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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 29 DSG vom 2019

Art. 29 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 29

1 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn:

a.
Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);
b.1
Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11a);
c.2
eine Informationspflicht nach Artikel 6 Absatz 3 besteht.

2 Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes3 gilt sinngemäss.

3 Der Beauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.

4 Wird eine solche Empfehlung des Beauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. Er ist berechtigt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen.4


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
3 SR 172.021
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 408 (1C_597/2020)
Regeste
Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Beh?rde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdef?hrer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; ?ber; Zweck; Personenausschreibung; Pr?fen
138 II 346 (1C_230/2011)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4). Person; Personen; Beschwerde; Pers?nlichkeit; Street; Beschwerdef?hrerin; Beschwerdef?hrerinnen; Interesse; Daten; Bilder; Recht; Google; Anonymisierung; Interessen; Personendaten; ED?B; Pers?nlichkeitsverletzung; Rechtlich; Internet; Bundes; Vorinstanz; Bearbeitung; Datenschutz; Schweiz; Gesicht; ?ffentlich; Aufnahmen; Widerspruch; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4781/2019ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Verfahren; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Verfahrens; Interesse; EDÖB; Informationen; Zugangs; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien
A-3548/2018DatenschutzHelsana; Daten; Person; Personen; Kranken; Personendaten; Recht; Bundes; Helsana+; Programm; Teilnehmer; Datenschutz; Einwilligung; Bearbeitung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Datenbearbeitung; Versicherungsgesellschaft; Helsana-Gruppe; Krankenversicherung; Obligatorischen; Rechtsbegehren; Teilnehmerinnen; Bearbeitung; Programms; Beklagten; Zweck; Pr?mie; Grundversicherung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum DSG, Zürich2008
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