E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VV190012)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VV190012
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV190012 vom 16.05.2019 (ZH)
Datum:16.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung Prozess betreffend versuchte Drohung etc.
Zusammenfassung:Das Bezirksgericht C. hat das Verfahren Nr. GG190016- an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen, da der Beschuldigte Drohungen gegenüber seiner Ehefrau und Gerichtsmitarbeitenden geäussert hat. Die Verwaltungskommission entscheidet, dass das Verfahren an ein anderes Gericht des Kantons Zürich übertragen werden soll, um mögliche Befangenheit zu vermeiden. Das Bezirksgericht Zürich wird zur weiteren Behandlung des Falls bestimmt. Der Beschluss wird schriftlich mitgeteilt, und es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Rekurs gegen die Entscheidung einzulegen.
Schlagwörter: Gericht; Bezirksgericht; Verfahren; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Kantons; Obergericht; Gerichtsschreiberin; Beschuldigten; Ausstand; Verwaltungskommission; Obergerichts; Gerichtsmitarbeitenden; Verfahren; Behandlung; Rekurs; Oberrichterin; Privatklägerin; Drohung; Akten; Anklage; Leitende; Sachen; Staatsanwaltschaft; Beschuldigter; Umteilung; Bezirksgerichts; Begründung
Rechtsnorm: Art. 56 StPO ;
Referenz BGE:138 I 1;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 56 OR StPO, 2014
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV190012-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 16. Mai 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Anklägerin

sowie

  1. ,

    Privatklägerin

    gegen

  2. ,

Beschuldigter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Umteilung Prozess Nr. GG190016- des Bezirksgerichts C. in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen B. betreffend versuchte Drohung etc.

Erwägungen:

I.

  1. Mit Schreiben vom 1. April 2019 (act. 1) überwies das Bezirksgericht

    C.

    die Akten des Verfahrens Nr. GG190016- (act. 2/1-27) an die

    Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, Gegenstand der dem Verfahren Nr. GG190016- zugrunde liegenden Anklage bildeten Drohungen

    von B.

    (nachfolgend: Beschuldigter) gegenüber seiner Ehefrau, welche er auch gegenüber dem Gerichtsschreiber MLaw D. und der Leitenden Gerichtsschreiberin lic. iur. E.

    geäussert haben soll. Letztere

    habe nach dem Vorfall unmittelbar die Polizei informiert. Beide Gerichtsmitarbeitenden hätten in der Folge im Strafverfahren aussagen müssen. Die Anklage basiere auf Vorgängen, die insbesondere am Bezirksgericht C. stattgefunden hätten, namentlich auf Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den erwähnten Gerichtsmitarbeitenden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung sei nicht konstant gewesen. Man könne daher nicht ausschliessen, dass das Sachgericht die Aussagen der Gerichtsmitarbeitenden anlässlich seines Verfahrens würdigen und diese an der Hauptverhandlung einvernehmen müsse. Zudem sei über die Geschehnisse gerichtsintern berichtet worden.

  2. Mit Verfügung vom 9. April 2019 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Der Verteidiger des Beschuldigten teilte am

17. April 2019 (act. 4) mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

III.

  1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9).

  2. Beim Bezirksgericht C. handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Die dem Strafverfahren Nr. GG190016- zugrunde liegenden Drohungen zum Nachteil von A. (nachfolgend: Privatklägerin) wurden anlässlich einer Vorsprache des Beschuldigten am Bezirksgericht C. gegenüber dem Gerichtsschreiber MLaw D. und der Leitenden Gerichtsschreiberin lic. iur. E.

    geäussert (act. 2/23). Letztere informierte daraufhin die Polizei (act. 2/1). Anlässlich der Strafuntersuchung wurden die beiden Gerichtsmitarbeitenden verschiedentlich befragt bzw. einvernommen (act. 2/6/1-4). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Gerichtsverfahren eine weitere Einvernahme stattfinden wird. Bei einer Durchführung des Verfahrens gemäss Anklageschrift vom 14. März 2019 (act. 2/23) am

    Bezirksgericht C.

    könnte aufgrund der Tätigkeit von MLaw D.

    als Gerichtsschreiber bzw. lic. iur. E. als Leitende Gerichtsschreiberin am besagten Gericht gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie

    sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Bezirksgerichts C. , weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit erscheint es bei den gegebenen Umständen angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht C.

    behandeln zu

    lassen. Demzufolge ist es dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

    Es wird beschlossen:

    1. Das beim Bezirksgericht C. hängige Verfahren Nr. GG190016- wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

    2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

      • den Verteidiger des Beschuldigten, zweifach,

      • die Privatklägerin, unter Beilage einer Kopie von act. 4,

      • das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1,

      • das Bezirksgericht C. , unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. GG190016- nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

    3. Rechtsmittel :

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 16. Mai 2019

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.