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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 266 StGB vom 2020

Art. 266 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 266 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,

die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,

eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.1  Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 IV 102Art. 68 Ziff. 2 StGB; Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz. Die Annahme einer hypothetischen lebenslänglichen Gesamtstrafe setzt voraus, dass entweder die Grundstrafe oder die Zusatzstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus lauten (E. 9.2.3).
Zusatz; Zusatzstrafe; Lebensl?nglich; Zuchthaus; Lebensl?ngliche; Grund; Gesamtstrafe; Vorinstanz; Grundstrafe; Urteil; Hypothetische; Zeitige; T?ter; Freiheitsstrafe; Beurteilt; Recht; Beschwerde; Sch?rfung; Richter; Begangen; Beschwerdef?hrer; Italien; Taten; Hypothetischen; Lebensl?ngliches; Bedroht; Mordtat; Italienischen; Verurteilt
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