Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 311 ZPO vom 2023
Art. 311
Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
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Art. 311 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP230011 | Forderung | Unfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Behauptet; Genugtuung; Klagten; Beklagten; Arbeit; Dauerhafte; Beeintr?chtigung; Entscheid; BGer; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Behauptete; Umst?nde; Beeintr?chtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Dauerhaften; Schmerz; Urteil; Erlitt; Anwaltlich; Kl?gers; Replik; Anwaltliche |
ZH | LY240012 | Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen) | Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verf?gung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Antr?ge; Gerin; Partei; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Mobile; Eingabe; Parteien; Vorsorgliche; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 176 (5A_434/2020) | Regeste Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO ; Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Bestreitet die betriebene Partei im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ausschliesslich die Vollständigkeit des (aus verschiedenen Schriftstücken zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ) taugen (E. 4.2). | Recht; Beschwerde; Rechts?ffnung; Beschwerdegegnerin; Schuldbrief; Rechts?ffnungstitel; Schuldanerkennung; Urteil; Rechtsmittel; Obergericht; Zahlung; Erstinstanzlich; Urkunde; Verfahren; Entscheid; Schuldner; Erstinstanzliche; Provisorische; Urkunden; Rechtsmittelinstanz; Amtes; Rechts?ffnungstitels; Beanstandungen; Hinweis; SchKG; E-Mail; Berufung; Erw?hnt; Betreibung; Beschwerdef?hrerin |
141 III 554 | Art. 99 und 312 Abs. 2 ZPO; Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort. Vorgehen der im erstinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei, wenn sie im Falle eines Berufungsverfahrens ihre Parteientschädigung durch die Gegenpartei sicherstellen lassen will (E. 2). | Berufung; Frist; Beschwerde; Partei; Berufungsantwort; Berufungsbeklagte; Einreichung; Sicherheit; Parteien; Gesetzliche; Verfahren; Parteientsch?digung; Sicherstellung; Beschwerdef?hrerin; Berufungsbeklagten; Waffengleichheit; Abnahme; Berufungskl?ger; Verf?gung; Vorinstanz; Urteil; Zivilprozessordnung; Obergericht; Sicherheitsleistung; Sicherstellungsgesuch; Leistung; Gesuch; Entscheid; Erstinstanzlichen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Reetz, Theiler | Kommentar, 6 | 3201 |
Hungerbühler, Bucher | Kommentar, 6 | 2201 |