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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 1 KVG vom 2024

Art. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 1 Anwendbarkeit des ATSG

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 (1) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 2014 (2) (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. (3)

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:

  • a. Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59);
  • b. Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43–55);
  • c. (4) Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
  • d. Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
  • e. Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
  • (1) SR 830.1
    (2) SR 832.12
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT220094RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Antrag; Gesuchsgegners; Verfahren; Eingabe; Entscheid; Urteil; Akten; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Kantons; Begründung; Gehör; Gericht; Beschwerdeschrift; Sozialversicherungsgericht; Eingaben; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Erwägungen; Vorbringen; Forderung; Verfügung; Frist
    ZHPS220037Pfändung in der Betreibung Nr. ...Recht; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Gehör; Konkurs; Zahlungsbefehl; Rechtsmittel; Gehörs; Zustellung; Rechtsverweigerung; Betreibungsamtes; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Pfändung; Winterthur; Vernehmlassung; Forderung; Beschwerdeverfahren; Begründung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.173-Pflege; Recht; Verfügung; Verfahren; Restkosten; Person; Rechtsverweigerung; Leistung; Entscheid; Einwohnergemeinde; Krankenversicherung; Abrechnung; Beschwerdebeilage; Leistungen; Versicherungsgericht; Pflegeleistungen; Kanton; Verfahrens; Frist; Regierungsratsbeschluss; Restfinanzierung; Versicherungsträger; Erlass; Restkostenfinanzierung; Urteil; Vizepräsident; Apos; Forderung; Kantons
    SOVSBES.2022.174-Pflege; Verfügung; Recht; Restkosten; Verfahren; Leistung; Abrechnung; Person; Einwohnergemeinde; Leistungen; Rechtsverweigerung; Solothurn; Entscheid; Pflegeleistungen; Krankenversicherung; Kanton; Versicherungsgericht; Kantons; Departement; Clearingstelle; Rechtsverweigerungsb; Restkostenfinanzierung; Abrechnungen; Apos; Dienstleister; Rechtsverweigerungsbeschwerde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Annex; Sinne; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Leistungen; Wettbewerbs; IVöB; Spitalliste; Fussnote; Kantons; Spitalplanung; Bundes; Tarif; BEYELER; Qualität; Urteil; Beschaffungsrecht; Preis; Bereich; Spitäler; Leistungserbringer; Behandlung; Konkurrenz; Zweck; Wirtschaftlichkeit; EUGSTER
    144 V 388aArt. 13 Abs. 2 lit. c und aArt. 60 KVG (beide Bestimmungen aufgehoben auf Ende Dezember 2015), aArt. 106-106c KVG (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017); aArt. 78-78c KVV (aufgehoben auf Ende Dezember 2015); Art. 12 KVAG; Zulässigkeit von privatversicherungsrechtlichen Zuschüssen einer Muttergesellschaft (Holding) an ihre KVG-Tochtergesellschaften zur Bildung zusätzlicher Reserven im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Die Krankenversicherer können nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das KVG ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung (E. 4). Der Gesetzgeber hat deren Quellen abschliessend geregelt (Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherten Personen sowie Beiträge der öffentlichen Hand). Weder aus aArt. 60 KVG ("Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung") noch aus aArt. 106a KVG ("Beiträge zur Prämienkorrektur durch die Versicherer und den Bund") oder aus dem auf 1. Januar 2016 in Kraft getretenen KVAG kann auf die Zulässigkeit weiterer Finanzierungsmöglichkeiten - beispielsweise in Form von Mittelzuflüssen aus dem VVG-Zusatzversicherungsbereich - geschlossen werden (E. 5-7). Daran vermögen allfällige gesellschafts- bzw. konzernrechtliche Vorschriften nichts zu ändern (E. 5.6). Kranken; Prämien; Finanzierung; Versicherer; Krankenversicherung; Reserve; Reserven; Beschwerdeführerinnen; Krankenpflegeversicherung; Zuschüsse; Versicherung; Recht; Krankenversicherer; Holding; Prämienkorrektur; Urteil; Gesellschaft; Kanton; Ausgaben; Gesellschaften; Kantone; Zusatz; Leistungen; Kantonen; Botschaft