E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 1 VRV vom 2024

Art. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 1 Einleitung Begriffe (1)

(Art. 1 SVG)

1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.

2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 (2) über die Strassensignalisation, SSV) (3) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). (3)

6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). (3)

7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV (6) ). (3)

8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage, Parkplatz, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.

9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.

10 Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. (8)

* Vgl. z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2.

(1) Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
(2) SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung
(3) (4)
(4) (5)
(5) (7)
(6) Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV.
(7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(8) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190162Fahrlässige schwere KörperverletzungPrivatklägerin; Beschuldigte; Baustelle; Beschuldigten; Aussage; Absperrlatte; Vorinstanz; Absperrlatten; Zeuge; -strasse; Absperrung; Aussagen; Berufung; Baugrube; Unfall; Recht; Fotografie; Zeugen; Staatsanwaltschaft; Urteil; Abend; Fotografien; Erfolg; Meter; Latte; Absperrungen
ZHSU180007Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; -strasse; Trottoir; Berufung; Vorinstanz; Geschädigte; Strasse; Verkehr; Recht; Beschuldigten; Vortritt; Fahrrad; Stadt; Busse; Urteil; Stadtrichteramt; Sachverhalt; Geschädigten; Strassen; Vortritts; Über; Entscheid; Verfahren; Einmündung; Bereich; Gericht; Fahrbahn
Dieser Artikel erzielt 34 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.32-Beschuldigte; Verkehr; Geschädigte; Beschuldigten; Urteil; Fussgänger; Verletzung; Aufmerksamkeit; Berufung; Fahrzeug; Apos; Verkehrsregeln; Strasse; Fahrlässigkeit; Recht; Kollision; Solothurn; Geschädigten; Verhalten; Bundesgericht; Verfahren; Gefährdung; Gericht; Urteils; Staat
SOVWBES.2019.375FührerausweisentzugPersonen; Richter; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Verkehrs; Widerhandlung; Verschulden; Strassen; Gefahr; Urteil; Vorplatz; Verfügung; Führerausweis; Beschwerde; Verkehrsregel; Befehl; Personenwagen; Verletzung; Verwaltungsgericht; Strassenverkehr; Verfahren; Bundesgericht; Parteien; Bestimmungen; Verkehrsregeln; Würdigung; Richters; Verfahren; Sachverhalt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 30 (6B_384/2020)
Regeste
§ 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).
Verbot; Strasse; Recht; Luzern; Strassen; Urteil; Verbots; Hinweis; Kanton; Verkehr; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; Übertretung; UeStG; Privatklägerin; Strassenverkehr; UeStG/LU; Sinne; Randzeit; Schutz; TENCHIO/TENCHIO; Randzeiten; Sachen; Charakter; Verhalten; Fahrzeug; Hinweisen
132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2021.5Berufung; Berufungsgegner; Aussage; Sicht; Verfahren; Aussagen; Bundes; Filter; Urteil; Person; Sichtverlust; Vorinstanz; Verband; «leader»; Flugzeug; Beweis; Flugzeuge; Formation; Pilot; Bericht; SUST-Bericht; Kollision; Briefing; Verkehr
SK.2017.24Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs. Fahrlässige Gefährdung durch die Luftfahrt.Beschuldigte; Bundes; Pilot; Luftfahrzeug; Beschuldigten; Verkehr; Helikopter; Piloten; HB-ZLG; Luftfahrzeuge; HB-ZMU; Bundesanwaltschaft; Verkehrs; Kollision; Verfahren; Gefährdung; Verfahrens; Ausweichmanöver; Erfolg; Sicht; Entschädigung; Urteil; Gericht; Schlussbericht; Verhalten; ührte