Zusammenfassung des Urteils VW180007: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Kostenerlass eingereicht, da er mittellos ist und eine Betreibung droht. Das Gesuch wird jedoch abgelehnt, da bestimmte Forderungen nicht erlassen werden können und der Gesuchsteller die Kostenauflage nicht auf dem Weg des Erlasses korrigieren kann. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes wird abgelehnt. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VW180007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenerlass |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Inkasso; Kostenerlass; Verfahren; Inkassos; Inkassostelle; Zentrale; Erlass; Entscheid; Gesuchstellers; Rechtspflege; Busse; Verfahrens; Rekurs; Obergericht; Geldstrafe; Forderung; Kanton; Rechtsvertreter; Erlassgesuch; Obergerichts; Entscheide; Verwaltungskommission; Bestellung; Verfahrenskosten; Bussen; Forderungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 135 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 36 StGB ;Art. 425 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW180007-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
A. ,
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Kostenerlass
I.
A. (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 4'463.30, wovon Fr. 1'080.- aktuell nicht betreibbar sind und Fr. 1'410.- Bussenbzw. Geldstrafenschulden darstellen (act. 2/10). Mit undatierter Eingabe, bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am
27. August 2018 eingegangen (act. 2/3), stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Abschreibung der Kosten. Dieses wurde am 5. September 2018 durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche geprüft und mangels Erfül- lung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 2/4). Die negative Einschätzung wurde dem Gesuchsteller gleichentags mitgeteilt (act. 2/4). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch den stellvertretenden Generalsekretär bzw. den Obergerichtspräsidenten beantragen könne. Am 13. September 2018 ersuchte der Gesuchsteller die Zentrale Inkassostelle um Erlaubnis, die kleinstmöglichen Raten zu bezahlen (act. 2/5). Die Zentrale Inkassostelle hielt in der Folge an der bereits früher festgelegten Ratenhöhe von Fr. 100.- pro Monat fest (act. 2/6). Am 5. Oktober 2018 legitimierte sich sodann
Rechtsanwalt lic. iur. X.
als Rechtsvertreter des Gesuchstellers und
stellte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 5. September 2018 die folgenden Anträge (act. 2/7):
1. Die angesetzte 30-tägige Frist, im Sinne Ihrer Mitteilung vom
5. September 2018 Stellung zu nehmen, sei angemessen um mindestens 30 Tage zu erstrecken;
dem Unterzeichner seien als Rechtsvertreter von Herrn A. die vollständigen Akten zur seiner Einsichtnahme zuzustellen;
A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen.
Am 11. Oktober 2018 verlängerte die Zentrale Inkassostelle die Frist für ein formelles Erlassgesuch bis zum 15. November 2018 (act. 2/8). Gleichzeitig teilte sie dem Rechtsvertreter mit, dass sie nicht befugt sei, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da es sich bei ihr nicht um eine Gerichtsinstanz handle, sondern sie lediglich mit dem Inkassovorgang beauftragt sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 lehnte die Zentrale Inkassostelle das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sodann ab (act. 2/9). Nach weiterem Schriftenwechsel einigten sich die Zentrale Inkassostelle und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers schliesslich darauf, dass das Erlassgesuch samt Begehren um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung direkt an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen werde (act. 2/12). Am 11. Dezember 2018 leitete die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission weiter (act. 1).
II.
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig.
III.
1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass zusammengefasst damit, er sei einkommenslos, wohne in einer Notunterkunft und erhalte Nothilfe von Fr. 60.- pro Woche (act. 2/1 und act. 2/3). Mangels geregelten Aufenthalts sei es ihm nicht erlaubt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Er sei daher vollkommen mittellos. Im Falle der Ablehnung des Erlassgesuchs bzw. einer Stundung drohe ihm eine Betreibung und/oder die Umwandlung der Bussen bzw. Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Betreibung würde seine Kreditwürdigkeit und seine Chance auf eine spätere Regularisierung des Aufenthalts beeinträchtigen. Die Umwandlung der Geldstrafe bzw. Bussen würde einen schweren Eingriff in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit darstellen (act. 2/7).
Aus den Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit (act. 2/2-2/3), ob der Gesuchsteller um Erlass aller Forderungen ersucht lediglich um Teile davon. Es ist daher in der Folge der Erlass der betreibbaren Forderungen (Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafe) sowie der nicht betreibbaren Forderungen zu prüfen.
Der dem Kanton Zürich geschuldete Betrag setzt sich unter anderem aus Bussenbeträgen sowie einer Geldstrafe zusammen (act. 2/13/3-5). Bussenschulden und aus Geldstrafen resultierende Schulden können - anders als Forderungen aus Verfahrenskosten - nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse Geldstrafe nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 und 5 StGB). Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Februar 2018 auferlegten Busse von Fr. 300.- (Restschuld offenbar Fr. 240.-, act. 2/10) sowie der von selbiger Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 11. Juni 2018 auferlegten Busse von ebenfalls Fr. 300.- sowie der Geldstrafe von Fr. 1'200.- (Restschuld offenbar Fr. 870.-, act. 2/10) ist ein Kostenerlass somit nicht möglich. Das Erlassgesuch ist daher insoweit abzuweisen.
Bei den weiteren betreibbaren Forderungen handelt es sich sodann um Verfahrenskostenschulden des Gesuchstellers (act. 2/13/2-5).
Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH Nr. VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom
18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivilals auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivilund Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels Prozessarmut keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird.
Eine Gutheissung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kostenentscheide ausser Kraft setzen würde. Die Entscheide, in welchen die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt wurden, datieren aus den Jahren 2015 bis 2018 (act. 13/2-5). Aus den aktenkundigen Strafbefehlen der Jahre 2018 ergibt sich, dass der Gesuchsteller bereits im Februar bzw. Juni 2018 in der Notunterkunft in B. gewohnt hat (act. 2/13/3-5). Im Jahre 2015 hielt er sich sodann als Asylsuchender mit einem Ausweis N in der Schweiz auf (act. 2/13/2), im Jahre 2018 als abgewiesener Asylsuchender mit Sozialhilfestopp (act. 2/13/4). Gestützt auf diese Erkenntnisse und die Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2018 (act. 2/7) ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers in den vergangenen Jahren und namentlich seit den Strafbefehlen vom 24. November 2015 (act. 2/13/2), vom 9. Februar 2018 (act. 2/13/3) bzw. vom 11. Juni 2018 (act. 2/13/4) nicht massgeblich verschlechtert haben. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Monate bzw. Jahre nach Ergehen der betreffenden Entscheide die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom
18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom
23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf die betreibbaren Forderungen, welche Verfahrenskostenschulden des Gesuchstellers darstellen, nicht in Frage.
Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 1'080.-, welche dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch abgeschrieben wurde (vgl. act. 2/13/1), gilt schliesslich zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und das in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (§ 16 Abs. 4 VRG, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwär- tig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers nicht vorliegt, die Zentrale Inkassostelle die aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2017.00327 resultierende Forderung von Fr. 1'080.- zudem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert (act. 2/10) und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). Damit fällt diesbezüglich ein Kostenerlass ausser Betracht.
3. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.
IV.
Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2/7). Zur Begründung bringt er vor, er sei mit dem hie-
sigen Sprach-, Kulturund Rechtskreis zu wenig vertraut, um seine Interessen wahrzunehmen.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, LS 175.2). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassgesuch von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Es ist bzw. war dem Gesuchsteller zumutbar, seine finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen und mittels Belegen nachzuweisen, zumal seine Mittellosigkeit seitens der Zentralen Inkassostelle grundsätzlich nicht bestritten wurde (vgl. act. 2/9; vgl. auch Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. November 2018, Nr. BD180004-D, E. 7 betr. Verfahren betr. Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters hierfür als nicht notwendig erachtet wurde). Daran vermö- gen auch die Ausführungen des Gesuchstellers zur EURückführungsrichtlinie und die daraus entstehenden Fragen nichts zu än- dern (act. 2/7), da diese für die Prüfung der Voraussetzungen eines Kostenerlasses keine Rolle spielen. Ob mit der Umwandlung der Geldstrafe bzw. Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein Verstoss gegen die erwähnte Richtlinie vorliegt, ist allenfalls im Umwandlungsverfahren zu prüfen, nicht aber im hiesigen Verfahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller sowie
an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 18. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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