunterlagen; Beschwerdeinstanz; Frist; Sinne; Übermittlung; Wiedererwägung; Interesse; Unterlagen; Wiedererwägungsgesuch; Anordnung; Zustand; Dokument; Hauptsache; Tribunal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Seiler, von Werdt Hand BGG2015
    -Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2008