Zusammenfassung des Urteils VV130004: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von schwerer Körperverletzung entschieden, dass das Verfahren vom Bezirksgericht Pfäffikon an das Bezirksgericht Winterthur überwiesen wird. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, aber das Urteil wurde aufgrund einer Beschwerde neu beurteilt. Da im Bezirksgericht Pfäffikon keine ordnungsgemässe Besetzung möglich war, wurde das Verfahren an ein anderes Gericht überwiesen. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Überweisung zu, und der Beschluss wurde den beteiligten Parteien mitgeteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VV130004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 19.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Umteilung Prozess Nr. DG130002-H des Bezirksgerichts Pfäffikon i.S. der Parteien betreffend schwere Körperverletzung etc. |
Schlagwörter: | Bezirksgericht; Pfäffikon; Verfahren; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Beschluss; Gericht; Winterthur; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Parteien; Geschworenengericht; Obergerichts; Ersatzrichter; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Staatsanwaltschaft; Beschuldigter; Körperverletzung; Kassationsgericht; Urteil; Geschworenengerichts; Begründung; Vizepräsidentin; Beizug; Laienrichter; Verfahrens; Vorsitz |
Rechtsnorm: | Art. 122 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130004-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. P. Marti sowie die Gerichtsschreiberin
lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 19. April 2013
in Sachen
sowie
1. † A. ,
geboren tt.mm.2001, gestorben tt.mm.2006, Hinterbliebene: B. ,
Geschädigte
und
2. C. ,
geboren tt.mm.1998, gesetzliche Vormundin: D. Prozessbeistand: E. ,
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Umteilung Prozess Nr. DG130002-H des Bezirksgerichts Pfäffikon
Erwägungen:
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte F. (nachfolgend: Beschuldigter) am 17. Dezember 2010 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten (act. 2/141/2). Dem Schuldspruch lagen schwerwiegende Kindsmisshandlungen zugrunde, die er während eines län- geren Zeitraums begangen hatte. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 14. Mai 2012 eine gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Pfäffikon, das an die Stelle des mittlerweile abgeschafften Geschworenengerichts trat, zurück (act. 2/140). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. November 2012 auf eine gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein (act. 2/143). Mit Schreiben vom 25. März 2013 überwies das Bezirksgericht Pfäffikon die Strafakten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, sowohl der Bezirksgerichtspräsident als auch die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts seien in nämlicher Sache vorbefasst. Das Verfahren nur mit Laienrichtern bzw. allenfalls mit einem Ersatzrichter als Vorsitzenden zu führen, erscheine nicht sachgerecht (act. 1).
Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Nebst dem Präsidenten und der Vizepräsidentin - welche im vorliegenden Verfahren vorbefasst sind - ist das Bezirksgericht Pfäffikon mit vier nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ohne juristische Ausbildung (sog. Laienrichter) besetzt. Für eine ordnungsgemässe Durchführung dieses Verfahrens müsste das Obergericht dem Bezirksgericht Pfäffikon eine/n Ersatzrichter/in bestellen. Dass das vorliegende Strafverfahren unter dem Vorsitz eines Ersatzrichters beurteilt wird, erscheint indes nicht als angebracht. Die Parteien wurden mit Verfügung
vom 27. März 2013 zu allfälligen Stellungnahmen eingeladen (act. 3). Innert Frist haben sie mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft IV auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Letztere stimmte mit Eingabe vom 2. April 2013 einer Überweisung an ein anderes Bezirksgericht zu (act. 4). Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
Das beim Bezirksgericht Pfäffikon anhängige Verfahren DG130002 wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung überwiesen.
Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Winterthur sowie dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem mit dem Hinweis, dass das Obergericht die Akten des Verfahrens DG130002 direkt dem Bezirksgericht Winterthur übersendet.
Rechtmittel :
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 19. April 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. A. Leu
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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