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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 10 AHVG vom 2024

Art. 10 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 10 III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten (1)

1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken (2) , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. (3)

2 Den Mindestbeitrag bezahlen:

  • a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
  • b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
  • c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. (4)
  • 2bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. (5)

    3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

    4 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt. (6)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
    (2) Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2020/950-Assuré; écembre; Caisse; Suisse; éjour; érêts; égal; égale; également; ériode; évrier; Assurance; édéral; Intéressé; Administration; Intimée; écisions; Intérêts; éduction; Objet; éside; énéfice; Assurance-vieillesse
    VD2020/458-Assur; Cision; Rieur; Assure; Cembre; Caisse; Ration; Intime; Assurance-invalidit; Tabli; Drale; Assurance-vieillesse; -aprs; Glement; Mentaire; Galement; Administration; -aprs:; AVS/AI/APG; Cisions; Objet; Selon; Conseil; Tablie; Obligation; Lments; Intention; LPA-VD; Tence
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2021.160-ätig; Verfügung; Nichterwerbstätige; Beiträge; AK-Nr; Steuer; Beitragspflicht; Einsprache; Recht; Verfügungen; Person; Auskunft; Apos; Einkommen; Sozialversicherung; Rente; Beschwerdeführende; Renten; Ausgleichskasse; Entscheid; Beschwerdeführenden; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Vertrauen; Urteil
    SOVSBES.2020.75-IV-Nr; Hilfsmittel; Apos; Hörgeräte; Anspruch; Härtefall; Versicherung; Versicherungsgericht; IV-Stelle; Verfügung; Voraussetzung; Einkommen; Voraussetzungen; Urteil; Abgabe; Hörgeräteversorgung; Versorgung; Leistung; Härtefallregelung; Kostengutsprache; Erwerbstätigkeit; Aufgabe; Ausgleichskasse; Hilfsmitteln; Aufgabenbereich; Person; Sinne
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 313 (9C_829/2019)
    Regeste
    Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
    Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz
    146 V 224 (9C_590/2019)
    Regeste
    Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG ; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV ; Beitragsfestsetzung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig (E. 4.6 und 4.7).
    Rente; Renten; Renteneinkommen; Person; Erwerbseinkommen; Einkünfte; Nichterwerbstätige; Nichtvertragsstaat; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Betrieb; Beiträge; Personen; Bundesrat; Ausgleichskasse; Ausland; Verhältnis; Schweiz; Nichterwerbstätigen; Beitragserhebung; Verhältnisse; Inhaber; Teilhaber; Einkommens; Recht; Vermögens; Aufwand; ätte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-411/2019Freiwillige Versicherungätig; Vorinstanz; SAK-act; Einkommen; Beitrags; Beiträge; Einsprache; Recht; Vermögens; Einkommens; Veranlagung; Versicherung; Beweis; Einspracheentscheid; Verfügung; Verwaltung; Ausgleichskasse; Vermögenserklärung; AHV/IV; E-Mail; Urteil; Dokumente; Verfahren; Schweiz; Sachverhalt; BVGer
    C-3231/2019Freiwillige Versicherungühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Versicherung; Quot;; Wohnsitz; Schweiz; Ausland; Beitritt; Frist; Person; BVGer; Nichterwerbstätige; Beweis; Beiträge; Grenada; Vorinstanz; Erwerbstätigkeit; Urteil; Hinweis; Behörde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1950