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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VV160006)

Zusammenfassung des Urteils VV160006: Obergericht des Kantons Zürich

Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat in einem Fall von Forderungsklage entschieden, dass das Verfahren von der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich überwiesen wird. Die Parteien haben nicht auf die Einladung zur Stellungnahme reagiert. Der Antrag auf Verfahrensumteilung wurde aufgrund möglicher Befangenheit einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Affoltern als Partei im Verfahren gestellt. Der Beschluss wurde am 7. Februar 2017 gefasst.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VV160006

Kanton:ZH
Fallnummer:VV160006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV160006 vom 07.02.2017 (ZH)
Datum:07.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung Prozess
Schlagwörter: Schlichtungsbehörde; Bezirkes; Affoltern; Mietsachen; Verfahren; Gericht; Obergericht; Paritätische; Rekurs; Kantons; Verwaltungskommission; Obergerichts; Bezirksgericht; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Umteilung; Bezirksgerichts; Akten; Verfahrens; Behandlung; Betrachtung; Vorsitzenden; Beschluss; Sachen; Forderung; Verfügung; Zuständig; Schlichtungsverfahren; Aufsichtsbehörde
Rechtsnorm: Art. 47 ZPO ;
Referenz BGE:140 III 221;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VV160006

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV160006-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 7. Februar 2017

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

Kläger

1, 2 vertreten durch C. AG, Frau D.

gegen

  1. E. ,

  2. F. ,

Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK160040-A des Bezirksgerichts Affoltern in Sachen A. und B. gegen E. und F. betreffend Forderung

Erwägungen:

I.

  1. Am 9. Dezember 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Affoltern eine Forderungsklage von A.

    und

    B.

    (nachfolgend: Kläger) gegen E.

    und F.

    (nachfolgend:

    Beklagte) über den Betrag von Fr. 5'680.- ein (act. 2/1). Mit Verfügung vom

    14. Dezember 2016 stellte die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern die Akten des zwischenzeitlich eröffneten Schlichtungsverfahrens MK160040-A der Verwaltungskommission zu, damit diese über eine Umteilung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich entscheiden könne (act. 1).

  2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung betreffend Schlichtungsverfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD130001-O vom 18. April 2013).

III.

  1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist gegeben, wenn Umstände

    vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4).

  2. Zur Begründung ihres Antrages auf Verfahrensumteilung bringt die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die seit vielen Jahren am Bezirksgericht Affoltern tätige [Funktion]. Aufgrund der teilweise langjährigen Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde würden diese die erforderliche Unabhängigkeit nicht aufweisen, um das Verfahren zu behandeln. Jedenfalls bestehe bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit (act. 1).

  3. Dass eine die Funktion der ausübende Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Affoltern als Partei in einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern auftritt, könnte gegen Aussen bei objektiver Betrachtung den Eindruck erwecken, die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde, welche aus Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Bezirksgerichts zu bestellen sind (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorsitzenden naturgemäss mit den mit der betrauten Personen eng zusammen arbeiten müssen. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage nicht durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern behandeln zu lassen, sondern durch eine andere Schlichtungsbehör- de. Das Verfahren ist der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern hängige Verfahren MK160040-A wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Vertreterin der Kläger, dreifach,

    • die Beklagten, zweifach,

    • die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich,

    • die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160040-A nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.

  3. Rechtsmittel :

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 7. Februar 2017

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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