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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VV190013)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VV190013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV190013 vom 04.06.2019 (ZH)
Datum:04.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung Prozess betreffend üble Nachrede etc.
Zusammenfassung:Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten B. erlassen, der des Verstosses gegen A. beschuldigt wird. Das Bezirksgericht C. hat das Verfahren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich umgeleitet, da ein möglicher Interessenskonflikt besteht, da A. selbst Bezirksrichter ist. Die Verwaltungskommission beschliesst, das Verfahren an das Bezirksgericht F. zu überweisen, um die Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren. Der Beschluss wurde am 4. Juni 2019 gefasst.
Schlagwörter: Bezirksgericht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Gericht; Obergericht; Beschuldigten; Verfahrens; Verfahren; Ausstand; Kantons; Verwaltungskommission; See/Oberland; Privatkläger; Umteilung; Bezirksrichter; Obergerichts; Rekurs; Oberrichter; Sachen; Befehl; Behandlung; Ersatzmitglieder; Beilage; Kopie; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschuldigter; Rechtsanwalt; Bezirksgerichts; üble
Rechtsnorm: Art. 118 StPO ; Art. 56 StPO ;
Referenz BGE:138 I 1;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 56 OR StPO, 2014
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV190013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. Juni 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Anklägerin

sowie

  1. ,

    Privatkläger

    gegen

  2. ,

Beschuldigter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X.

betreffend Umteilung Prozess Nr. GB190003- des Bezirksgerichts C. in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B. betreffend üble Nachrede etc.

Erwägungen:

I.

  1. Am 8. April 2019 überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl in Sachen B.

    (nachfolgend: Beschuldigter) an das Bezirksgericht C. , nachdem dieser gegen den am 29. Januar 2019 erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hatte (act. 2/2). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, sich gegenüber A. , teilamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht C. , der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben, indem er eine E-Mail an dessen Arbeitgeber, Dr. D. der Firma E. , versandt habe, in welcher er die Ehre von A. verletzt habe. Das Bezirksgericht C. eröffnete in der Folge das Verfahren Nr. GB190003- und ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 17. April 2019 um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Geschädigten

    1. handle es sich um ein Mitglied des Bezirksgerichts C. . Als

      Strafantragssteller sei er gleichzeitig Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO. Aufgrund seiner Tätigkeit am Bezirksgericht würde der Anschein von Befangenheit bestehen, würde das Verfahren durch selbiges behandelt.

  2. Mit Verfügung vom 26. April 2019 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 5). Am 10. Mai 2019 wies sich Rechtsanwalt Dr. X. als Rechtsvertreter des Beschuldigten aus und teilte mit, dass sie mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Gericht einverstanden seien (act. 6). Die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich zur Umteilung innert Frist nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

III.

  1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9).

  2. Beim Bezirksgericht C. handelt es sich um ein kleineres Landgericht.

Der im Strafverfahren Nr. GB190003- als Privatkläger auftretende A. ist am besagten Bezirksgericht als Bezirksrichter tätig. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Verfahrensbeteiligter teilnimmt. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Strafverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umstän- den erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der

Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht

C.

behandeln zu lassen dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen.

Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksgericht F. Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

zur weiteren

  1. Das beim Bezirksgericht C.

    eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. GB190003- ) wird dem Bezirksgericht F. handlung überwiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    zur Be-

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von act. 6,

    • den Rechtsvertreter des Beschuldigten, zweifach, für sich und den Beschuldigten,

    • den Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von act. 6,

    • das Bezirksgericht F. Kopie von act. 1,

      zur Kenntnisnahme, unter Beilage einer

    • das Bezirksgericht C. , mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GB190003- nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht F. zu übersenden.

  3. Rechtsmittel :

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 4. Juni 2019

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am:

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