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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VW190009)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VW190009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VW190009 vom 08.11.2019 (ZH)
Datum:08.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenerlass
Zusammenfassung:Der Gesuchsteller hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Kostenerlass eingereicht, da er aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs nicht in der Lage ist, die geforderten Kosten in Höhe von Fr. 52'857.35 zu bezahlen. Nach Prüfung durch die Verwaltungskommission wurde das Gesuch abgewiesen, da der Gesuchsteller nicht als dauerhaft mittellos eingestuft wurde und in Zukunft möglicherweise in der Lage sein könnte, die Schulden zu begleichen. Der Erlass der Kostenforderung wurde daher abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Forderung höher gewichtet wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Obergericht; Erlass; Kostenerlass; Kanton; Obergerichts; Inkasso; Zentrale; Inkassostelle; Mittellosigkeit; Forderung; Rekurs; Kantons; Schuld; Entscheid; Verfahren; Verwaltungskommission; Zeitpunkt; Schulden; Verhältnisse; Interesse; Geldstrafe; Vermögenswerte; Rekurskommission; Gesuchstellers; Verfahrens; Forderungen; Gerichte
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ; Art. 135 StPO ; Art. 36 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW190009-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 8. November 2019

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

I.

  1. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 52'857.35 (act. 3), bestehend aus einer Geldstrafe von Fr. 14'240.-, nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 29'215.70 sowie betreibbaren Forderungen von Fr. 9'401.65. Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) dem Gesuchsteller am

    29. Januar 2019 eine Zahlungsaufforderung hatte zukommen lassen (act. 4/1), stellte dieser mit Eingabe vom 4. März 2019 ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/2). Nach weiteren Abklärungen seitens der Zentralen Inkassostelle wurde das Gesuch durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und am 9. August 2019 mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/8). Die negative Einschät- zung des Obergerichtspräsidenten wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. August 2019 mitgeteilt (act. 4/9). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen kön- ne (act. 4/9).

  2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

II.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS

211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig.

III.

1. Das Gesuch um Kostenerlass begründet der Gesuchsteller zusammengefasst damit, vor einigen Monaten habe er einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Er befinde sich in einem Tief und habe keine Kraft mehr. Er sei daher in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Er sei nicht in der Lage, bürokratische Angelegenheiten zu erledigen, weshalb dies nun seine Partnerin übernehme. Es sei ihm unmöglich, den Betrag von Fr. 52'857.70 zu bezahlen. Er bezahle private Schulden ab. Er lebe am Existenzminimum und werde finanziell von seiner Partnerin unterstützt. Aufgrund seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation werde er die Schuld nicht begleichen können (act. 2).

    1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf

      2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014,

      Art. 132 N 11 f.).

    2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forderung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann.

    3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und Nr. KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).

  1. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers entnommen werden, dass er im Jahre 2017 durch seine Tätigkeit bei der B.

    AG Nettoeinkünfte von Fr. 61'523.50 generierte

    (act. 4/7/5, vgl. auch 4/7/8). Über Vermögenswerte verfügte er damals - wie auch heute (act. 4/2) - nicht (act. 4/7/8). Hingegen bestehen aktuell bei verschiedenen Privatpersonen Schulden von mehreren zehntausend Franken (act. 4/7/2-4). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert der Gesuchsteller sodann mit Fr. 5'500.-, wobei darin nebst dem Grundbetrag von Fr. 1'100.- auch die gesamten Mietkosten für die Mietwohnung, welche er mit seiner Lebenspartnerin teilt (act. 4/7/6), enthalten sind (act. 4/2 S. 2). Ob der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Gegebenheiten als aktuell mittellos zu qualifizieren ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn dem so wäre, so würde er das Kriterium der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllen. Der Gesuchsteller ist 36 Jahre alt und seit rund acht Jahren

    bei der B.

    AG als Mechaniker tätig (act. 4/6 S. 2, act. 4/7/8). Auch

    wenn er in der Vergangenheit keine Berufsausbildung absolviert hat (act. 4/6

    S. 2), so erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass er sich nach seiner mehrjährigen Tätigkeit als Mechaniker auf dem Arbeitsmarkt weiterhin bestätigen und sich in der näheren Zukunft beruflich allenfalls sogar weiterentwickeln kann. Dies gilt umso mehr, als die Firma B. AG dem Gesuchsteller im März 2015 ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt hat (vgl. act. 4/7/9 S. 19). Aufgrund dieser positiven beruflichen Entwicklungsmög- lichkeiten kann - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in Zukunft erholen und er fähig sein wird, die bestehenden Schulden zu begleichen. Das Erfordernis der dauernden Mittellosigkeit ist damit nicht erfüllt, mit der Folge, dass sich auch ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt.

  2. Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 29'215.70, welche aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur Nr. DG140085-K resultiert und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus dem genannten Verfahren resultierende Forderung von Fr. 29'215.70 zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD160006-O vom 18. Juli 2016, E. 3).

  3. Aus dem Kostenerlassgesuch ergibt sich ferner nicht mit hinreichender Klarheit, ob der Gesuchsteller auch um Erlass der Geldstrafe von Fr. 14'240.- ersucht (vgl. act. 2 und 3). Für den Fall, dass dem so wäre, sei auf das Nachfolgende hingewiesen: Aus Geldstrafen resultierende Schulden können

    - anders als Forderungen aus Verfahrenskosten - ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine solche nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Februar 2019 auferlegten Geldstrafe ist ein Kostenerlass somit nicht möglich. Dies wurde dem Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 14. August 2019 (act. 4/9) mitgeteilt.

  4. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

    1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Sie sind auf Fr. 500.- anzusetzen.

    2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Gesuchsteller sowie

    • an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 8. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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