DO Art. 1004 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 1004 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 1004 Funcziun da transferiment

1 L’indossament transferescha tut ils dretgs che resultan tras la cambiala.

2 Sch’i sa tracta d’in indossament en blanco, po il possessur:

  • 1. emplenir or l’indossament sin ses num u sin il num d’in auter;
  • 2. indossar la cambiala cun in indossament en blanco u l’indossar vinavant ad ina persuna determinada;
  • 3. dar vinavant la cambiala ad ina terza persuna senza emplenir or l’indossament en blanco e senza l’indossar.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Ehrenzahlung; Recht; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Allonge; Ehrenzahler; Zahlung; Regress; Kommentar; Schweiz; Wechselbürge; Schweizerischen; Urteil; Indossament; Quittung; Privatrecht; Prolongation; Rückgriff; Wechselprolongation; Klägers; Beklagten; Berufung; Sinne; Zeitpunkt; Protestaufnahme; MEISTER