Art. 10 Datenschutzberaterin oder -berater
1 Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen.
2
3
4 Der Bundesrat regelt die Ernennung von Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberatern durch die Bundesorgane.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2018/30 | Einsicht in Protokolle der Wahlvorbereitungskommission des Kantonsrats; Öffentlichkeitsgrundsatz; Interessenabwägung - Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 14 Abs. 1bis KRG; Art. 8a und Art. 8b OrgG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 DSG/SH. Öffentlichkeit von Kommissionsprotokollen (E. 2.1-2.2). Geltung und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (E. 2.3.1-2.3.2) und Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (E. 2.6.3). Personendaten von Kandidierenden, welche durch den Kantonsrat in ein öffentliches Amt gewählt wurden, sind Dritten im Rahmen der Einsicht in die Protokolle der Wahlvorbereitungskommission grundsätzlich bekannt zu geben, soweit die Daten in Zusammenhang mit der Qualifikation und Eignung für das Amt stehen und für die Nachvollziehbarkeit des Auswahlverfahrens relevant sind (E. 2.7.1). Bedeutung der Kontrollfunktion der Medien (E. 2.7.2). | Interesse; Person; Kommission; Personen; Einsicht; Öffentlichkeit; Interessen; Kantons; Daten; Bewerbung; Personendaten; DSG/SH; Bewerber; Privat; Ratsbüro; Akten; Kantonsrat; Fragen; Geheim; Protokolle; Akteneinsicht; Bewerbungsgespräch; Kantonsrats; Schutz; Bekanntgabe; ätzlich |
SH | Nr. 60/2013/30 | Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 44 Abs. 1 lit. b JG; Art. 8a und Art. 8b Organisationsgesetz; Art. 144 EG ZGB, Art. 10 DSG/SH, § 5 Justizarchivverordnung Einsicht eines Journalisten in Prozessakten und Urteil einer abgeschlosse-ner Strafsache; Rechtsweg; Justizöffentlichkeit nach Bundesrecht; kantona-les Öffentlichkeitsprinzip | Einsicht; Akten; Urteil; Gerichts; Verfahren; Kanton; Urteils; Justiz; Interesse; Kantons; Akten; Bundes; Gericht; Verfahrens; Akteneinsicht; Verfahren; Kantonsgericht; Organisation; Verwaltung; Obergericht; Organisationsgesetz; Verwaltungs; Recht; Urteilsdispositiv; Verfahrens; Schutz; Justizarchivverordnung; Kantonsgerichts; Schaffhausen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 126 (1C_598/2016) | Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). | Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4941/2014 | Post- und Fernmeldeüberwachung | Daten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation |
A-7040/2009 | Datenschutz | Person; Personen; Beklagte; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Quot;; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; Rechtsbegehren; Fahrzeug; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Wirth | Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich | 2011 |