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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 439 ZGB vom 2023

Art. 439 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 439

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1.
bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2.
bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3.
bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4.
bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5.
bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

A. Erwachsenenschutzbehörde >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 439 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA240003Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationBeschwerde; Def?hrerin; Beschwerdef?hrerin; Behandlung; Unterbringung; Klinik; F?rsorgerische; St?rung; Gutachter; Massnahme; Person; Psychische; Psychischen; Zustimmung; Anordnung; F?rsorgerischen; Zwangsmedikation; Verf?gung; SER/ETZENSBERGER; Medizinisch; Medizinische; Verfahren; Betreuung; EISER/ETZENSBERGER; Urteil; Akten; Medizinischen
ZHPA240002Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdef?hrerin; Unterbringung; Behandlung; F?rsorgerische; Massnahme; Vorinstanz; St?rung; Person; Klinik; Entlassung; Medikation; Psychische; Sorgerischen; F?rsorgerischen; Zustand; Massnahmen; Entlassungsgesuch; Gutachter; Verfahren; Psychischen; Urteil; Behandlungsplan; Betreuung; Voraussetzung; Medizinisch; Recht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.52Zwangsmedikation
SOVWBES.2017.78Behandlung ohne Zustimmung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Beschwerde; Person; Unterbringung; F?rsorgerisch; Gutachten; F?rsorgerische; Gerichtliche; ?rztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverst?ndige; Recht; Urteil; Praxis; St?rung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ?rztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverst?ndigen; Sachverst?ndige; Psychischen; Unabh?ngig; St?rungen
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
F?rsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zust?ndig; Zust?ndigkeit; F?rsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbeh?rde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ?rztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zust?ndig; Kantons; Angeordnete; Beh?rde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Mario EtzensbergerBasler Kommentar, Erwachsenenschutz2012
Thomas Geiser, Mario EtzensbergerBasler Kommentar, Erwachsenenschutz2012
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