Art. 10 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.
2 Läuft die Bedenkfrist nach Artikel 6 Absatz 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU140020 | Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Busse; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Parkkarte; Urteil; Stadt; Recht; Stadtrichteramt; Über; Untersuchung; Ersatzfreiheitsstrafe; Verkehrsregel; Befehl; Sachverhalt; Gericht; Verkehrsregeln; Stadtrichteramtes; Sinne; Bussen; Personen; Recht; Einsprecher; Verfahren; Blaue; Polizei; Übertretung; Verschulden; Ordnungsbusse |
ZH | SU130061 | fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. | Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigten; Frist; Urteil; Sachverhalt; Recht; Hinwil; Sinne; Busse; Statthalteramt; Bezirk; Widerhandlung; Radargerät; Berufungsverfahren; Ordnungsbusse; Kantons; Verkehrszulassungsverordnung; Ersatzfreiheitsstrafe; Bezirkes; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GL | VG.2017.00021 | Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht während des Straf- resp. Ordnungsbussenverfahrens | Akten; Recht; Verfahren; Verfahren; Verwaltung; Akteneinsicht; Ordnungsbusse; Anspruch; Regierung; Interesse; Regierungs; Regierungsrat; Verkehrskonzept; Ordnungsbussenverfahren; Entscheid; Person; Verwaltungsrecht; Verfahrens; Verfahrens; Öffentlichkeit; Dokumente; Parteien; Beschwerdegegner; Gesuch; Behörde; ähren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 IV 375 | Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung). | Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Ordnungsbussenverfahren; Verfahren; Kostenfreiheit; Bundes; Polizei; Übertretung; Rotlicht; Anspruch; Personen; Bundesrecht; Prinzip; Urteil; Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Kostenauflage; Recht; Lichtsignal; Sekunden; Widerhandlung; Gefährdung; Täter; Polizeiorgane; Polizeirichteramt; Ordnungsbussenrecht |
106 IV 205 | Art. 397 StGB; Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Gegenüber rechtskräftigen Bussen, die im vereinfachten Verfahren gemäss Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr ausgefällt worden sind, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen. | Verfahren; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Bundes; Revision; Verfahren; Verfahrens; Wiederaufnahme; Busse; Kanton; Strassenverkehr; Ordnungsbussenverfahren; Votum; Täter; Gesetzgeber; Recht; Tatsache; Bundesgesetz; Bussen; Tatsachen; Verurteilten; Rechtsmittel; Ordnungsbussengesetz; Botschaft; Bundesrates; Prozessordnung; Zweck; Richter |