Zusammenfassung des Urteils VV130006: Obergericht des Kantons Zürich
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts D. hat den Prozess EE120037 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen, da die Richterin und andere Teammitglieder aufgrund persönlicher Beziehungen zu einer der Parteien nicht mehr objektiv sein könnten. Nachdem der Beklagte mit der Umteilung einverstanden war, wurde das Verfahren an das Bezirksgericht E. überwiesen, da dies am Wohnsitz des Beklagten liegt. Der Beschluss wurde am 17. Juli 2013 gefasst und kann innerhalb von 30 Tagen bei der Rekurskommission des Obergerichts angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VV130006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 17.07.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Umteilung Prozess Nr. EE120037 betreffend Eheschutz |
Schlagwörter: | Bezirk; Bezirksgericht; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Gerichtsschreiber; Obergericht; Gerichtsschreiberin; Bezirksgerichts; Parteien; Eheschutz; Rekurs; Kantons; Verwaltungskommission; Oberrichter; Akten; Obergerichts; Eheschutzverfahren; Behandlung; Beizug; Rechtsanwalt; Rechtsanwältin; Umteilung; Eheschutzverfahrens; Zusammenarbeit; Richter; Ersatzmitgliedern; Streitsache; Tochter |
Rechtsnorm: | Art. 23 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130006-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur P. Marti und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 17. Juli 2013
in Sachen
,
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Umteilung Prozess Nr. EE120037- des Bezirksgerichts D.
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 überwies das Einzelgericht des Bezirksgerichts D.
die Akten des Verfahrens EE120037 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den
Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, bei den Parteien des Eheschutzverfahrens handle es sich um die Eltern von C. , welche seit dem 1. Dezember 2012 als Gerichtsschreiberin im Einzelrichterbereich am Bezirksgericht D. tätig sei. Aufgrund der engen Zusammenarbeit fühle sich die bisher zuständige Richterin ausserstande, das nach der Aufhebung der Sistierung weiterzuführende Eheschutzverfahren zu bearbeiten. Dasselbe gelte für die übrigen Teammitglieder. Auch für die weiteren Richter und Gerichtsschreiber sei die Behandlung des Falles unzumutbar, da auch sie die Gerichtsschreiberin gut kennen würden (act. 1).
Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Beim Bezirksgericht D. handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit Bezirksrichtern und
Ersatzrichter. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der mehrmonatigen Zusammenarbeit mit der Tochter der Parteien des besagten Eheschutzverfahrens zu den Mitgliedern des Bezirksgerichts ein kollegiales Verhältnis besteht. Dies gilt auch für das Verhältnis der Tochter der Parteien zu den Gerichtsschreibern. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) erklärte sich B. mit der Umteilung des Verfahrens einverstanden und ersuchte um Übertragung des Verfahrens ans Bezirksgerichts E. , da er seit letztem Sommer in diesem Bezirk wohnhaft sei (act. 4). A. hat auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Die Überweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht E. erscheint mit Blick auf Art. 23 ZPO (Gerichtsstand für eherechtliche Gesuche und Klagen am Wohnsitz einer Partei) als angebracht. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht E. zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
Das beim Bezirksgericht D. anhängige Verfahren EE120037 wird dem Bezirksgericht E. zur weiteren Behandlung überwiesen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
Rechtsanwalt Dr. X. , zweifach, für sich und A. , unter Beilage einer Kopie von act. 4,
Rechtsanwältin lic. iur. Y. , zweifach, für sich und B. ,
das Bezirksgericht E. ,
das Bezirksgericht D. , unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE120037 nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E. zu übersenden.
Rechtmittel :
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 17. Juli 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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