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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 10 ArG vom 2023

Art. 10 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 10 Abendarbeit (1)

1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.

2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.

3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/70Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eines anderen Mitarbeiters als Zeuge erfuhr, dass die Arbeitgeberin weder die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einhielt, noch Quellensteuern und BVG-Beiträge korrekt abrechnete, war eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für eine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/70). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Ehemann; Stunden; Arbeitsverhältnis; Tarbeit; Recht; Einsprache; Gericht; Überstunden; Mitarbeiter; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Kündigung; Person; Stundenrapporte; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Einstelltage; Bestimmungen; Woche; Einstellung; Rechtsvertreterin; Ehemannes
SGAVI 2008/33Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 11 Abs. 1 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall. Es kommt bei der Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2009, AVI 2008/33). Arbeit; Arbeitsausfall; Kinder; Beschwerdegegner; Arbeitszeit; Mutter; Ehegatte; Quot; Kinderbetreuung; Einsprache; Anspruch; Über; Arbeitsverhältnis; Betreuung; Entscheid; Oberuzwil; Ehegatten; Stunden; Vermittlungsfähigkeit; Zeitpunkt; Verfügung; Antragstellung; Arbeitsweg; Zeitraum

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG160004Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Parteien; Recht; Ernennung; Gesuchsgegnerinnen; Bestellung; Gericht; Einigung; Parteischiedsrichter; Streit; Obergericht; Schiedsrichters; Beklagten; Verfahren; Schiedsvereinbarung; Mitglieder; Grundsatz; Gleichbehandlung; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht
SGAVI 2016/70Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eines anderen Mitarbeiters als Zeuge erfuhr, dass die Arbeitgeberin weder die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einhielt, noch Quellensteuern und BVG-Beiträge korrekt abrechnete, war eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für eine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/70). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Ehemann; Stunden; Arbeitsverhältnis; Tarbeit; Recht; Einsprache; Gericht; Überstunden; Mitarbeiter; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Kündigung; Person; Stundenrapporte; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Einstelltage; Bestimmungen; Woche; Einstellung; Rechtsvertreterin; Ehemannes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 Ib 118Abendverkauf in Detail-Verkaufsgeschäften. - Art. 10 Abs. 2 ArG: Begriff des "nachgewiesenen Bedürfnisses" nach dieser Bestimmung; der Entscheid über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit hat aufgrund einer Interessenabwägung zu erfolgen (E.u 2). - Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen: der beteiligten Arbeitnehmer einerseits, für welche die Verschiebung gewisse Nachteile mit sich bringt (E. 3a) und der um die Bewilligung ersuchenden Handeltreibenden anderseits, deren Interesse sich praktisch mit demjenigen der Kunden am Abendverkauf deckt (E. 3b). érêt; Pfister; Intérêt; éloignée; ésulte; écision; ément; être; établi; Ouverture; édéral; -delà; Autorisation; égal; Meubles; été; Suisse; Autorité; ègle; éplacement; Autre; éciation; Conseil; Tribunal; Toutefois; érêts; érogation; ération

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6750/2018Staatshaftung (Bund)Arbeit; Gesundheit; Urteil; Bundes; Massnahme; Vorinstanz; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Massnahmen; Bundesverwaltung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Belastung; Verfügung; Entscheid; Schutz; Abklärung; Schaden; Sachverhalt; Urteils; Arbeitsorganisation
B-3526/2017ArbeitnehmerschutzAutomaten; Sonntag; Sonntagsarbeit; Konsumbedürfnis; Produkt; Arbeit; Vorinstanz; Produkte; Kioske; Tankstelle; Bundes; Tankstellen; Bedürfnis; Tankstellenshop; Mangel; Interesse; Recht; Tankstellenshops; Verfügung; Konsumbedürfnisse; Sinne; Pendler; Tarbeit; Kiosken

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marti, PärliBasler Unfallversicherunfsgesetz2019
Zimmerlin Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau1985