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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VV160002)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VV160002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV160002 vom 11.05.2016 (ZH)
Datum:11.05.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung Prozess betreffend Dienstbarkeit
Zusammenfassung:Die Erbengemeinschaft A. hat eine Klage wegen Dienstbarkeit gegen F. beim Bezirksgericht G. eingereicht. Das Bezirksgericht hat beantragt, das Verfahren an ein anderes Gericht zu überweisen. Die Klägerin und der Beklagte haben Stellungnahmen abgegeben und Anträge gestellt. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat entschieden, dass das Verfahren nicht an ein anderes Gericht überwiesen wird. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schlagwörter: Bezirk; Bezirks; Bezirksgericht; Friedensrichter; Umteilung; Klage; Verwaltungskommission; Gericht; Bezirksgerichts; Verfahren; Parteien; Recht; Anträge; Entscheid; Stellung; Mitglied; Ausstand; Schlichtungsverfahren; Antrag; Stellungnahme; Beklagten; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Ersatzrichter; Anschein; Sinne
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ; Art. 197 ZPO ; Art. 198 ZPO ; Art. 199 ZPO ; Art. 47 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 59 ZPO ;
Referenz BGE:140 III 221;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 59 OR ZPO, 2016
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV160002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur.

M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 11. Mai 2016

in Sachen

Erbengemeinschaft A. ,

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. D. ,

  4. E. ,

Klägerin

a, c, d vertreten durch C.

gegen

  1. ,

    Beklagter

    betreffend Umteilung Prozess Nr. des Bezirksgerichts G. in Sachen Erbengemeinschaft A. gegen F. betreffend Dienstbarkeit

    Erwägungen:

    I.

    1. Am 8. März 2016 machte die Erbengemeinschaft A.

      (nachfolgend:

      Klägerin) beim Bezirksgericht G.

      eine Klage betreffend Dienstbarkeit

      gegen F. (nachfolgend: Beklagter) anhängig (act. 2/1).

    2. Mit Schreiben vom 14. März 2016 gelangte das Bezirksgericht G. mit folgenden Anträgen an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1):

      1. Es sei das Verfahren in Sachen Erbengemeinschaft A.

      gegen

      1. betreffend Dienstbarkeit (Geschäfts-Nr. ) einem anderen

        Bezirksgericht des Kantons Zürich zur Anhandnahme und Erledigung zu überweisen.

        1. Es sei ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks G.

          zur

          Durchführung eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zu bestimmen.

        2. Es sei ein anderes Bezirksgericht als das Bezirksgericht G. , bei welchem eine allfällige Klagebewilligung zur Anhandnahme und Erledigung einzureichen ist, zu bestimmen.

    3. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3).

    4. Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 26. März 2016 fristgerecht Stellung. Zusätzlich formulierte sie ihre Klage um und stellte sinngemäss folgende Anträge (act. 5):

      1. Es sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gegeben sind.

      2. Es sei gegebenenfalls auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten und die Klage direkt beim Bezirksgericht anhängig zu machen.

    5. Auch der Beklagte reichte mit Eingabe vom 24. März 2016 innert Frist eine Stellungnahme mit folgenden Begehren ein (act. 4):

    1. Es sei dem Beklagten vorab eine Entschädigung von Fr. 8'835.- zuzusprechen.

    2. Nach deren Bezahlung sei dem Beklagten hinsichtlich der beantragten Umteilung ein Vorschlag zur Stellungnahme zu unterbreiten.

    3. Es seien dem Beklagten die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen des Beklagen sowie von C. in zuzustellen.

    4. Es sei die Frage zu beantworten, ob C. von Fr. 1'500.- zu bezahlen hatte.

    II.

    einen Kostenvorschuss

    1. Zuständig zur Behandlung des Gesuches um Umteilung des am Bezirksgericht G.

      unter der Geschäftsnummer hängigen Verfahrens ist in

      Anwendung von § 117 GOG die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). Dasselbe gilt für den Entscheid über den Antrag, dass ein anderes Gericht als das Bezirksgericht G. zu bestimmen sei, bei welchem eine allfällige spätere Klagebewilligung einzureichen wäre.

    2. Für den Entscheid über die Zuteilung eines allfälligen Schlichtungsverfahrens an ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks G. ist ebenfalls die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich - als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter gemäss § 80 Abs. 2

    i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. a GOG - zuständig (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VV130011-O vom 26. November 2013, E. II.1; vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH KD130001-O vom 18. April 2013, E. 3.2).

    III.

    1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

      1. Das Bezirksgericht G. bringt vor, C. , welcher der Klägerin angehöre und diese im anhängig gemachten Verfahren auch vertrete, sei langjähriger Friedensrichter der im Bezirk G. H. (act. 1 S. 1).

        liegenden Gemeinde

        Zur Begründung des ersten und des dritten Antrages führt das Bezirksgericht G.

        aus, alle am Bezirksgericht G.

        tätigen Bezirksund Ersatzrichter mit Büroräumlichkeiten im Gerichtsgebäude würden die Friedensrichter im Rahmen der Beaufsichtigung als Aufsichtsbehörde visitieren. Weiter könnten die Friedensrichter des Bezirks G.

        jederzeit bei allen am

        Bezirksgericht G.

        tätigen Bezirksund Ersatzrichtern Rechtsauskünfte

        einholen. Zudem fänden regelmässige Zusammenkünfte von am Bezirksgericht G.

        tätigen Richtern und den Friedensrichtern des Bezirks

statt. In Anbetracht dieser sehr engen Zusammenarbeit bestehe

gegen aussen der Anschein der Befangenheit, wenn die am Bezirksgericht

G.

tätigen Bezirksund Ersatzrichter im vorliegenden Prozess amten

müssten. Zudem wäre die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet (act. 1 S. 2).

Den zweiten Antrag begründet das Bezirksgericht G.

damit, dass

grundsätzlich zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden

müsste, wofür C.

als Friedensrichter der Gemeinde H.

zuständig wäre. Als Mitglied der Klägerin und als deren Vertreter sei er jedoch offensichtlich befangen. Auch bei allen weiteren Friedensrichtern des Bezirks G. liege aufgrund ihres kollegialen Verhältnisses der Anschein der Befangenheit vor. Damit die Verwaltungskommission sich nicht bis zu drei Mal mit der vorliegenden Angelegenheit befassen müsse, würden sie es als sinnvoll erachten, wenn bereits jetzt ein Friedensrichteramt ausserhalb des

Bezirks G.

zur Durchführung eines allfälligen Schlichtungsverfahrens

und zudem ein anderes Bezirksgericht als das Bezirksgericht G. zum Einreichen einer allfälligen Klagbewilligung, bestimmt würden (act. 1 S. 2).

    1. Die Klägerin lässt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2016 zur Frage der Umteilung vorbringen, sie könne die Begründung des Bezirksgerichts

      G.

      nachvollziehen und sei einverstanden mit der Umteilung des Prozesses an ein anderes Bezirksgericht (act. 5 S. 1). Der Vertreter der Klägerin, C. , sei seit 30 Jahren als Friedensrichter tätig und habe viel Zeit aufgewendet, um mit dem Beklagten eine für beide Seiten akzeptierbare Lö- sung zu finden, was aber nicht gelungen sei. Es liege ihm fern, die Fähigkeiten seiner Kolleginnen und Kollegen zu bezweifeln, doch scheine eine Einigung vor Friedensrichter schlichtweg unmöglich (act. 5 S. 2).

    2. Der Beklagte führt in seiner Eingabe vom 24. März 2016 zur Frage der Umteilung lediglich sinngemäss aus, das Verfahren sei nicht an das Bezirksgericht Pfäffikon zu überweisen (act. 4).

    1. In Bezug auf einen Teil der Anträge stellt sich zunächst die Frage, ob bereits vor Hängigkeit eines konkreten Verfahrens über eine Umteilung entschieden werden kann für den Fall, dass eine entsprechende Klage bzw. ein entsprechendes Schlichtungsbegehren eingereicht würde. Das GOG äussert sich nicht explizit dazu, ebenso wenig die Literatur zu diesem Gesetz. Anhaltspunkte könnten sich immerhin aus der Regelung im Zivilprozess ergeben, wonach die klagende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügen muss (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), ohne dessen Vorliegen das angerufene Gericht nicht auf die Klage eintritt (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt etwa bei einem Begehren um Klärung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Wirkung auf ein konkretes Rechtsverhältnis (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 59 N 13 m.w.H.).

    2. Die Anträge 2 und 3 des Bezirksgerichts G. betreffen grundsätzlich einen hypothetischen Entscheid, da vor den betreffenden Instanzen noch keine entsprechenden Rechtsbegehren anhängig gemacht worden sind. Es steht nicht mit absoluter Sicherheit fest, ob es je zu derartigen Verfahren kommen wird. In diesem Sinne würde ein bereits jetzt gefällter Entscheid über eine dereinstige Umteilung noch nicht unmittelbar Rechtswirkungen entfalten; vielmehr wären solche von der tatsächlichen Einreichung einer entsprechenden Klage bzw. eines entsprechenden Schlichtungsbegehrens abhängig. Andererseits handelt es sich aber nicht um die Klärung einer abs-

trakten Rechtsfrage, die sich nicht auf ein bestehendes Rechtsverhältnis auswirken kann. Ungewiss ist nämlich lediglich, ob die Klage bzw. das Schlichtungsbegehren tatsächlich eingereicht wird. Zwischen den Parteien ist aber bereits ein Streit entstanden, der dies in Anbetracht der Ausführungen der Parteien dazu sowie des zu erwartenden Entscheides betreffend die bereits anhängig gemachte Klage als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem ist definiert, um welches Begehren es sich in der Hauptsache handeln würde. Zusammen mit dem Umstand, dass sich die Verwaltungskommission ohnehin bereits mit der Sache zu befassen hat, ist aus prozessökonomischen Gründen und im Sinne einer pragmatischen Lösung auch bereits über eine allfällige Umteilung zukünftiger Schlichtungsbegehren und Klagen in der dem aktuellen Verfahren zugrundeliegenden Auseinandersetzung zu entscheiden.

  1. Nach dem Gesagten stellt sich weiter die Frage, ob ein Bezirksgericht auch ein Umteilungsgesuch für ein vor einem Friedensrichter anhängig zu machendes Schlichtungsbegehren stellen kann. Da vorliegend der betroffene Friedensrichter, C. , mit diesem Vorgehen des Bezirksgerichts

    G.

    einverstanden ist und aufgrund des Umstandes, dass das Bezirksgericht G.

    die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter

    im Bezirk G.

    ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG), ist das Bezirksgericht

    G. als Gesuchsteller zuzulassen.

  2. Zentrale Voraussetzung für eine Umteilung im Sinne von § 117 GOG ist wie bereits dargelegt, dass ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr besetzt werden kann. Für Zivilprozesse ist der Ausstand in Art. 47 ZPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). Dies ist etwa der Fall, wenn der Richter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei steht. Nicht ausreichend sind jedoch gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität unter den Mitglie-

dern von Gerichten. Solche rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn noch zusätzliche Umstände hinzukommen (BGer vom 17. Juli 2006, 1P.267/2006, E 2.1.2; BGer vom 3. September 2014, 5A_283/2014, E. 4.2).

Auch ein allgemeiner gesellschaftlicher Umgang zwischen Mitgliedern verschiedener Gerichtsinstanzen reicht alleine nicht aus, um einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Im Einzelfall genau zu prüfen ist die persönliche Nähe jedoch, wenn Gerichtspersonen vor dem eigenen Gericht als Partei auftreten (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 31 m.w.H.).

    1. Vorliegend ist einerseits über eine Umteilung der bereits hängigen Klage sowie allfälliger zukünftiger Klagen in derselben Angelegenheit vor Bezirksgericht G.

      zu entscheiden. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass es

      sich bei C. , einem der Mitglieder der Klägerin und ihrem Vertreter, um

      einen langjährigen Friedensrichter des Bezirks G.

      handelt, welcher

      somit als Vorinstanz des Bezirksgerichts G.

      amtet (act. 1 S. 1, act. 5

      S. 2). Gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts G. , welche von den Parteien nicht bestritten wurden, besteht neben den beruflichen Kontakten, die sich unter anderem auch im Erteilen von Rechtsauskünften ausdrü- cken, auch ein gewisser gesellschaftlicher Umgang zwischen den Bezirksund Ersatzrichtern des Bezirksgerichts G.

      und den Friedensrichtern

      dieses Bezirks (act. 1 S. 2). Besondere Freundschaften, die über den allgemeinen gesellschaftlichen Umgang hinausgehen, werden jedoch von keiner Seite geltend gemacht. Die zwischen den Bezirksund Ersatzrichtern des

      Bezirksgerichts G.

      und den Friedensrichtern bestehenden Kontakte

      sind zudem auch als weniger eng zu betrachten als beispielsweise die Beziehung zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Instanz, die ihre Arbeitsplätze in denselben Räumlichkeiten haben. Dass die Bezirksund Ersatzrichter des Bezirksgerichts G.

      sodann die Friedensrichter visitieren, liegt an ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 81 GOG. Es besteht jedoch - anders als in Konstellationen, in denen ein Mitglied eines Bezirksgerichtes als Partei vor einem Friedensrichter desselben Bezirks auftritt, was regelmässig zu einer Umteilung führt (vgl. etwa Beschlüsse der

      Verwaltungskommission OGer ZH VV130011 vom 26. November 2013, E. 3 sowie VV150012-O vom 24. Februar 2016, E. III.2) - kein Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr sind die Bezirks- und Ersatzrichter des Bezirksgerichts

      G.

      sogar gehalten, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Friedensrichter des Bezirks G.

      zu urteilen und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen aussprechen zu können. In einem solchen Fall könnten sie sich auch nicht auf einen Ausstand berufen. In diesem Sinne besteht gegen Aussen bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein, die Mitglieder des Bezirksgerichts G. seien nicht ausreichend unabhängig. Ferner in die Beurteilung miteinzubeziehen ist schliesslich, dass auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung ein gewünschter Ausstand seitens eines Gerichtsmitglieds bzw. eines Friedensrichters grundsätzlich beachtet werden sollte (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VV130011 vom 26. November 2013, E. 3.2). Zu beachten ist jedoch auch, dass die Umteilung eines Prozesses den Anspruch der Parteien auf ein gesetzmässiges Gericht tangiert, werden damit doch die Gesetzesbestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit faktisch ausser Kraft gesetzt. Unter Gewichtung aller dieser Umstände erscheint es nicht angebracht, die am Bezirksgericht G.

      anhängige Klage allenfalls in Zukunft in dieser Sache erneut eingereichte Begehren einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Die entsprechenden Anträge des Bezirksgerichts G. sind damit abzuweisen.

    2. Andererseits ist über die Umteilung eines allfälligen zukünftigen Schlich-

tungsbegehrens in der zum Verfahren des Bezirksgerichts G.

Anlass gebenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu entscheiden. Ein solches müsste die Klägerin gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Bezirksgerichts G. beim Friedensrichter C. selbst und somit bei ihrem eigenen Vertreter und Mitglied anhängig machen (vgl. act. 1 S. 2). Dass ein derartiges Verfahren zufolge Befangenheit des so in eigener Sache tätig werdenden Friedensrichters umzuteilen ist, ist offensichtlich. Fraglich ist lediglich, ob die Überweisung an einen anderen Friedensrichter des Bezirks

G.

möglich wäre ob eine solche an einen Friedensrichter eines

anderen Bezirks zu erfolgen hätte. Das Bezirksgericht G.

führt von

den Parteien unbestritten aus, alle weiteren Friedensrichtern des Bezirks

G.

seien aufgrund ihres kollegialen Verhältnisses zu C.

zumindest dem Anschein nach befangen (act. 1 S. 2). Nicht explizit vorgebracht, jedoch aufgrund der allgemeinen Erfahrung zu vermuten ist neben einem beruflichen Austausch auch ein gesellschaftlicher Umgang der Friedensrichter untereinander. Besondere freundschaftliche Verhältnisse werden jedoch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig sind Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich. Auch gehören die einzelnen Friedensrichter zwar derselben Stufe im Instanzenzug an, arbeiten aber weder zentral am selben Arbeitsplatz noch gemeinsam an denselben Verfahren - anders als Mitglieder von Bezirksgerichten, insbesondere im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichtes. Es ist damit vorliegend nicht von einer so engen Zusammenarbeit auszugehen, als dass nach Aussen bei objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit aller übrigen Friedensrichter des Bezirks G. besteht. Im Übrigen haben die einzelnen Friedensrichter nicht erklärt, sich befangen zu fühlen. Damit kann ein allfälliges Schlichtungsgesuch im Streit zwischen den Parteien einem anderen Friedensrichter innerhalb des Bezirks G. zugeteilt werden.

Zu dessen Bestimmung ist die Verwaltungskommission aber nicht zuständig.

Vielmehr hat darüber das Bezirksgericht G.

als direkte Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a GOG zu entscheiden. Der Antrag des Bezirksgerichts G. ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dass eine Einigung vor Friedensrichter schlichtweg unmöglich erscheine, wie dies die Klägerin vorbringen lässt (act. 5 S. 2), ist für die vorliegend zu treffende Entscheidung im Übrigen irrelevant. Auch § 117 GOG sieht nicht vor, dass bei Ausstand sämtlicher Mitglieder eines Gerichts die sachliche Zuständigkeit umgangen eine Instanz übersprungen werden kann. Vielmehr hat gemäss Gesetzeswortlaut bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Zuteilung an eine Instanz gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit zu erfolgen.

  1. Was die Anträge der Klägerin betrifft, so kann darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Verwaltungskommission darf in vorliegender Konstellation nämlich lediglich entscheiden, ob ein hängiges zukünftiges Verfahren zufolge Ausstand einem anderen Gericht bzw. einer anderen Schlichtungsbehörde zu überweisen ist. Es stehen ihr jedoch keine Befugnisse zu, die Voraussetzungen einer Klage zu prüfen eine Partei zum geeigneten Vorgehen zu beraten. Ebenso wenig darf sie die Zulässigkeit von Klageänderungen wie die vorliegende Umformulierung einer Leistungsin eine Feststellungsklage beurteilen. Diese Entscheidungen hat vielmehr das in der Sache zuständige Bezirksgericht zu treffen, sofern es die Klage materiell zu behandeln hat. Die Klägerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass weder die Verwaltungskommission noch ein Bezirksgericht den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren anordnen kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens - unter den Voraussetzungen von Art. 199 ZPO - von den Parteien gemeinsam der klagenden Partei getroffen werden. Ebenfalls entfällt das Schlichtungsverfahren in den in Art. 198 ZPO aufgelisteten Ausnahmesituationen. Die Tatsache, dass eine Feststellungsklage erhoben wird, entbindet aber nicht schon für sich davon, den von der ZPO vorgesehenen Instanzenzug zu befolgen, mithin in Anwendung von Art. 197 ZPO vor der Erhebung einer Klage beim Bezirksgericht ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

  2. Was die Anträge des Beklagten betrifft, so ist hierzu im Einzelnen Folgendes anzumerken:

    1. Im Zusammenhang mit Umteilungsbegehren gibt die Verwaltungskommission den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme, wie dies auch vorliegend mit Verfügung vom 17. März 2016 geschehen ist (act. 3). Sie unterbreitet jedoch keine konkreten Vorschläge hinsichtlich Gerichten Friedensrichterämtern, denen das Verfahren zugeteilt werden könnte. Es steht den Parteien frei, derartige Vorschläge im

      Rahmen ihrer Stellungnahme vorzubringen. Sofern sie darauf verzichten, ist dies ihre eigene Entscheidung. Der Beklagte hat somit keinen Anspruch darauf, dass ihm erneut Frist zur Stellungnahme zu einem Vorschlag der Verwaltungskommission angesetzt wird, was zur Abweisung seines diesbezüg- lichen Antrages führt.

    2. Sofern der Beklagte vorab eine Erstattung der ihm aufgelaufenen Kosten fordert, wird auf nachfolgende Ausführungen verwiesen, wonach in Umteilungsverfahren wie dem Vorliegenden ganz allgemein keine Parteientschä- digungen zugesprochen werden. Solche können im Hauptprozess und diesbezüglich erst vor Bezirksgericht verlangt werden (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO). Damit sind auch vorab keine Kosten zu erstatten und der entsprechende Antrag abzuweisen.

    3. Die Verwaltungskommission hat weder Kenntnisse von irgendwelchen Protokollen, welche aus Verfahren zwischen den Parteien resultieren, noch wä- re sie zur Herausgabe solcher befugt, sofern sie sich denn in den Akten befänden, was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist. Der Antrag ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

    4. Auch zur Frage, ob die Klägerin und/oder deren Vertreter in nicht näher spezifizierten Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten hatten haben, kann sich die Verwaltungskommission mangels Kenntnissen nicht abschliessend äussern. Im Verfahren geht aus den eingereichten Akten jedenfalls nichts dergleichen hervor (vgl. act. 2/1-4). Der Beklagte ist immerhin darauf hinzuweisen, dass - sofern er im fraglichen Verfahren Partei ist - ihm Verfügungen des Gerichts, beispielsweise betreffend Kostenvorschuss, grundsätzlich auch zugestellt werden und ihm im Übrigen gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO das Recht auf Akteneinsicht zukommt.

IV.

  1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom

    24. Mai 1959 (LS 175.2) wird in Umteilungsverfahren praxisgemäss auf die

    Erhebung von Kosten verzichtet. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zu entrichten (§ 17 Abs. 1 VRG).

  2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Die Anträge des Bezirksgerichts G. rauf eingetreten wird.

    werden abgewiesen, soweit da-

  2. Auf die Anträge der Klägerin wird nicht eingetreten.

  3. Die Anträge des Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Vertreter der Klägerin, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 4,

    • den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 5,

    • das Bezirksgericht G. , unter Beilage von Kopien von act. 4 und act. 5 sowie unter Rücksendung der Akten.

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 11. Mai 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin

MLaw C. Funck

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