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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 10 MWSTG vom 2024

Art. 10 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 10 Steuersubjekt Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:

  • a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
  • b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. (1)
  • 1bis Ein Unternehmen betreibt, wer:

  • a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
  • b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. (2)
  • 1ter Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. (2)

    2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:

  • a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
  • b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
  • 1. von der Steuer befreite Leistungen,
  • 2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
  • 3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
  • c. (4) als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. (1)
  • 2bis Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. (2)

    3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.

    (1) (5)
    (2) (3)
    (3) (6)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 228; BBl 2021 1100, 1944).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 10 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG120001ForderungGarant; Garantie; Streit; Streitberufene; Nebenintervenientin; Zahlung; Recht; Leistung; Bankgarantie; Parteien; Sicherung; Beklagte; Beklagten; Streitberufenen; Abruf; Kredit; Valuta; Begünstigte; Garantiefall; Beweis; Inanspruchnahme; Garantievertrag; Valutaverhältnis; Betrag; Vorschuss
    ZHPP120042ForderungMehrwertsteuer; Vorinstanz; MWSTG; Urteil; Leistung; Auslegung; Beklagten; Klage; Klägers; Inserate; Steuer; Zweck; Ausführungen; Endabnehmer; Beschwerdeverfahren; Hinweis; Bezirksgericht; Gehör; Organisation; Rechnung; Bezahlung; Wortlaut; Versteuerung; Interesse; Vorsteuer; Bekanntmachungsdienstleistung; Entscheid; Bundesgericht

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 53 (2C_217/2022)
    Regeste
    Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 aMWSTG; subjektive Steuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung von Flugzeug-Eigentümergesellschaften; Steuerumgehung; Praxisänderung. Bei Flugzeug-Eigentümergesellschaften ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft subjektiv steuerpflichtig ist und inwieweit ihre Leistungen als gewerbliche Tätigkeit gelten können, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, bevor sich die Frage der Steuerumgehung stellt (Praxisänderung; E. 5). Befördert die Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehende Personen zu privaten Zwecken, stellt dies grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar. In Anlehnung an die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleibt eine solche private Nutzung jedoch unschädlich, wenn sie 20 % der Gesamtnutzung des Flugzeugs nicht übersteigt (E. 6.2). Daraus resultiert kein Widerspruch zur "weiten Auslegung" des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und zum Postulat der Wettbewerbsneutralität (E. 6.3). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 6.4-6.6).
    Flugzeug; Urteil; Gesellschaft; Leistung; Person; Recht; Steuerumgehung; Personen; Berechtigte; Berechtigten; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Bundesgericht; Zweck; MWSTG; Eigentümer; Steuerpflicht; Leistungen; Flugzeugs; Flugzeug-Eigentümergesellschaft; Zwecke; Quartal; Verfügung; Verwendung; Einsprache; Leistung; Steuerperioden; ängig
    142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Vorsteuer; Steuer; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Urteil; Steuerpflicht; Person; Zweck; Recht; Leistungen; Einlageentsteuerung; Entscheid; Tochtergesellschaft; Hauptsitz; Steuerpflichtigen; Bundesgericht; CLAVADETSCHER; Tochtergesellschaften

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3375/2023MehrwertsteuerMWSTG; Leistung; Dienstleistung; Leistungen; Dienstleistungen; Mehrwertsteuer; Recht; Person; Urteil; Kommentar; Verfügung; Beweis; Personal; Inland; Ausland; Sinne; BVGer; Empfänger; Rechnung; Gesellschaft; Verwaltung; Agreement; Vorinstanz; Investmentgesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Lieferung; ührt
    A-903/2023MehrwertsteuerMWSTG; Vorsteuer; Steuer; Beteiligungen; Vorinstanz; Mehrwertsteuer; Sinne; Vorsteuerabzug; Anteile; Person; Recht; Leistung; Unternehmen; Bundes; Holdinggesellschaft; Einfluss; Leistungen; Vertrauen; Steuerpflicht; Darlehen; Kapital; Kommentar; Auskunft; Vorsteuerkorrektur; Urteil; Vertrauens; Vorsteuern; Steuerperiode; Regel

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.266Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Apos;; Verfahrensakten; Ordner; Recht; VStrR; Schaden; Gericht; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Schadens; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Leistung; Entschädigungsgesuch; Aufwand; Verteidigung; Steuerhinterziehung; Leistungsbetrug
    BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41Verfahren; Verfahrens; Einvernahme; Verfahrensakten; Bundes; Ausstand; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; VStrR; Verwaltung; Recht; Entscheid; Direktionsbereich; Verfolgung; Filter; Verfügung; Teilnahme; Verwaltungsstrafverfahren; Verteidiger; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Bundesverwaltungsgericht; Zollfahndung; Teilnahmerecht; ängig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Art. MWSTG N. f.; 2014
    Felix Geiger, Regine Schluckebier Zürich 2012