Art. 35 BV vom 2022
Art. 35
Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
![Neue Leute treffen und Unternehmungen machen](https://www.swissrights.ch/bilder/werbung/swissactiv.jpg)
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
![Neue Leute treffen und Unternehmungen machen](https://www.swissrights.ch/bilder/werbung/swissactiv.jpg)
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
![Neue Leute treffen und Unternehmungen machen](https://www.swissrights.ch/bilder/werbung/swissactiv.jpg)
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 I 2 (2C_1023/2021) | Regeste Art. 10 und 13 EMRK ; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB ; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). | Rechtlich; Kommentar; Recht; Angebot; Zusammenhang; Meinungs; Rechtlichen; Publizistische; Publizistischen; Redaktionell; Rechtsweg; Redaktionelle; Beschwerde; Programm; Kommentars; Netiquette; Kommentare; Radio; Bundesgericht; Liegenden; Stehende; Zugang; Meinungs?usserung; Grundrechts; L?schung; Vorstehende; Zivil; Redaktionellen |
147 V 369 (9C_716/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3). | Ausgleichskasse; R?ckerstattung; Beschwerde; Visana; Pauschalbetr?ge; Erlass; R?ckerstattungspflicht; Krankenversicherer; Urteil; Verwaltung; Recht; Leistung; Zahlung; R?ckforderung; Kanton; Erg?nzungsleistung; Vorsorge; Beschwerdef?hrer; J?hrlichen; Verf?gung; Bezahlt; Zahlstelle; Leistungen; Anspruch; Kantons; Erg?nzungsleistungen; Person; Verwaltungsgericht |