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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 10 IPRG vom 2023

Art. 10 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 10 (1)

Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:

  • a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
  • b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
  • (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 10 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC230034Abänderung ScheidungsurteilRecht; Massnahme; Gericht; LugÜ; Kinder; Zuständig; Zuständigkeit; Berufung; Vorinstanz; Massnahmen; Entscheid; Unterhalt; Portugal; Hauptsache; Verfügung; Rechtspflege; Abänderung; Beklagten; Unterhalts; Rechtsmittel; Übereinkommen; Verfahren; Gerichte; Uster; Parteien; Schweiz; Anordnung; Kinderunterhalt; Bezirksgericht
    ZHLE220020EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Scheidung; Recht; Eheschutz; Unterhalt; Berufung; Parteien; Massnahme; Kinder; Massnahmen; Zuständigkeit; Unterhalts; Entscheid; Gesuchstellers; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Eheschutzgericht; Verfahren; Eltern; Ehegatten; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Auszug; Liegenschaft; Besuch
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2005.61Entscheid Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG. 2005.61). Patent; Klägerinnen; Maschine; Quot; Maschinen; Beklagten; Aamp;B; Klage; Gesuch; Sealy; Memorandum; Turkey; Kunde; Patentverletzung; Kunden; Recht; Gesuchs; Murat; Mizrakli; Verwarnung; Unternehmen; Türkei; Duplik; Gesuchsantwort
    AGAGVE 2002 6E. Internationales Privatrecht6 Eheschutz, Präliminarien- Abgrenzung der Anwendbarkeit von IPRG und LugÜ bei eherechtlichenStreitsachen (Erw. 3/b)- führen in der Schweiz wohnhafte ausländische Ehegatten einen Scheidungs- oder Trennungsprozess im Ausland, ist der schweizerische Präliminarrichter gestützt... ändig; Scheidung; Zuständigkeit; Gericht; Entscheid; LugÜ; Massnahme; Massnahmen; Recht; Schweiz; Verfahren; Kommentar; Entscheidung; Einlassung; Volken; Eheschutz; Ehegatten; Scheidungsurteil; Richter; Walter; Gerichte; Ladung; IPRG-; Schei-; Erlass
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 34 (5A_391/2021)
    Regeste
    Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
    Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
    143 III 28 (4A_222/2016)Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2).
    Zustellung; Patent; Vertreter; Schweiz; Vertretung; Zustellungsdomizil; Verwaltungs; Verfahren; Gericht; Patentregister; Zivil; Sinne; Register; Ausland; Vertreters; Zivilprozess; Verwaltungsbehörden; Recht; Wohnsitz; Patentinhaber; Fassung; Schweizer; Schweizerische; Vertreterin; Richter; Verwaltungsverfahren; Eintragung; Bundespatentgericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.285Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018
    Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018