Unterlassung der Nothilfe
Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210220 | Unterlassung der Nothilfe | Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Läge; Privatkläger; Privatklägerin; Recht; Hilfe; Verteidigung; Berufung; Geldstrafe; Amtlich; Verfahren; Urteil; Amtliche; Verfahren; Vorinstanz; Fenster; Nothilfe; Gericht; Person; Tagessätze; Unterlassung; Hinsichtlich; Recht; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Verfahrens |
ZH | UE180001 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Badewanne; Sanität; Gezogen; Gesagt; Unterhosen; Recht; Geküsst; Frage; Gefunden; Ausgezogen; Gegangen; Gelegen; Erklärte; Person; Recht; Krankenwagen; Gerufen; Jugendanwaltschaft; Hause; Alkohol; Beschwerdegegners; Müsse; Wesentlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.101 (AG.2021.296) | Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung | Berufung; Berufungskläger; Freiheit; Januar; Berufungsklägerin; Halten; Erfahren; Spritze; Schwer; Urteil; Mittel; Gewesen; Berufungsverhandlung; Freiheitsstrafe; Welche; Bereit; Verfahren; Tötung; Diaphin; Stellt; Freiheitsberaubung; Werden; Opfers; Bereits; Massnahme; Dezember; Kokain; Weiter; Entzug; Hätte |
BS | BES.2019.206 (AG.2020.83) | Nichtanhandnahme | Schwer; Beschwerde; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Nothilfe; Werden; Beschuldigten; Nichtanhandnahme; September; Kopfschmerzen; Beschwerdegegner; Aufgrund; Medizinische; Unterlassung; Hinweis; Ärzte; Person; September; Frankreich; Treffen; Umstände; Spital; Gegenüber; Weiter; Hätte; Verfahren; Maeder; Dezember; Täter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 IV 18 | Art. 128 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Nothilfe. Voraussetzungen der Strafbarkeit, allgemein. Unmittelbare Lebensgefahr ist gegeben, wenn jemand nach dem Konsum einer Überdosis Heroin Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben (E. 2b/aa). Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; aufgrund der Umstände genügte es, telefonisch medizinische Hilfe zu holen (E. 2b/aa). Vorsatz (E. 2b/bb). | Opcit; Avait; Secours; MOREILLON; Marie; Recourant; Danger; Qu'elle; POZO; HURTADO; Consid; Qu'il; Personne; STRATENWERTH; Canton; TRECHSEL; Imminent; était; Appel; REHBERG/SCHMID; Retenu; Cantonale; Prêter; Circonstances; Avoir; D'une; Cassation; Obligation; Mesure |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stratenwerth, Jenny, Bommer | Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II | 2007 |
Peter Aebersold | Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch | 2003 |