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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 1 StPO vom 2024

Art. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 1 1. Kapitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.

2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210564Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.Beschuldigte; Privatkläger; Verteidigung; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Privatklägers; Person; Urteil; Personen; Polizei; Verletzung; Recht; Personenkontrolle; Verfahren; Genugtuung; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Gericht; Tagessätze; Entschädigung; Sturz; Ausführung; Geldstrafe; Probezeit; Schaden
ZHUE130180Einstellung Über; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Aussage; Recht; Einstellung; Person; Übertretung; Recht; Einstellungsverfügung; Befragung; Kanton; Verfahren; Obergericht; Bruder; Aussagen; Gericht; Sozialamt; Betrug; Kantons; Sozialhilfe; Aussageverweigerung; Akten; Stadt; Sinne; Hinweis; Sozialbehörde; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2019.00063-Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrunfähigkeit; Alkohol; Blutprobe; Staat; Berufung; Staats; Anzeichen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutalkoholkonzentration; Alkoholeinfluss; Zustand; Höhe; Recht; Untersuchung; Kanton; Urteil; Gewicht; Anordnung; Atemalkoholprobe; Gewichtspromille; Punkt
BSVD.2019.93 (AG.2019.685)Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (BGer-Nr. 2C_891/2019 vom 11. Februar 2020)Rekurs; Staats; Rekurrent; Staatsarchiv; Patientenakte; Akten; Jugendpersonalakte; Verfahren; Verwaltung; Präsidialdepartement; Rekurrenten; Recht; Entscheid; Verfahrens; Massnahme; Rekursinstanz; Verwaltungsgericht; Zwischenentscheid; Beurteilung; Interesse; Massnahmen; Staatsarchivs; Einsicht; Person; Über; Verfügung; Rekursverfahren; Rekursbegründung; Personen; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 439 (6B_282/2021)
Regeste
Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3).
ähig; Urteil; Cannabis; Strassen; Grenzwert; ASTRA; Vorinstanz; Bundesrat; Tatbestand; Täter; VSKV-ASTRA; Strassenverkehr; Bundesgericht; Fahrunfähigkeit; Verordnung; Hinweis; Anklage; Tatbestands; Eventualvorsatz; Hinweisen; Erfolg; Sinne; Substanz; Fahrfähigkeit; Alkohol; Zustand; Grenzwerte
147 IV 329 (1B_370/2020)
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).
Gericht; Urteil; Freiheit; Urteils; Richter; Einzelrichter; Freiheitsstrafe; Einzelgericht; Kanton; Urteilskompetenz; Einzelgerichts; Amtsgericht; Solothurn; Beurteilung; Einzelrichters; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Grenze; Widerruf; Vollzug; Behandlung; GO/SO; Richter; Kantons; Freiheitsentzug; Entlassung; Massnahme; Bezirksgericht; Pfäffikon

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig
BG.2023.17Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, HugBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023
-Basler Kommentar StPO2023