Art. 10 ArG vom 2023
Art. 10 Abendarbeit (1)
1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.
3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ([AS 2000 1569]; BBl 1998 1394).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2016/70 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eines anderen Mitarbeiters als Zeuge erfuhr, dass die Arbeitgeberin weder die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einhielt, noch Quellensteuern und BVG-Beiträge korrekt abrechnete, war eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für eine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/70). | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Ehemann; Stunden; Arbeitsverhältnis; Tarbeit; Recht; Einsprache; Gericht; Überstunden; Mitarbeiter; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Kündigung; Person; Stundenrapporte; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Einstelltage; Bestimmungen; Woche; Einstellung; Rechtsvertreterin; Ehemannes |
SG | AVI 2008/33 | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 11 Abs. 1 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall. Es kommt bei der Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2009, AVI 2008/33). | Arbeit; Arbeitsausfall; Kinder; Beschwerdegegner; Arbeitszeit; Mutter; Ehegatte; Quot; Kinderbetreuung; Einsprache; Anspruch; Über; Arbeitsverhältnis; Betreuung; Entscheid; Oberuzwil; Ehegatten; Stunden; Vermittlungsfähigkeit; Zeitpunkt; Verfügung; Antragstellung; Arbeitsweg; Zeitraum |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG160004 | Ernennung eines Schiedsrichters | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Parteien; Recht; Ernennung; Gesuchsgegnerinnen; Bestellung; Gericht; Einigung; Parteischiedsrichter; Streit; Obergericht; Schiedsrichters; Beklagten; Verfahren; Schiedsvereinbarung; Mitglieder; Grundsatz; Gleichbehandlung; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht |
SG | AVI 2016/70 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eines anderen Mitarbeiters als Zeuge erfuhr, dass die Arbeitgeberin weder die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einhielt, noch Quellensteuern und BVG-Beiträge korrekt abrechnete, war eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für eine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/70). | Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Ehemann; Stunden; Arbeitsverhältnis; Tarbeit; Recht; Einsprache; Gericht; Überstunden; Mitarbeiter; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Kündigung; Person; Stundenrapporte; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Einstelltage; Bestimmungen; Woche; Einstellung; Rechtsvertreterin; Ehemannes |