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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 10 BV vom 2024

Art. 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA240002Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationUnterbringung; Behandlung; Massnahme; Vorinstanz; Störung; Person; Klinik; Entlassung; Medikation; Zustand; Massnahmen; Entlassungsgesuch; Gutachter; Verfahren; Urteil; Behandlungsplan; Betreuung; Voraussetzung; Recht; Zwangsmedikation; Verfügung; ändig
ZHPA230026Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationBehandlung; Beschwerdeführers; Unterbringung; Gutachter; Person; Zwang; Klinik; Behandlungs; Massnahme; Zwangsmedikation; Vorinstanz; Zustand; Medikation; Akten; Behandlungsplan; Nebenwirkungen; EISER/ETZENSBERGER; Massnahmen; Schutz; Sinne; Entlassung; Störung; Betreuung; Recht; Gutachters
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00001Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster, Kloten resp. Lindau; rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung; alternative Eingrenzung auf drei unterschiedliche Gemeindegebiete.Eingrenzung; Gehör; Recht; Gemeinde; Gehörs; Interesse; Urdorf; Beschwerdeführers; Person; Anpassung; Zwangsmassnahme; Kloten; Lindau; Rayon; Erlass; Zwangsmassnahmen; Verfügung; Eingrenzungsverfügung; Gehörsverletzung; Entscheid; Ausreise; Gebiet; Zwangsmassnahmengericht; Verwaltungsgericht
ZHVB.2016.00683Sozialhilfe: Auflage zur psychiatrischen Begutachtung. Sozialhilfe; Recht; Anspruch; Arbeit; Sozialbehörde; Hilfe; Disp-Ziff; Person; Gehör; Gutachten; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Arbeitsfähigkeit; Rekurs; Bezirksrat; Beschwerdeverfahren; Rechtsvertreterin; Verbindung; Natur; Bedürftigkeit; Anspruchs; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 393 (2C_793/2020)
Regeste
Art. 8 EMRK , Art. 10 Abs. 2 BV , Art. 40 EpG ; abstrakte Kontrolle der Freiburger Verordnung über die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie; Pflicht zum Tragen einer Maske. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Pflicht, in Supermärkten und Geschäften eine Maske zu tragen, kann als leicht bezeichnet werden (E. 4). Der Eingriff beruht auf Art. 40 EpG , der zwar hinsichtlich der Massnahmen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ergriffen werden können, weit gefasst ist, aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt (E. 5.1). Er ist gerechtfertigt durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit, Infektionen und damit Spitalaufenthalte und Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern (E. 5.2). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist das von den zuständigen Gesundheitsbehörden empfohlene Tragen einer Maske ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen; es ist insofern notwendig, als es eine milde restriktive Massnahme darstellt und es ermöglicht, einschneidendere Beschränkungen, wie die Schliessung von Geschäften, zu vermeiden (E. 5.3).
être; égale; édéral; érêt; éférence; éférences; également; Conseil; Ordonnance; émie; COVID-; ément; Autre; Fribourg; épidémie; Obligation; étant; Autres; Maladie; Intérêt; écis; éviter; Tribunal; Quant; été; énéral; épidémies; Cette; énérale; Est-à-dire
147 V 322 (9C_106/2021)
Regeste
Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).
Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Versicherung; Taggeld; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Arbeitslosenentschädigung; Invalidität; Anspruch; Versicherungsschutz; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Personen; Urteil; Zeitpunkt; Risiken; Arbeitslosentaggeld; Verordnung; Eintritt; Beschwerdegegner; Taggelder; Unfall; Ausrichtung; Taggeldern; Sachverhalt; Vorinstanz; Auszahlung; Krankentaggeld

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4911/2021Gebrannte WasserLohnbrenner; Lohnbrennerei; Brenner; Bundes; Alkohol; Brennerei; Konzession; Vorinstanz; Bedürfnis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Wohnort; Lohnbrennereien; Bundesverwaltung; Urteil; BVGer; Lohnbrennereikonzession; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Gesuch; Beweis; Verwaltung; Brennereien; Alkohols; Liter; Umkreis; Verfahren; Sachverhalt; Spirituosen
D-5403/2021Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Bulgarien; Behörde; Behörden; Recht; Türkei; Asyls; Asylgesuch; Mitgliedstaat; Asylsuchende; Staat; Verfahren; Dublin-III-VO; Asylverfahren; Überstellung; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Behandlung; Sachverhalt; Hinweis; Wegweisung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.254Einvernahme; Rechtshilfe; Bundes; Behörde; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Behörden; Rubrik; Portugal; Fragen; Richter; Zeugen; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Protokoll; Dolmetscher; Rechtshilfeersuchen; Rechtsvertreter; ührt
RR.2022.40Einvernahme; Rechtshilfe; Bundes; Behörde; Verfahren; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Behörden; Rubrik; Fragen; Richter; Gericht; Portugal; Rechtshilfeersuchen; Zeugen; Einvernahmeprotokoll; Protokoll; Beschuldigte; Rechtsvertreter; Dolmetscher; Zusammenhang

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann Kommentar zur Bundesverfassung2015
Bernhard Waldmann Kommentar zur Bundesverfassung2015