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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VV170001)

Zusammenfassung des Urteils VV170001: Obergericht des Kantons Zürich

Die Kläger A, B, C und D haben eine Erbteilungsklage gegen die Beklagten E, F, G und H beim Bezirksgericht Bülach eingereicht. Das Bezirksgericht Bülach hat die Akten der Verwaltungskommission übergeben, um über die Umteilung des Verfahrens zu entscheiden. Aufgrund eines Ausstandsgrundes wurde beschlossen, das Verfahren an das Bezirksgericht Winterthur zu überweisen. Die Kläger haben dem zugestimmt, während die Beklagten sich nicht geäussert haben. Der Beschluss wurde am 23. Februar 2017 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VV170001

Kanton:ZH
Fallnummer:VV170001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV170001 vom 23.02.2017 (ZH)
Datum:23.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung Prozess u.a. betreffend Erbteilung
Schlagwörter: Bezirksgericht; Bülach; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Erbteilung; Winterthur; Obergericht; Verwaltungskommission; Antrag; Behandlung; Rekurs; Oberrichterin; Umteilung; Akten; Parteien; Obergerichts; Ausstands; Bezirksrichterin; Ersatzmitglieder; Erbteilungsverfahren; Kantons; Gerichtsschreiberin; Sachen; Bezirksgerichts; Erbteilungsklage; Andelfingen; Frist; Rechtsvertreter; Beklagten
Rechtsnorm: Art. 47 ZPO ;
Referenz BGE:140 III 221;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VV170001

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV170001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F Schorta sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 23. Februar 2017

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

  3. C. ,

  4. D. ,

Kläger

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._

gegen

  1. E. ,

  2. F. ,

  3. G. ,

  4. H. ,

Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. CP170001-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A. u.a. gegen E. u.a. betreffend Erbteilung

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichten A. , B. , C. und

    D.

    (nachfolgend: Kläger 1-4) beim Bezirksgericht Bülach eine Erbteilungsklage gegen E. , F. , G.

    und H.

    (nachfolgend:

    Beklagte 1-4) ein (act. 2/2). Gleichentags stellte die Klägerin 1 ein Ausstandsbegehren und ersuchte um Überweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht Winterthur, eventualiter ans Bezirksgericht Andelfingen (act. 2/3).

  2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 stellte das Bezirksgericht Bülach die Akten des zwischenzeitlich eröffneten Verfahrens CP170001-C der Verwaltungskommission zu, mit dem Ersuchen, über eine Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht zu entscheiden (act. 1).

  3. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2017 Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt worden war (act. 3), teilte der Rechtsvertreter der Kläger dem Gericht am 2. Februar 2017 mit, dass sie dem Antrag der Klägerin 1 vom 23. Januar 2017 zustimmten und um dessen Gutheissung ersuchten (act. 4). Die Beklagten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

III.

  1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4).

  2. Zur Begründung seines Antrages auf Verfahrensumteilung bringt das Bezirksgericht Bülach vor, bei der Klägerin 1 handle es sich um eine am besagten Gericht tätige Bezirksrichterin. Eine unbefangene Beurteilung der Klage durch ordentliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Bülach sei nicht möglich (act. 1).

  3. Beim Bezirksgericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Die Klägerin 1 des besagten Erbteilungsverfahrens ist als Bezirksrichterin am Bezirksgericht Bülach tätig. Da davon auszugehen ist, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales und freundschaftliches Verhältnis besteht, erscheint es nicht angebracht, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, welches insbesondere durch eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes ge- äussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Erbteilungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren an ein anderes Bezirksgericht zur weiteren Behandlung zu überweisen. Die Klägerin 1 ersuchte aufgrund des Alters der Parteien um Zuweisung an ein nahe gelegenes Gericht, entweder ans Bezirksgericht Winterthur eventualiter ans Bezirksgericht Andelfingen (act. 2/3). Dagegen haben die übrigen Parteien keine Einwände vorgebracht. Vielmehr haben die Kläger diesem Antrag

ausdrücklich zugestimmt (act. 4). Das Erbteilungsverfahren, Verfahrensnummer CP170001-C, ist daher ans Bezirksgericht Winterthur zu überweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Die beim Bezirksgericht Bülach eingegangene Erbteilungsklage (Verfahrensnummer CP170001-C) wird dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung überwiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter der Kläger 1 bis 4, fünffach,

    • die Beklagten 1 bis 4, vierfach, unter Beilage einer Kopie von act. 4,

    • das Bezirksgericht Winterthur,

    • das Bezirksgericht Bülach, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens CP170001-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Winterthur zu übersenden.

  3. Rechtsmittel :

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 23. Februar 2017

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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