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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 100 BGG vom 2024

Art. 100 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 100 Beschwerdefrist Beschwerde gegen Entscheide

1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:

  • a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
  • b. (1) bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
  • c. (2) bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 (3) über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 (4) über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
  • d. (5) bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (6) .
  • 3 Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:

  • a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
  • b. bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  • 4 Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.

    5 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.

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    7 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
    (3) SR 0.211.230.01
    (4) SR 0.211.230.02
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
    (6) SR 232.14
    (7) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 100 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR190013Widerhandlung Bundesgesetz über die PersonenbeförderungGesuch; Gesuchsteller; Befehl; Revision; Einsprache; Rechtsmittel; Rechtskraft; Entscheid; Verfahren; Bezirk; Bülach; Frist; Statthalteramt; Verfahrens; Kammer; Bezirks; Gericht; Revisionsgesuch; Sachen; Bundesgericht; Urteil; Empfang; Verfügung; Obergericht; Person; SCHMID/JOSITSCH; Praxiskommentar; Bezirksgericht; Hinweis
    ZHSB170043Versuchte schwere KörperverletzungBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Vorinstanz; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Körper; Sinne; Gesicht; Aussagen; Notwehr; Urteil; Körperverletzung; Therapie; Verletzung; Zeuge; Behandlung; Gericht; Stoss; Freiheitsstrafe; Zeugen; Anklage; Massnahme; Person; ätzlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2007/102Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. ändig; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Kantons; Gericht; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; Entscheid; Beschwerde; Kieser; Anknüpfung; Visana; Bundesgesetzes; Behandlung; Ausführungen; Wohnsitze; Gesetzgeber; Quot; Bundesgericht; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Gerichtsstand
    AGAG SBK.2024.212-Staatsanwaltschaft; Baden; Verteidigung; Recht; Frist; Wahlverteidigung; E-Mail; Belege; Person; Anspruch; Gehör; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Verfahren; Verteidigerin; Mittellosigkeit; Rechtsanwältin; Martina; Eingabe; Gesuch; Bedürftigkeit; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Einreichung; Verhältnisse; Verletzung; Beweis; Verfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 IV 38 (7B_843/2023)
    Regeste
     a Art. 78 ff. BGG ; Art. 222 und 429-431 StPO ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).
    Massnahme; Anordnung; Sachen; Verfahren; Urteil; Sicherheitshaft; Tatsache; Tatsachen; Beschwerdeführers; Beweismittel; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Vollzug; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Verfahren; Befehl; Kantons; Gericht; Voraussetzung; Luzern; Bundesgericht; Sanktion; Voraussetzungen
    149 II 66 (1C_661/2021)
    Regeste
    Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4).
    Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Stimmberechtigten; Departement; Volkswirtschaft; Inneres; Verwaltungsgericht; Stimmrechtssachen; Beschwerde; öffentlich-rechtlichen; Umsetzungsvorlage; Volksinitiative; Initiative; Gemeindeordnung; Beschluss; Martina; Yannick; Schuldenbremse; Entscheid; Einwohnerrats

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5157/2023AmtshilfeAmtshilfe; Informationen; Amtshilfeersuchen; Beschwerde; Beschwerdeführende; CH-BG; Behörde; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Bulgarien; Beschwerdeführenden; Recht; Verfahren; Person; BVGer; StAhiG; Urteil; Sachverhalt; Vorinstanz; Voraussetzung; Verfahrens; Informationsaustausch; Einkommen; Schweiz; Unterlagen
    A-5874/2022AmtshilfeSteuer; Informationen; Person; Amtshilfe; Staat; Urteil; Beschwerdeführende; BVGer; CH-NL; Niederlande; Beschwerdeführenden; Einkommen; Niederlanden; Sachverhalt; Schweiz; Recht; Amtshilfeersuchen; Ansässigkeit; Vorinstanz; Staate; Zeitraum; Personen; Verfahren; Bezug; Bundesverwaltungsgericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.6Bundes; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Urteil; Nichtanhandnahme; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Bundesanwalt; Verfahren; Rechtsmittel; Parteien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Revisionsbegehren; Entscheid; Verfahrens; Revisionsverfahren; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David
    RR.2022.217, RR.2022.218Berufung; Gericht; Richter; Kammer; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Bundes; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Gesuchs; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Nebenamtliche; Bundesstrafgerichts; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Präsident; Urteil; Bundesgericht; Kammer; Kolvodouris

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2008