Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 7 StPO vom 2023
Art. 7
Verfolgungszwang
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2 Die Kantone können vorsehen, dass:
- a.
- die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
- b.
- die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 7 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220026 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdef?hrerin; Winterthur; Aussage; Stadtrichteramt; Verfahren; Aussagen; Beschwerdegegners; Beweis; Beh?rde; Gericht; Verf?gung; Nichtanhandnahme; Vorfall; Waschk?che; Tochter; Tatbestand; Akten; Rechtlich; Verfahren; Person; Entscheid; Schlossen; Beweise; Obergericht; Kammer; Nichtanhandnahmeverf?gung; T?tlichkeiten |
ZH | UE210269 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; Stadt; Bel?stigung; Verfahren; Sexuell; Stadtrichteramt; Beschwerdegegner; ?bertretung; Gericht; Sexuellen; Worte; Beh?rde; Recht; Verbale; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Z?rich; Nichtanhandnahme; Verfahren; Tatbestand; Grobe; Sicherheitsleistung; Rechtsmittel; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverf?gung; Person; Einstellung; Entscheid; Lichkeit |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 463 (1C_33/2020) | Regeste Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6). | Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdef?hrerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Hinweis; Recht; Hinweise; Verfahrens; ?ffentlichkeit; Private; Untersuchungsamt; ?ffentlich; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hinweisen; Person; Entgegenstehen; Akten; Kanton; Justiz; Privaten; Gallen; Beh?rden |
147 I 494 (1F_29/2020) | Regeste Art. 2 EMRK ; Art. 117 StGB ; Art. 7 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 OHG ; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG ; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3). | Urteil; Revision; Bundesgericht; Verfahren; Erm?chtigung; Verfahren; Verfolgung; Bundesgerichts; Verfahrens; Polizei; Verletzung; Polizeibeamte; Er?ffnung; Staat; Zeigt; Beschwerde; Entsch?digung; Urteils; Beamten; Polizeibeamten; Gezeigt; Staatsanwalt; Limmattal; Hinweis; Revisionsgesuch; Gesprochen; Angezeigten; Erm?chtigen; Setze; Recht |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2020.14A | | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mr?z; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Erstin; Erstinstanzliche; Stellung; Filter; ?ffnen; Verteidigung; Hinzuf?gen; Kammer; Bundes; Vertrete; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht |
SK.2021.52 | | Schuldig; Beschuldigte; Privat; Wohnung; Privatkl?gerin; Bundes; Recht; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Einvernahme; Urteil; Verfahren; Aussage; Aussagen; Wohnungst?r; Besuch; Besuchs; Vorfall; ?ffnen; Hinzuf?gen; Filter; Besuchsrecht; Bundesstrafgericht; Kammer; Schl?ssel; Berufung; Hauptverhandlung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolfgang Wohlers | Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
Wohlers | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich | 2010 |