Zusammenfassung des Urteils VV140013: Obergericht des Kantons Zürich
Das Bezirksgericht C. hat das Eheschutzbegehren des Gesuchstellers an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen, da alle ordentlich gewählten Richter in den Ausstand getreten sind. Die Verwaltungskommission beschliesst, das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zu überweisen, da eine neutrale Behandlung des Falls am Bezirksgericht C. nicht gewährleistet ist. Die Gesuchsgegnerin beantragt einen Prozesskostenvorschuss und die unentgeltliche Prozessführung. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu. Der Beschluss wird schriftlich mitgeteilt und es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Rekurs gegen den Entscheid einzulegen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VV140013 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 28.02.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Umteilung Geschäft betreffend Eheschutz |
Schlagwörter: | Gesuchs; Bezirksgericht; Gericht; Gesuchsteller; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Bezirksrichter; Obergericht; Kantons; Verwaltungskommission; Eheschutz; Obergerichts; Ausstand; Rekurs; Oberrichter; Umteilung; Verfahrens; Verfügung; Eingabe; Akten; Behandlung; Beizug; Meilen; Entscheid; Vizepräsident; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Geschäft; Eheschutzbegehren |
Rechtsnorm: | Art. 48 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.
M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
,
Gesuchsteller
gegen
,
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A. und B. (geb. ) betreffend Eheschutz
I.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 überwies das Bezirksgericht C.
das Eheschutzbegehren von A.
(nachfolgend: Gesuchsteller) an die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, beim Gesuchsteller handle es sich um den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts C. . Alle ordentlich gewählten Richter seien gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand getreten. Da der Gerichtspräsident zum Gesuchsteller eine kollegiale Freundschaft pflege und teilweise Kenntnisse über den Hintergrund des Eheschutzverfahrens habe, trete auch er in den Ausstand. Allein die Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht C. würde bei der Gegenpartei den Anschein von Befangenheit erwecken. Es sei sodann kaum
möglich, ein solches Verfahren am Bezirksgericht C.
zu behandeln,
ohne dass andere Mitarbeitende Kenntnis davon erlangten (act. 1).
Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Die Zustellung der Verfügung an B. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) erfolgte auf dem Rechtshilfeweg, wobei beim Gericht bis zum Entscheiddatum keine Zustellbescheinigung einging. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 legitimierte sich jedoch Rechtsanwalt
lic. iur. X.
als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin und stellte mit
Blick auf das Verfahren vor dem noch zu bezeichnenden Gericht folgende Anträge (act. 9):
1. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, dem Unterzeichnenden einen Prozesskostenvorschuss (Gerichtskosten und Parteientschädigung) von vorläufig Fr. 10'000.- zu bezahlen.
Eventualiter: Der Gesuchsgegnerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Die bis zum heutigen Tag vom Gesuchsteller produzierten und dem Gericht eingereichten Akten seien dem Unterzeichnenden für ein paar Tage zwecks Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.
Im Weiteren erklärte sich die Gesuchsgegnerin in der besagten Eingabe mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden (act. 9 S. 2).
Der Gesuchsteller liess innert Frist keine Stellungnahme einreichen.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
II.
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Beim Bezirksgericht C.
handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit Bezirksrichtern und teilamtlichen Ersatzrichtern. Es ist glaubhaft, dass zwischen den Bezirksrichtern ein kollegiales freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch einen Kollegen eingeleitet wurde. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter haben denn auch ihren Ausstand im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO erklärt (act. 2/4-10). Im
Weiteren arbeiten die Bezirksrichter am Bezirksgericht C.
mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es auch nicht angemessen erscheint, diese ein einen Bezirksrichter betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Die Anträge der Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 20. Februar 2015, insbesondere jener um Akteneinsicht, richten sich an das Sachgericht, weshalb sich Weiterungen hierzu im vorliegenden Verfahren erübrigen.
Das beim Bezirksgericht C. eingegangene Eheschutzbegehren des Gesuchstellers wird dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung überwiesen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 9-11,
den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach,
das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage von act. 1, act. 2/1-3 und act. 9-11,
das Bezirksgericht C. .
Rechtsmittel :
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 28. Februar 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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