Art. 1023 OR vom 2024
Art. 1023 Verfall 1. Im
Allgemeinen
1 Ein Wechsel kann gezogen werden:
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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