Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG)
Der Art. 116 IPRG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 116 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG230094 | Forderung | Ausstellung; Klagten; Klage; Beklagten; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Rpfli; Schweiz; Bezahlen; Sachverhalt; Gerin; Verf?gung; Schweizer; Verzug; F?lligkeit; Entwickeln; Investition; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; H?he; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Entwerfen; Produzieren; Kl?gerin |
ZH | HG230094 | Forderung | Ausstellung; Klagten; Klage; Beklagten; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Rpfli; Schweiz; Bezahlen; Sachverhalt; Gerin; Verf?gung; Schweizer; Verzug; F?lligkeit; Entwickeln; Investition; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; H?he; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Entwerfen; Produzieren; Kl?gerin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2007.87 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 | |
SG | HG.2005.29 | Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 418 (4A_113/2014) | Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).
| Beschwerde; Erf?llungsort; Vertrag; Lug?; Beschwerdef?hrerin; Beschwerdegegner; Urteil; Vorinstanz; Polen; Recht; Vertrags; Gericht; Dienstleistung; Zusammenarbeitsvereinbarung; Gedankenstrich; Schweiz; Gesellschaft; Erf?llungsortes; Stammanteile; Vereinbart; Randnrn; Dienstleistungen; Vertr?ge; Randnr; Gerichtsstand; ?bertragung; Contract; Management; Sachen; Beschwerdegegners |
132 III 285 | Art. 116 IPRG; Zulässigkeit der Rechtswahl. Reglemente privatrechtlicher Vereine können nicht Gegenstand einer Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG sein. Sie können nur im Rahmen einer materiellrechtlichen Verweisung unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Sachrechts Vertragsinhalt werden (E. 1). Die Vorschrift, wonach Forderungen binnen einer bestimmten Frist gerichtlich einzuklagen sind, verstösst gegen Art. 129 OR und ist daher unbeachtlich (E. 2). | Recht; Nationale; International; Vertrag; Internationale; Verweis; Staatliche; Rechtswahl; Verweisung; Reglement; Vorinstanz; Basler; Parteien; Privatrecht; Klage; Rechtsordnung; Forderung; Materiellrechtliche; Zwingende; Normen; Internationalen; Z?rcher; FIFA-Reglement; Vertrages; Staatlichen; Urteil; International; AMSTUTZ/VOGT/WANG |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Keller, Kren Kostkiewicz | Zürcher Kommentar zum IPRG | 2004 |
Marc Amstutz, Nedim PeterVogt, Markus Wang | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1996 |