Art. 10 EMRK vom 2022
Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio, Fernseh oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/166 | Urteil17. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_20/2018). | Gebühr; Bewilligung; Kantons; Strasse; Kundgebung; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Strassen; Leistung; Verfügung; Bewilligungsgebühr; Veranstaltung; Betrag; Verfahren; Stadt; Kantonspolizei; Interesse; Sicherheit; Verhältnis; Polizei; Kostenaufwand; Rechnung; Missverhältnis; Verein; Sicherheits; Justizdepartement; Eingabe; Personen; Gesuch |
SG | K 2014/3 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (missbräuchliche Kündigung), Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c und d PersG, Art. 25 Abs. 3 PersG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. b und Art. 328 OR, Art. 10 EMRK, Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 2 ZGB. Die Berufung des Klägers auf die Meinungsäusserungsfreiheit vermag seine Treuepflichtverletzungen gegenüber dem Beklagten nicht zu rechtfertigen, zumal ihn als leitenden Angestellten eine erhöhte Treuepflicht traf. Soweit die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung gegenüber dem Kantonsrat und der Öffentlichkeit überhaupt einer Berichtigung bedurfte, hätte der Kläger eine solche auf dem internen Dienstweg veranlassen können (E. 3.3 f.). Die Art und Weise, wie der Beklagte sein Kündigungsrecht ausübte, war nicht missbräuchlich. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte den Eindruck erweckt, dass sich der Kläger schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht habe (E. 3.5), (Verwaltungsgericht, K | Kündigung; Rektor; Arbeit; Vorkurs; PersG; Kommission; Kanton; Weiterbildung; Klägers; Erwachsene; Berufs; Recht; Klage; Gallen; Berufsbildung; Abteilung; Arbeitsverhältnis; Lehrgang; Galler; Tagblatt; Öffentlichkeit; Verwaltung; Weisung; Interesse; Kantons; Beklagten; Bereich; öffentlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 I 2 (2C_1023/2021) | Regeste Art. 10 und 13 EMRK ; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB ; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). | Kommentar; Recht; Angebot; Zusammenhang; Meinungs; Rechtsweg; Programm; Netiquette; Kommentars; Kommentare; Radio; Bundesgericht; Löschung; Zugang; Meinungsäusserung; Ombudsstelle; Konzession; Streichung; Kommentaren; Sendung; Aufgabe; Vorgaben; BAKOM; Entscheid; Aufgaben; Hinweisen; ägen |
147 II 408 (1C_597/2020) | Regeste Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen. | Auskunft; Staat; Beschluss; SIS-II-Beschluss; Recht; Schengen; Untersuchung; Bundes; Behörde; Verordnung; Ausschreibung; Daten; Stellungnahme; Staates; Schweiz; Person; Informationen; Mitgliedstaat; Personen; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Urteil; Auskunftserteilung; Auskunftsverweigerung; Entscheid |