Art. 10 OR vom 2024
Art. 10 Beginn der Wirkungen
eines unter
Abwesenden
geschlossenen Vertrages
1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.30 | Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). | Quot; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Parteien; Ersatzteillager; Abnahme; Stück; Preis; Ersatzteile; Garantie; Kündigung; Preisliste; Klage; Liefer; Stückzahl; Vereinbarung; Eingabe; Ausführungen; Bestellung; Recht; Übrigen; Lieferung |
LU | A 04 86 | § 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. | Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Zeitpunkt; Grundstück; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Anspruch; Gemeinderat; Vormundschaftsbehörde; Kaufvertrages; Einkünfte; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Obergericht; Bemessung; Einkommens; Forderung; Schwebe; Geschäft; Bedingung; Interesse; Grundbuch; Leistung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 409 (4A_396/2018) | Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen (Art. 14 f. des Bundesgesetzes über Pauschalreisen). Gemäss einem Art. 101 OR ähnlichen System haftet der Reiseveranstalter auch für das Handeln seiner Dienstleistungsträger. Der Reisende muss auch eine Vertragsverletzung des Veranstalters und/oder des Dienstleistungsträgers nachweisen. Im konkreten Fall, in dem es sich um einen Transfer mit einem Wagen von einem indischen Flughafen zum Hotel des Reisenden handelt, wurde dieser Beweis nicht erbracht (E. 5). | Organisateur; écution; était; Exécution; été; édéral; Accident; ZINGG; ôtel; étaillant; Autre; ésultat; évue; Aéroport; -même; évues; Message; établir; épouse; MARTINELLI; éenne; HANGARTNER; énuée; Exculper; TERCIER; Cité; Hôtel; épond; Pauschalreisen; Autres |
143 III 495 (4A_141/2017) | Art. 6 ZPO; Widerklage vor Handelsgericht. Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig (E. 2). Regeste b Art. 108 Ziff. 1, 107 Abs. 2 OR; unverzügliche Verzichtserklärung. Im Grundsatz ist auch in einem Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich. Beruft sich der Schuldner auf deren Fehlen, kann dies im Einzelfall allerdings treuwidrig sein (E. 4.3.1 und 4.3.2). | Widerklage; Zuständigkeit; Handelsgericht; Verzicht; Schuldner; Schweizer; Handelsgerichts; Schweizerische; Verzichtserklärung; Widerbeklagte; Klage; Instanz; Urteil; Handelsregister; Gericht; Streitigkeit; Voraussetzung; Zivilprozessordnung; Widerklagen; Gesetzgeber; Gläubiger; Hauptklage; Vorinstanz; Klagen; Botschaft; Kommentar |