BüG Art. 10 - Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft
Einleitung zur Rechtsnorm BüG:
Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.
Art. 10 BüG vom 2023
Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft
1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; undb. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2 Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:a. eine Wiedereinbürgerung; oderb. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.