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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 438 ZGB vom 2023

Art. 438 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 438

Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.

G. Anrufung des Gerichts >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 438 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA210027Fürsorgerische Unterbringung / Einschränkung der BewegungsfreiheitBeschwerde; Beschwerdef?hrerin; Klinik; Unterbringung; Massnahme; F?rsorgerisch; Sorgerische; F?rsorgerische; Person; Massnahmen; Vorinstanz; Zustand; Behandlung; Bewegungsfreiheit; St?rung; F?rsorgerischen; Einschr?nkung; Medikamente; Epileptische; Entscheid; Schutz; Voraussetzung; Gefahr; Urteil; Subduralh?matom; Betreuung; Psychische; ETZENSBERGER; Verf?gung
ZHPA190005Gerichtliche Beurteilung von bewegungseinschränkenden Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2019 (FF190005)Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Klinik; Massnahme; Beschwerdef?hrers; Recht; Verhalten; Gutachter; Bewegungsfreiheit; Massnahmen; Sondersetting; Vorinstanz; Person; St?rung; Einschr?nken; Einschr?nkung; Unentgeltliche; Angeordnet; Gefahr; Einschr?nkende; Bewegungseinschr?nkende; Ziffer; Winterthur; Kenden; Isolation; Ordnete; Aggressiv; Bewegungseinschr?nkenden; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140014Aufsichtsbeschwerde
SGV-2018/20Entscheid Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 310 ZGB (SR 210). Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Jugendheime, in denen Kinder und Jugendliche mit auffälligem Sozialverhalten und gefährdeter Entwicklung untergebracht werden, sehen im Heimreglement regelmässig pädagogisch-erzieherische und disziplinarische Massnahmen explizit vor; das entspricht ihrem Anstaltszweck. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB geht zudem notwendigerweise ein Übergang eines wesentlichen Teils der Erziehungskompetenz einher, weshalb die Institution die üblichen Erziehungsmassnahmen ergreifen darf. Die Kompetenz, das Verhalten der Jugendlichen erzieherisch und disziplinarisch zu beeinflussen, gehört geradezu zum Wesenskern eines Jugendheims und begründet erst seine Eignung zur Aufnahme von Jugendlichen, bei denen eine entsprechende Entwicklungsgefährdung vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 1. April 2019, V-2018/20).
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