Zusammenfassung des Urteils VW180004: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. schuldet dem Kanton Zürich insgesamt CHF 21'488.90 aus verschiedenen Verfahren. Er beantragte einen Kostenerlass, da er hoch verschuldet ist und keine Einkünfte oder Vermögenswerte hat. Sein Gesuch wurde jedoch abgelehnt, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte und bereits früher die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, da die Forderungen nicht betreibbar waren und keine dauerhafte Mittellosigkeit vorlag. Das Gesuch um Kostenerlass wurde daher abgelehnt, die Kosten in Höhe von CHF 200.- gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VW180004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 20.07.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenerlass |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Verfahren; Gesuchsteller; Kostenerlass; Entscheid; Kanton; Kantons; Erlass; Forderung; Obergericht; Inkasso; Rekurs; Inkassos; Rechtspflege; Verwaltungs; Entscheide; Forderungen; Inkassostelle; Zentrale; Obergerichts; Rekurskommission; Verfahrens; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Gesuchstellers; Beschluss |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 135 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 425 StPO ;Art. 462 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW180004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
A. ,
Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
I.
A. (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen am Bezirksgericht Zürich, am Verwaltungs-, Sozialversicherungsund Obergericht des Kantons Zürich sowie bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 21'488.90 (act. 4/11). Davon betreibbar sind aktuell Fr. 11'197.85, während es sich beim Restbetrag von Fr. 10'291.05 um nicht betreibbare Forderungen handelt (act. 4/11).
Am 30. Mai 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) hinsichtlich der Verfahren Nrn. WV140069-O, WT070006-O, WT070124-O, WW140068-O, WT090117-O, WT110082-O, WW120197-O, WF120001-O, KH150065-O, FE060099-C, CG130075-L, CG140039-L, FV150050-L und GE100072-L ein
Gesuch um Kostenerlass (act. 4/6), nachdem er von der Zentralen Inkassostelle zur Begleichung einer Teilforderung angeschrieben worden war (act. 4/2 und 4/5). An diesem hielt er mit Schreiben vom 26. Juni 2017 fest (act. 4/9). In der Folge wurde das Ersuchen durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Die negative Einschätzung wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. April 2018 mitgeteilt, wobei ihm jedoch eine Langzeitstundung der Schulden in Aussicht gestellt wurde (act. 4/12). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/12).
Am 13. Mai 2018 teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 7. Juni
2018 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).
II.
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig.
III.
Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründet der Gesuchsteller zusammengefasst damit, aufgrund der Verbüssung einer Freiheitsstrafe sei er 17 Jahre in Haft gewesen. Nun befinde er sich in der Verwahrung. Mit Ausnahme des Pekuliums verfüge er über keine Einkünfte. Auch besitze er keine Vermögenswerte. Er sei hoch verschuldet. Eine nachhaltige Resozialisierung würde durch das Festhalten am offenen Betrag verunmöglicht (act. 4/6).
Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss KassGer ZH vom 9. Juni 2005, Nr. AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom
24. Mai 2012, Nr. VU120032-O, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist
(vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O,
E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung genehmigt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht bewilligt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivilals auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tragen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivilund Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels Prozessarmut keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträg- lich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Urteil der Rekurskommission OGer ZH vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3).
Nachfolgend ist die Möglichkeit eines Kostenerlasses hinsichtlich der im Raum stehenden Verfahren zu prüfen.
Im Verfahren Nr. CG140039-L des Bezirksgerichts Zürich ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieser Antrag
wurde am 16. April 2014 infolge Aussichtslosigkeit eines der Begehren teilweise abgewiesen (Kostenfolge Fr. 500.-, act. 4/11/3 E. 1 und 3). Aus gleichem Grunde wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Nr. GE100072-L des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom
24. Januar 2011 abschlägig beurteilt (act. 4/11/5 E. III.1).
Im Rahmen des am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2016 erledigten Verfahrens Nr. FV150050-L stellte der Gesuchsteller sodann kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4/11/4). Ebenfalls keine Anträ- ge auf unentgeltliche Rechtspflege wurden in dem am Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juli 2015 erledigten Verfahren Nr. KH150065-O (act. 4/11/7) bzw. in dem mit Beschluss vom 3. Juli 2013 erledigten Verfahren Nr. WF120001-O (act. 4/11/9) sowie im mit Verfügung vom 11. August 2009 durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich erledigten Verfahren Nr. WT090117 (ursprünglich Nr. 09.638/LP, act. 4/11/10) eingereicht.
Dem Gesuch um Gewährung des Kostenerlasses in Bezug auf diese Verfahren kann nicht stattgegeben werden. Denn eine Gutheissung würde die durch den zuständigen Spruchkörper in den vergangenen Jahren gefällten Kostenentscheide ausser Kraft setzen. Dies wiederum würde eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht darstellen und deren faktische Aufhebung bedeuten. Hinweise, dass die Prozessarmut des Gesuchstellers erst nach Fällung der massgeblichen Entscheide eingetreten wäre - womit ein Kostenerlass grundsätzlich möglich wäre -, bestehen keine. Vielmehr ergibt sich aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2007, Nr. VB.2007.00367 (WW140068O), dass die Mittellosigkeit des Gesuchstellers schon damals bejaht wurde (act. 5 E. 3). Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Jahre nach Ergehen der massgeblichen Entscheide die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 117 ZPO bzw. § 16 VRG bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni
2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öf- fentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom
13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf die Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Nrn. CG140039-L (Teilforderung Fr. 500.-), GE100072-L und FV150050-L, die Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich Nrn. KH150065-O und WF120001-O sowie das Verfahren der Direktion der Justiz und des Innern Nr. WT090117 (ursprünglich Nr. 09.638/LP) nicht in Frage, und das Gesuch ist insoweit abzuweisen.
Im Rahmen der Verfahren Nrn. CG130075-L und CG140039-L (Teilforderung Fr. 848.20) des Bezirksgerichts Zürich, Nr. WW120197-O (ursprünglich Nr. VB.2010.00621) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sowie Nr. WT110082-O (ursprünglich Nr. 10 438/LP) der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. act. 4/11/2 E. 1, act. 6, act. 4/11/11 DispositivZiffern II und III, act. 4/11/12 E. 5 und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung). Soweit er um Erlass der aus diesen Entscheiden resultierenden Kosten ersucht, kann dem Gesuch indessen ebenfalls nicht entsprochen werden. Forderungen, hinsichtlich welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, können nämlich erst dann eingetrieben werden, wenn die betreffende Person in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, § 16 Abs. 4 VRG) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung der gesuchstellenden Person und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, da die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da entsprechende Gerichtsentscheide der Verwaltungskommission nicht bekannt sind, die Zentrale Inkassostelle die aus den genannten Verfahren resultierenden Forderungen zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindern, kommt ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf die aus den erwähnten Verfahren (Nr. CG130075-L, CG140039-L, WW120197-O, WT110082-O) stammenden
Schulden nicht in Frage (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). Das Gesuch ist insoweit abzuweisen.
Die Forderungen, welche aus den Verfahren Nrn. WV140069-O, WT070006O, WT070124-O, WW140068-O und FE060099-C resultierten, sind sodann inzwischen verjährt. Die Verjährung berührt zwar die Existenz der Forderung als solche nicht, die Forderung wird jedoch zur Naturalobligation und kann aufgrund der Möglichkeit der Einrede der Verjährung nur noch bedingt gerichtlich durchgesetzt werden, nämlich nur dann, wenn der Schuldner keine Verjährungseinrede erhebt. Die Zentrale Inkassostelle führt die Forderungen aufgrund der Einredemöglichkeit des Gesuchstellers im neusten Kontoauszug vom 7. Juni 2018 denn auch nicht mehr auf (act. 4/11). Ein Erlass dieser Forderungen kommt aufgrund des Umstandes, dass sie für den Gesuchsteller mangels Durchsetzbarkeit keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung darstellen, nicht in Frage.
Im Weiteren erscheint ohnehin fraglich, ob der Gesuchsteller tatsächlich dauerhaft mittellos ist, was Grundvoraussetzung für einen Kostenerlass ist. Dauerhafte Mittellosigkeit ist zu bejahen, wenn die betreffende Person nicht nur aktuell nicht die erforderlichen Mittel besitzt, um die Prozesskosten selbst zu tragen (Gegenüberstellung der Einkünfte/Vermögenswerte und der notwendigen Lebensaufwandkosten), sondern wenn sie auch in den nächsten Jahren über keine Einkünfte und Vermögenswerte verfügen wird, mithin die aktuelle Mittellosigkeit nicht durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten durch einen absehbaren Vermögenszufluss wie Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht Versicherungsleistungen beseitigen kann (vgl.
Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75).
Zum einen handelt es sich bei den eingereichten Belegen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers um solche, welche schon mehrere Jahre alt sind (act. 4/7). Zum anderen befindet sich der Gesuchsteller seit einigen Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft und ist insoweit von Gesetzes wegen erbberechtigt (Art. 462 ZGB). Anwartschaften können demnach nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht dessen besteht durchaus die Möglichkeit, dass die offenen Schulden in Zukunft beglichen werden können. Da der Erlass als Ermessensentscheid von einer Interessenabwägung abhängt, d.h. die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche abzuwägen sind, und die Interessenabwägung unter diesen Umständen zuungunsten des Gesuchstellers ausfällt, kann dem Gesuch um Kostenerlass auch aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden (vgl. zur Interessenabwägung Entscheid BuG 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3).
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass inzwischen Forderungen aus weiteren Verfahren des Verwaltungsund Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich angefallen sind. Es betrifft dies die Verfahren Nrn. WW180026-O (ursprünglich Verfahrensnr. VB.2016.00813, act. 4/11/1), WE180180-O (ursprünglich Verfahrensnr. IV.2010.00184, act. 4/11/8) sowie WW170136-O (ursprünglich Verfahrensnr. VB.2017.00058, act. 4/11/13). Das Gesuch um Kostenerlass erfasst die aus den ebengenannten Verfahren entstandenen Forderungen nicht, zumal der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 30. Mai 2017 wohl zumindest teilweise noch keine Kenntnisse von den entsprechenden Entscheiden und Kostenfolgen hatte.
Selbst wenn die drei Verfahren in die Gesuchsbeurteilung miteinbezogen würden, so käme ein Erlass nicht in Frage, da die Forderungen aus den Verfahren zurzeit allesamt nicht betreibbar sind (act. 4/11).
Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Gesuch um Erlass der Kosten abzuweisen ist. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.
IV.
In seinem Gesuch um Kostenerlass vom 30. Mai 2017 beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/6).
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Dem gesuchstellerischen Antrag kann infolge Aussichtslosigkeit seines Gesuchs nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Plüss 3. Aufl. 2014, § 16 N 42 und 45).
Die Kosten des Verfahrens gehen damit ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen.
Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Gesuchsteller sowie
an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 20. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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