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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 91 ZPO vom 2023

Art. 91 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 91

Grundsatz

1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfäl­lige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.

2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 91 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230005VollstreckbarerklärungLug?; Gesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Vollstreckbarerkl?rung; Vollstreckung; Entscheid; Massnahme; Sicherung; Zust?ndigkeit; Sicherungs; Exequatur; Sicherungsmassnahme; Gesuchstellerinnen; Schweiz; Lug?-Hofmann/; Kunz; Zwang; Lug?-Hofmann/Kunz; Sicherungsmassnahmen; Urteil; Zwangsvollstreckung; ?rtliche; Exequaturverfahren; Massnahmeentscheid
ZHRT240009Rechtsöffnung Gesuchstellerinnen; Beschwerde; Recht; Partei; Parteien; Parteientsch?digung; Gesuchsgegnerin; Anwalt; Vorinstanz; Urteil; Rechts?ffnung; Entscheid; Drittel; Verfahren; Frist; AnwGebV; Kantons; Vertreten; Rechtsanwalt; Bezirksgericht; Betreibung; Entsch?digung; Streitwert; Betr?gt; Vorinstanzlich; Zweitinstanzliche; Bundesgericht; Einzelgerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130131Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ZHVO130062Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 137 (4A_648/2016)Art. 6 und Art. 243 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; vereinfachtes Verfahren. Gilt für eine Streitigkeit nach Art. 243 Abs. 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren, ist das Handelsgericht nicht zuständig (E. 2). Verfahren; Handelsgericht; Vereinfachte; Zust?ndigkeit; Beschwerde; Streitigkeit; Verfahrens; Handelsgerichts; Bundesgericht; Streitigkeiten; Streitwert; Vereinfachten; Erw?gung; Sachliche; Beschwerdef?hrerin; Klage; Absatz; Gelte; Angelegenheiten; Erw?gungen; Urteil; Zivilsachen; Verfahrensart; Geltung; Ordentlichen; Voraussetzung; Zust?ndig; Bundesgerichts; Vorinstanz; Geltungsbereich
142 III 145 (4A_328/2015)Art. 243 ZPO; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 4). Keine direkte oder analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist oder nicht (E. 5). Die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur (E. 6). Streit; Verm?gensrechtlich; Verm?gensrechtliche; Streitigkeit; Recht; Nichtverm?gensrechtlich; Klage; Beschwerde; Parteien; Verfahren; Bundesgericht; Streitwert; Natur; Nichtverm?gensrechtliche; Beschwerdef?hrerin; Ehemalige; Ausl?ndische; Vorinstanz; Wirtschaftliche; Person; Rechtlichen; Urteil; Daten; Verm?gensrechtlicher; Rechtsprechung; Ehemaligen; Streitigkeiten; Verm?gensrechtlichen; Frage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Rüegg, Michael RüeggBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Rüegg, RüeggBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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