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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 427 ZGB vom 2023

Art. 427 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 427

1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

1.
sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
2.
das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.

2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.

3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung >I. Erwachsenenschutzbehörde >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 427 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA230029Fürsorgerische Unterbringung und ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Vorinstanz; Entscheid; F?rsorgerische; Unterbringung; Oberrichterin; Kammer; Eingabe; Klinik; Beschwerdeverfahren; Entscheides; Verfahren; W?re; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Bohli; Psychiatrische; Universit?tsklinik; Zwangsmedikation; Urteil; Einzelgericht; Gerichtes; Vater; Startverf?gung; Administrativ
ZHPA230026Fürsorgerische Unterbringung / ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Behandlung; Beschwerdef?hrers; Unterbringung; Gutachter; Person; Zwang; Klinik; F?rsorgerische; Behandlungs; Massnahme; Zwangsmedikation; Vorinstanz; Zustand; Medikation; Akten; Psychische; Behandlungsplan; Nebenwirkungen; EISER/ETZENSBERGER; F?rsorgerischen; Massnahmen; Schutz; Entlassung; Vorgesehene; St?rung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWKLA.2018.3Schadenersatz
SOVWBES.2018.52Zwangsmedikation
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