Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VW190004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 10.05.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenerlass |
Zusammenfassung: | Der Gesuchsteller A. schuldet dem Kanton Zürich einen Betrag von Fr. 2'644.90 aus einem Verfahren am Bezirksgericht Zürich. Nachdem sein Erlassgesuch vorläufig abgelehnt wurde, musste er sich an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wenden. Trotz finanzieller Schwierigkeiten und geplanter Weiterbildung wurde das Gesuch um Kostenerlass letztendlich abgelehnt, da die Forderung noch nicht fällig war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsteller auferlegt, und es wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid ein Rekurs bei der Rekurskommission des Obergerichts eingereicht werden kann. |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Inkasso; Obergericht; Inkassostelle; Zentrale; Verfahrens; Obergerichts; Erlass; Rekurs; Verwaltungskommission; Kostenerlass; Recht; Kanton; Zahlung; Kantons; Forderung; Entscheid; Bezirksgericht; Gerichte; Schuld; Erlassgesuch; Verfahrenskosten; Rechnung; Belastung; Verhältnisse |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; Art. 135 StPO ; Art. 92 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW190004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
A. ,
Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
I.
A. (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren Nr. FG090013-L einen Betrag von insgesamt Fr. 2'644.90 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ihn mit Schreiben vom 25. Januar 2019 um Begleichung dieser Schuld gebeten hatte (act. 4/1), stellte der Gesuchsteller am 11. Februar 2019 ein Gesuch um definitive Abschreibung (act. 4/2) und reichte zahlreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht (act. 4/3/1-8). Am 12. März 2019 lehnte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 4/4), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. März 2019 (act. 4/5) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/5).
In der Folge erklärte der Gesuchsteller gegenüber der Zentralen Inkassostelle, an seinem Erlassgesuch festhalten zu wollen (act. 2). Mit Schreiben vom
April 2019, hierorts eingegangen am 16. April 2019, überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).
II.
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003
[LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
III.
1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, aufgrund einer privaten Rückzahlungsforderung, dauernder Unterstützung seiner Familie in Brasilien und Mehrausgaben für eine geplante Weiterbildung könne er die offene Rechnung zurzeit nicht begleichen. Während der Weiterbildung, welche rund ein bis zwei Jahre dauern werde, werde er sein Arbeitspensum auf 80 Prozent reduzieren. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in der Pflege sei er auf das Fahrzeug, welches er geleast habe, angewiesen. Sein Partner bestreite sodann, dass er für die Schulden aufkommen müsse (act. 2 und act. 4/2).
Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen ist (§
92 ZPO/ZH) resp. dass er zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom
21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung des Gesuchstellers vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde.
Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2010, Prozessnr. FG090013-L (act. 4/8), ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch mit dem Hinweis, dass eine Nachforderung nach § 92 ZPO/ZH vorbehalten bleibe. Die Forderung von Fr. 2'644.90, welche aus dem besagten Verfahren resultiert, kann daher von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und dies in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Feststellung der Nachzahlungspflicht, liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung des Gesuchstellers und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, da die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die Forderung von Fr. 2'644.90 zudem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert (act. 3) und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist. Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.
IV.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Gesuchsteller sowie
an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel :
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel-
le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 10. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
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