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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VV160005)

Zusammenfassung des Urteils VV160005: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger reichte eine Klage gegen die Beklagte bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern ein. Die Akten wurden der Verwaltungskommission übergeben, um über die Umteilung des Verfahrens zu entscheiden. Der Kläger zog seine Klage zurück, wodurch das Verfahren gegenstandslos wurde. Das Umteilungsverfahren wurde daher abgeschrieben. Der Beschluss wurde am 25. Juli 2016 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VV160005

Kanton:ZH
Fallnummer:VV160005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV160005 vom 25.07.2016 (ZH)
Datum:25.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung eines Prozesses des Bezirksgerichts Affoltern betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses
Schlagwörter: Schlichtungsbehörde; Affoltern; Obergericht; Verwaltungskommission; Bezirkes; Klage; Schlichtungsverfahren; Kantons; Oberrichter; Umteilung; Obergerichts; Rekurs; Inhaberin; Klagerückzug; Verfahren; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Funck; Beschluss; Sachen; Anfechtung; Kündigung; Erstreckung; Mietverhältnisses; Akten; Schlichtungsverfahrens; Verfügung; Verfahrens; Eingabe; Rekurskommission
Rechtsnorm: Art. 208 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 208 OR ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VV160005

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV160005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter Prof. Dr. A. Brunner, Oberrichter lic. iur. Th. Meyer und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 25. Juli 2016

in Sachen

  1. ,

    Kläger

    gegen

  2. & Co Inhaberin C. & Co,

Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. MM160016-A des Bezirksgerichts Affoltern in Sachen A. gegen B. & Co Inhaberin C. & Co betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses

Erwägungen:

I.

  1. Am 23. Juni 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern eine Klage betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses von A.

    (nachfolgend: Kläger) gegen die B.

    & Co Inhaberin C. & Co (nachfolgend: Beklagte) ein (act. 2/1).

  2. Die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern stellte die Akten des Schlichtungsverfahrens MM160016-A mit Verfügung vom 28. Juni 2016 der Verwaltungskommission zu, damit diese über eine Umteilung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich entscheiden könne (act. 1).

  3. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Daraufhin leitete der Kläger der Verwaltungskommission mit Schreiben vom 7. Juli 2016 (act. 4) seine Eingabe betreffend Klagerückzug vom selben Datum an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern (act. 5/1) weiter.

II.

Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung betreffend Schlichtungsverfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD130001-O vom 18. April 2013).

III.

  1. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung ein vorbehaltloser Klagerückzug in einem Schlichtungsverfahren haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Damit entfällt die Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 208 N 6).

  2. Da die Eingabe des Klägers vom 7. Juli 2016 an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern als vorbehaltloser Klagerückzug zu verstehen ist (vgl. act. 5/1) und das Schlichtungsverfahren somit hinfällig geworden ist, ist auch vorliegendes Umteilungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Kläger,

    • die Beklagte,

    • die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens MM160016-A.

  3. Rechtsmittel :

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 25. Juli 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÃœRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin

MLaw C. Funck

versandt am:

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