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Obligationenrecht (OR)

Art. 1008 OR vom 2024

Art. 1008 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1008 Vollmachtsindossament

1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.

2 Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

3 Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ia 1Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a). Unterschrift; Wechsels; Beschwerde; Tomek; Appellationsgericht; Beschwerdeführerin; Wohnbau; Gültig; Bohni; Krall; Aussteller; Einrede; Person; Willkür; Willkürlich; Firma; Basel; Tomeks; Unterschriften; Gehandelt; Selbstkontrahieren; Akzept; Finanz; Interfinancia; Kollektivunterschrift; Order; Gezogene; Auffassung; Verwaltungsratsmitglied
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