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Obligationenrecht (OR)

Art. 1 OR vom 2024

Art. 1 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1 Übereinstimmende Willensäusserung 1. Im
Allgemeinen

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.34-Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Ausweisung; Gesuchsteller; Urteil; Bundesgericht; Mietobjekt; Berufung; Verfahren; Bundesgerichts; Entscheid; Kündigung; Apos; Rechtslage; Frist; Gericht; Rechtsschutz; Rechtspflege; Sachverhalt; Vollstreckung; Dorneck; Thierstein; Streitwert; Schweizerische
SOZKBER.2022.14-Berufung; Böschung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Grundstück; Zustimmung; Zeuge; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Terrain; Umgebung; Beklagten; Beweis; Berufungsklägers; Begehung; Zeugen; Ehefrau; Gericht; Eigentum
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 83 (9C_739/2022)
Regeste
Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 1 und 3 WRG ; Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 kWRG; Art. 18 OR ; Gegenstand der Konzession bildendes Wasser, welches nicht durch die in der Konzession vorgesehenen Anlagen aufgenommen werden kann, unterliegt im Kanton Wallis nicht der kantonalen Wasserkraftsteuer. Der Konzessionär ist verpflichtet, die in der Konzession vorgesehenen Anlagen zu errichten, bzw., wenn solche Anlagen bereits vorhanden sind und dies in der Konzession vorgesehen ist, zu erneuern (E. 4.1.1). Als Bemessungsgrundlage für den Wasserzins und die kantonale Wasserkraftsteuer dienen insbesondere die nutzbaren Wassermengen ( Art. 51 Abs. 1 WRG ), welche in Art. 51 Abs. 3 WRG definiert werden als die wirklich zufliessenden Mengen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten (E. 4.1.2-4.2.2). Auslegung des Begriffs der "in der Konzession bewilligten Anlagen" (E. 6.2-6.2.4). Anwendung der Regeln zur Vertragsauslegung um zu bestimmen, welche Anlagen in einer Konzession bewilligt worden sind (E. 7-7.2). Im vorliegenden Fall sieht die streitbetroffene Konzession nicht vor, dass der Konzessionär verpflichtet ist, Arbeiten am bereits bestehenden Wasserzuführungsstollen durchzuführen, um dessen Kapazität zur Aufnahme von konzessioniertem Wasser zu vergrössern. Somit darf Gegenstand der Konzession bildendes Wasser, welches nicht vom bestehenden Stollen aufgenommen werden kann, nicht in die Bemessungsgrundlage der kantonalen Wasserkraftsteuer einbezogen werden (E. 7.5).
ébit; édé; Vissoie; être; éral; été; évue; Niouc; éorique; évues; édéral; Concession; éversé; écial; éversées; ébits; éter; érale; Amenée; Impôt; Après; Konzession; Wasser; évoit; érieur; Navizence; Société; édérale; Assiette; ément
148 III 57 (4A_330/2021)
Regeste
Art. 1 und 18 OR ; Allgemeine Geschäftsbedingungen. Geltung und Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2).
Urteil; Vertrag; Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeit; Versicherung; Klausel; Urteile; Auslegung; Ungewöhnlichkeitsregel; Parteien; Erklärung; Bundesgericht; Umstände; Handelsgericht; Klauseln; Vertragspartei; Zustimmende; Unklarheitsregel; Geltung; Ertragsausfall; Epidemie; Zusammenhang; Coronavirus; Restaurations; Verordnung; COVID-; Klage; übernommen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.17Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; Berufung; Covid-; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Amtshandlung; Polizisten; Luzern; Masken; Verteidigung; Verfahren; Attest; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten; Kammer
BG.2019.32Conflit de fors (art. 40 al. 2 CPP).Apos;; énal; édure; énale; MP-NE; été; Apos;un; Apos;une; MP-BE; édé; étente; Tribunal; édéral; évenu; Apos;art; Apos;est; Berne; Apos;autorité; écision; âtelois; Neuchâtel; âteloise; Ministère; étentes; ément; VOSTRA; énéral; Apos;elle; élai; être

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Haas, Oberhammer ZPO2021
-Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz2021