Art. 1 1. Abschnitt: Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA150046 | Forderung | Berufung; Vorinstanz; Alter; Arbeit; Genugtuung; Schweiz; Diskriminierung; Altersdiskriminierung; Entscheid; Recht; Urteil; Parteien; Bewerbung; Klägers; Beklagten; Klage; Arbeitsgericht; Berufungsantrag; Grundlage; Erwägung; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Persönlichkeit; Schweizerischen; Absage; Mitglied |
LU | 7H 13 93 | Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.). | Recht; Entschädigung; Verwaltungs; Kanton; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Diskriminierung; Gleichstellung; Luzern; Arbeit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Anstellung; Schadenersatz; Gericht; Gleichstellungsgesetz; Arbeitsverhältnisse; Person; öffentlich-rechtliche; Ablehnung; Urteil; Klage; Frist; Luzerner; Kantonsspital; Wiederherstellung; Rückzug; Stellenzusage; Verfügung; Kantonsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 I 305 (1C_549/2010) | Beschwerde gegen die Nichtfortführung der (zeitlich befristeten) Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton Zug. Regeste b Eintretensfragen. Der Kantonsratsbeschluss, mit dem die Weiterführung der Kommission abgelehnt wurde, hat weder rechtssetzende noch rechtsaufhebende Wirkung; Nichteintreten auf den Aufhebungsantrag (E. 1). Eintreten auf den Antrag, der Kanton Zug sei zu verpflichten, die gesetzlichen Grundlagen für eine entsprechende Kommission bzw. Fachstelle zu schaffen (E. 2): Zusammenstellung von Rechtsprechung und Literatur zur unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines Erlasses (E. 2.1-2.3); Regelung in OG und BGG (E. 2.4). Die Beschwerdeführer müssen eine hinreichend bestimmte Handlungspflicht des (kantonalen) Gesetzgebers vertretbar begründen; ob diese wirklich besteht, ist eine materiellrechtliche Frage (E. 2.5). Legitimation (E. 2.6). Regeste c Materiellrechtliche Fragen. Auftrag zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV und § 5 Abs. 2 KV/ZG (E. 3.1) sowie dem UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW)(E. 3.2). Ein Ermessensspielraum steht Bund und Kantonen bei der Frage zu, wie sie diesen Auftrag erfüllen, dagegen ist das Ob verfassungs- und völkerrechtlich vorgegeben, solange das Ziel noch nicht erreicht ist (E. 4). Der Kanton Zug ist verpflichtet, einen Ersatz für die bisherige Kommission vorzusehen, indem er regelt, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag künftig umgesetzt werden soll. Dagegen ist er nicht verpflichtet, eine Gleichstellungskommission weiterzuführen oder eine Fachstelle zu schaffen (E. 5). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 2 CEDAW i.V.m. den Allgemeinen Empfehlungen und Abschliessenden Bemerkungen des CEDAW-Ausschusses (E. 6). | Gleichstellung; Kanton; Bundes; Recht; Kommission; Gesetzgeber; Kantons; CEDAW; Ausschuss; Bundesgericht; Übereinkommen; Verfassung; Empfehlung; Frauen; Kantonsrat; Regierungsrat; Fachstelle; Gesetzgebers; Empfehlungen; Verpflichtung; Erlass; Diskriminierung; Schweiz; Gesetzgebung; Staat; Massnahme |
134 V 223 (9C_568/2007) | Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 41 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG; Art. 142 OR. Die im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erstmals vor Bundesgericht erhobene und hier nicht von Amtes wegen zu berücksichtigende Verjährungseinrede ist, als neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder als neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) betrachtet, unzulässig, soweit die Verjährung nicht erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist (E. 2). Regeste b Art. 49, Art. 23 ff. BVG; Art. 1 ff. GlG, Art. 8 Abs. 3 BV; Lohnnachzahlung bei laufender Invalidenrente. Berücksichtigung einer Lohnnachzahlung - rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Invaliditätsrisikos - wegen Verletzung des Geschlechterdiskriminierungsverbotes und Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz bei der Berechnung der laufenden Invalidenrente (E. 3 und 4). | Vorsorge; Invalidenrente; Reglement; Reglements; Lohnnachzahlung; Recht; Jahreslohn; Berechnung; Verjährung; Bundesgericht; BVG-Sammelstiftung; Urteil; Verband; Entscheid; Kanton; Vereinbarung; Arbeit; Zürcher; Krankenhäuser; Berücksichtigung; Invalidität; Jahreslohnes; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Leistungen; Amtes; Verjährungseinrede |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2017.161 | Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG). | Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Vorgesetzte; Bundesverwaltungsrichter; Reduktion; Gerichtsschreiberin; Vorgesetzten; Verlängerung; Entscheid; Geschlechts |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Gleichstellungsgesetz | 1997 |