Zusammenfassung des Urteils VV180012: Obergericht des Kantons Zürich
Das Bezirksgericht D. ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Zuweisung einer Klage betreffend Kindesunterhalt an ein anderes Gericht aufgrund möglicher Befangenheit der Richter. Die Klage wurde dem Bezirksgericht Zürich überwiesen, da die Richter am Bezirksgericht D. aufgrund ihrer früheren Zusammenarbeit mit der Ehefrau des Beklagten als nicht ausreichend unabhängig betrachtet wurden. Der Beschluss wurde am 19. Oktober 2018 gefasst.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VV180012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 19.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Umteilung Prozess betreffend Unterhalt |
Schlagwörter: | Bezirksgericht; Richter; Gericht; Obergericht; Ausstand; Rechtsvertreter; Kantons; Verwaltungskommission; Obergerichts; Klage; Behandlung; Beklagten; Kindes; Mitarbeiter; Verfahren; Rekurs; Oberrichter; Bezirksgerichts; Kindesunterhalt; Richterinnen; Verfahrens; Stellungnahme; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta; Sachen; Umteilung; Zuweisung |
Rechtsnorm: | Art. 48 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV180012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 19. Oktober 2018
in Sachen
Klägerin
vertreten durch B.
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.
Prozessverlauf
Mit Schreiben vom 27. September 2018 gelangte das Bezirksgericht
D. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
und ersuchte um Zuweisung der von A. eingereichten Klage betreffend Kindesunterhalt an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, der Beklagte, C. , sei der Ehemann der ehemaligen Verwaltungssekretärin E. (ehemals C'. ) gewesen. Letztere habe das Bezirksgericht D. am tt.mm.2018 nach über 15 Dienstjahren verlassen. Der zuständige Bezirksrichter, Dr. F. , habe gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO seinen Ausstand erklärt. Seine Ausstandsgründe träfen für alle Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts D. zu, da E. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Teamkanzlistin und später als Erbschaftskanzlistin mit allen Richterinnen und Richtern direkt zusammengearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass diese im Falle der Zuweisung des Verfahrens zur Bearbeitung gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f
i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand treten würden (act. 1).
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Der Beklagte liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 auf eine ablehnende Stellungnahme verzichten. Sein Rechtsvertreter teilte aber mit, dass er am Bezirksgericht G. als nebenamtlicher Ersatzrichter tätig sei und dort den Prozess als Rechtsvertreter nicht fortführen könnte
(act. 4). Am 8. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin deren Stellungnahmeverzicht mit (act. 5).
Prozessuales
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die diesem unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
Materielles
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Beim Bezirksgericht D. handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. E. , die mit dem Beklagten verheiratet gewesen war, war eine langjäh- rige kaufmännische Mitarbeiterin des Gerichts und beendete ihre Tätigkeit an diesem nach über 15 Jahren erst vor gut [Anzahl] Monaten. Die Richter am Bezirksgericht D. arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen. Dies galt auch für die Zusammenarbeit mit E. . Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Kindesunterhalt der Klägerin müsste das Bezirksgericht D. insbesondere die Lebensumstände des weiteren Kindes des Beklagten, des Sohnes H. , den er zusammen mit E. hat, abklä- ren, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder gerecht zu werden. Mithin wären die Lebensumstände der ehemaligen kaufmännischen Mitarbeiterin bzw. ihres Sohnes näher abzuklären. Aufgrund der ehemaligen Zusammenarbeit mit E. könnte unter diesen Umständen gegen aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts D. seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter mit Ausnahme von Bezirksrichter Dr. F. (act. 2/2) selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht D. behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
Die beim Bezirksgericht D. eingereichte Klage betreffend Kindesunterhalt vom 19. September 2018 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Rechtsvertreterin der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin,
- den Rechtsvertreter des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten,
das Bezirksgericht Zürich,
das Bezirksgericht D. , mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens FK180026- nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.
Rechtsmittel :
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 19. Oktober 2018
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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