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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR180002)

Zusammenfassung des Urteils VR180002: Obergericht des Kantons Zürich

Die Rekurrentin beantragte ihre Wiedereintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich, nachdem sie zuvor gelöscht worden war. Die Rekursgegnerin wies den Antrag ab, woraufhin die Rekurrentin einen Rekurs einreichte. Es wurde diskutiert, ob die Rekurrentin wieder eingetragen werden sollte, basierend auf ihrer fachlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit. Es wurde festgestellt, dass die Rekurrentin über eine juristische Ausbildung verfügt und keine aktuellen negativen Vorfälle vorliegen. Der Beschluss der Rekursgegnerin wurde aufgehoben, und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'000 festgesetzt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VR180002

Kanton:ZH
Fallnummer:VR180002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR180002 vom 21.11.2018 (ZH)
Datum:21.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA170058-O) vom 15. Januar 2018
Schlagwörter: Dolmetscher; Rekurrentin; Rekurs; Rekursgegnerin; Dolmetscherverzeichnis; Bundes; Kanton; Bundesgericht; Recht; Kantons; DolmV; Eintragung; Sinne; Dolmetscherverordnung; Wirtschaftsfreiheit; Über; Bewährung; Beschluss; Antrag; Entscheid; Beweis; Gericht; Löschung; Verfahren; Sprache; Dolmetschen; Eignung; Bundesgerichts
Rechtsnorm: Art. 27 BV ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VR180002

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR180002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 21. November 2018

in Sachen

A. , lic. iur.,

Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich,

Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA170058-O) vom 15. Januar 2018

Erwägungen:

I.

    1. Am 13. Dezember 2017 beantragte A. (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) für die Sprachen Französisch und Spanisch ihre Wiedereintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 9/1), nachdem sie am 21. April 2015 aus dem Register gelöscht worden war (act. 9/7). Mit Beschluss vom

      15. Januar 2018, Nr. KA170058-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag ab (act. 9/7).

    2. Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2018 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 1):

1. Die Rekurrentin sei in das Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen.

2. Sofern fraglich sein sollte, ob die Rekurrentin nicht bereits aufgrund der Aktenlage ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden kann, soll darüber in einer gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geführten öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

  1. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 6). Am 12. April 2018 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses (act. 7). Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Behandlung der Wiederaufnahme, insbesondere zur Klärung der fachlichen Eignung sowie des aktuellen Leumunds durch Einholung eines polizeilichen Informationsberichts. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 wurde die Stellungnahme der Rekurrentin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10). Am 14. Oktober 2018 liess diese innert der zehntägigen Frist (Entscheid des Bundesgerichts vom

    10. Dezember 2013, 9C.367/2013, E. 3.3 mit weiteren Verweisen) eine Stellungnahme einreichen (act. 11) und den folgenden Beweisantrag stellen:

    Es sei die Vorinstanz zu ersuchen, im Rahmen eines Amtsberichtes folgende Fragen zu beantworten:

    1. Wann erfolgte die letzte Aufnahme ins Verzeichnis für die Sprachen Spanisch und Französisch und wie viele entsprechende Gesuche wurden in den letzten Jahren bewilligt?

    2. Wird eine entsprechende Warteliste geführt? Wenn nein, wieso nicht?

  2. Die Eingabe der Rekurrentin wurde der Rekursgegnerin am 26. Oktober 2018 ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13).

II.

1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den

§§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 15. Januar 2018, Nr. KA170058-O, zuständig.

    1. Die Rekurrentin lässt um Einholung eines Amtsberichtes bei der Rekursgegnerin ersuchen (act. 11). Dabei soll geklärt werden, wann die letzte Aufnahme einer dolmetschenden Person für die Sprachen Spanisch und Franzö- sisch erfolgt sei, wie viele Gesuche in den letzten Jahren bewilligt worden seien und ob eine Warteliste geführt werde.

    2. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt - unter Berücksichtigung der Rügeund Substantiierungspflicht nach § 23 VRG - von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein auf andere Weise (§ 7 VRG). Amtsberichte sind mündliche schriftliche Angaben einer Behörde Amtsstelle zuhanden der für ein

      Verwaltungsverfahren zuständigen anderen Behörde über bestimmte Tatsachen und Verhältnisse, über welche diese aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt. Sie treten anstelle einer persönlichen Befragung, wenn eine Verwaltungsbehörde in der Funktion der Auskunftsperson in ein Verfahren miteinbezogen wird (Kommentar VRG-Plüss, § 7 N 31).

      Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Behörden für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Pflicht der Sachverhaltsabklärung beschränkt sich indes nur auf jene Tatsachen, welche möglicherweise zum rechtserheblichen Verfahrensbzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage des Entscheides bilden können. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die strittigen Fragen so anders zu entscheiden ist. Es muss mitunter eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für eine Relevanz bestehen. Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist hingegen kein Beweis zu führen, und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge sodann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Meinung bereits gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen an seiner Überzeugung nichts ändern würden (Kommentar VRGPlüss, § 7 N 10, 12 ff. und 19 f.).

    3. Die Rekurrentin lässt den Beweisantrag im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Frage, ob eine Bedürfnisklausel zulässig sei nicht, stellen. Da diese vorliegend - wie unter Ziffer III.5.3. darzulegen sein wird - nicht greift, d.h. der Rekurrentin die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich infolge Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht gestützt auf die Bedürfnisklausel verwehrt werden darf, bedarf es der im gestellten Beweisantrag begehrten Abklärungen nicht, zumal diese auf den Ausgang

des hiesigen Verfahrens keinen Einfluss hätten bzw. daran nichts ändern würden.

III.

1. Die Rekursgegnerin erwägt in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2018 (act. 9/7), der Bedarf an Dolmetschenden für die Sprachen Französisch und Spanisch sei zurzeit gedeckt. Trotz ihrer Ausbildung als Juristin und der Erfahrung als Gerichtsund Behördendolmetscherin sei der Antrag der Rekurrentin daher abzuweisen. Die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis setze ohnehin einen einwandfreien Leumund voraus. Infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit sowie fehlender Gewährleistung der unabhängigen Auftragserfüllung und eines korrekten Verhaltens sei die Rekurrentin am

21. April 2015 aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gelöscht worden. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 31. März 2015 zwar eine Wiedereintragung nicht ausgeschlossen, hierfür aber eine längere Zeit der Bewährung vorausgesetzt. Seit der Löschung der Rekurrentin aus dem Verzeichnis seien erst zwei Jahre und neun Monate vergangen. Eine Wiederaufnahme sei noch verfrüht. Offen gelassen werden könne die Frage, wann das Kriterium der längeren Bewährungszeit erreicht sei.

    1. Die Rekurrentin begründet den Rekurs (act. 1) im Wesentlichen damit, die Verweigerung der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis stelle nicht nur einen Hinderungsgrund dar, um als Gerichtsund Behördendolmetscher tätig zu sein, sondern verunmögliche faktisch auch die Tätigkeit in Gefängnissen. Sie stelle daher einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV dar. Die Rekursgegnerin interpretiere den Wortlaut von § 9 Abs. 2 DolmV falsch. Der Verordnungsgeber habe wohl nicht eine Bedürfnisklausel einführen wollen, sondern lediglich beabsichtigt, Einträge von Dolmetschenden für Sprachen auszuschliessen, welche es mangels aktuellen Bedürfnisses, z.B. infolge des Beherrschens einer sehr seltenen und wenig gebrauchten Sprache, nicht bedürfe. Selbst wenn man vom Verständnis der Rekursgegnerin von § 9 Abs. 2 DolmV als Bedürfnisklausel ausgehe, verstosse die Begründung des fehlenden Bedarfs gegen die Wirtschaftsfreiheit im Sinne Art. 27 BV. Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit bedürften einer gesetzlichen Grundlage, mithin eines Gesetzes im formellen Sinne. Eine solche rechtliche Grundlage bestehe keine. Ebenfalls fehle es an einer klaren gesetzlichen Delegationsnorm in einem formellen Gesetz, welche eine Regelung auf Verordnungsstufe zuliesse. Weder das Gerichtsorganisationsgesetz noch das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz enthielten eine Delegationsnorm. Vorliegend hätte die gesetzliche Grundlage aufgrund der Schwere des Eingriffs ohnehin in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein müssen.

      § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung sei daher verfassungswidrig.

    2. Soweit die Rekursgegnerin die Eintragung der Rekurrentin mit der Begrün- dung der fehlenden Eignung ablehne, so seien ihre Erwägungen verfehlt. Das Ereignis, welches zur Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis geführt habe, liege mehr als fünf Jahre zurück. Es sei auf eine unglückliche Liebesbeziehung zurückzuführen. Diese sei im Jahre 2013 beendet worden. Seit fünf Jahren habe sich die Rekurrentin bewährt und sich nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Das Bundesgericht habe im Rechtsmittelverfahren betreffend Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis festgehalten, dass es der Rekurrentin offen stehe, nach einer längeren Zeit der Bewährung einen erneuten Eintragungsantrag zu stellen. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass der Rekurrentin nach angemessener Zeit ein Anspruch auf Aufnahme ins Verzeichnis zustehe. Die Rekursgegnerin habe hierzu festgehalten, dass sich die Rekurrentin noch nicht lange genug bewährt habe. Unzulässigerweise habe sie dabei auf den Zeitpunkt der definitiven Streichung der Rekurrentin von der Dolmetscherliste abgestellt. Massgeblich sei vielmehr der Zeitraum seit der letzten Verfehlung, da es nicht um eine Sanktion, sondern um den Tatbeweis der längerfristigen Bewährung gehe. Die Rekursgegnerin habe es unterlassen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, was für eine Zeitspanne als angemessen gelte. Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA, welcher ein befristetes Berufsverbot für fehlbare Anwälte von längstens zwei Jahren vorsehe, erweise sich eine

      Bewährungszeit von fünf Jahren als sehr lange und ausreichend. Die Rekursgegnerin habe sodann davon abgesehen, einen aktuellen Leumund über die Rekurrentin zu erheben. Dies sei nachzuholen.

    3. Für den Fall, dass das Gericht den Rekurs nicht ohnehin gutheisse, werde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt.

  1. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2018 (act. 7) ersucht die Rekursgegnerin um Abweisung des Rekurses und führt hierzu aus, entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrentin sei nicht massgeblich, wann die Bewährungsfrist ablaufen würde. Relevant sei lediglich, dass dies aktuell noch nicht der Fall sei. Demzufolge habe sie sich zu dieser Frage zu Recht nicht geäussert. Die Rekurrentin verschweige sodann, dass sie wegen mehrerer Vorfälle bzw. Kontakte/Beziehungen aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gestrichen worden sei. Im Weiteren liege keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor, da es sich bei der Tätigkeit der Dolmetschenden nicht um eine private Tätigkeit handle. Die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich führe auch nicht zu einem Berufsausübungsverbot. Mit der Eintragung in das besagte Verzeichnis werde sodann kein Fähigkeitsausweis ausgestellt. Hierbei handle es sich lediglich um ein internes Hilfsmittel der Behörden und Gerichte des Kantons Zürich im Sinne von § 7 DolmV. Das Kriterium des Bedarfs nach § 9 Abs. 2 DolmV sei vom Verordnungsgeber mit der Begründung festgelegt worden, dass dadurch insbesondere regelmässige Einsätze und eine gute Verfügbarkeit gewährleistet würden. In Nachachtung der Praxis zum Kriterium des Bedarfs sei das Wiederaufnahmegesuch der Rekurrentin abgewiesen worden.

      1. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2018 (act. 11) hält die Rekurrentin am Antrag um Gutheissung des Rekurses fest und führt zusammengefasst aus, die Rekursgegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, sich zur Frage der Dauer einer angemessenen Bewährungsfrist zu äussern. Habe sie sich diesbezüglich keine Gedanken gemacht, habe sie eine Rechtsverletzung begangen. Habe sie zwar entsprechende Gedanken getätigt, diese aber im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht mitgeteilt, habe sie sich eine Verletzung der Begründungspflicht zu Schulden kommen lassen. Die Bewäh- rungszeit belaufe sich aktuell auf über sechs Jahre. Das Bundesgericht habe sodann im massgeblichen Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass es einen dauerhaften Ausschluss der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich als unzulässig erachte.

      2. Im Weiteren werde die Zulässigkeit der Bedürfnisklausel weiterhin bestritten.

    Der Hinweis der Rekursgegnerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe fehl. Der Entscheid sei in anderem Zusammenhang gefällt worden. Zudem habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Wirtschaftsfreiheit die Befugnis umfasse, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten. Die Aufnahme im Dolmetscherverzeichnis stelle eine zwingende Voraussetzung dar, damit die Dolmetschenden ihre Dienste dem Staat anbieten dürften. Dieses Recht sei von der Wirtschaftsfreiheit geschützt, und damit ebenso der Anspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis. Im Weiteren bedürften auch rein privatrechtliche Tätigkeiten wie die Begleitung eines Rechtsvertreters zu Gefängnisbesuchen einer Eintragung im Dolmetscherverzeichnis. Demnach sei für die Bedürfnisklausel eine genügende gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne erforderlich. Auch der Argumentation, dass mit der Bedürfnisklausel eine Qualitätssicherung erfolge, fehle es an jeglicher Logik. Andere Massnahmen wie erhöhte Anforderungen an die Ausbildung seien hierfür geeigneter.

      1. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscherund Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 DolmV). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, d.h. ist im Dolmetscherverzeichnis für eine bestimmte Sprache eine ausreichende Anzahl an Dolmetschenden eingetragen, werden nach der Praxis der Rekursgegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 2 DolmV grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen (vgl. dazu auch Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, § 8 S. 6). Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wonach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetscher/innen mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, wurden in der Vergangenheit jedoch Ausnahmen gemacht, wenn die gesuchstellende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom ein Lizentiat in Rechtswissenschaften verfügte. Damit wurde dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen. Die Rekursgegnerin sieht in den guten Qualifikationen eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin aktuell offenbar keinen Grund zur Annahme einer Ausnahme mehr (act. 9/7 S. 2). Dieser Auffassung kann angesichts des in § 3 Abs. 5 DolmV enthaltenen Auftrags zur Qualitätssicherung indes nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht ein berechtigtes Interesse, im Falle der oberwähnten Ausnahmefälle die Eintragung nicht bereits am Bedarfserfordernis scheitern zu lassen, zumal hierfür sehr strenge Anforderungen gelten, welche nur von wenigen Dolmetschenden erfüllt werden (vgl. dazu auch das Formular Antrag auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis der Rekursgegnerin auf http://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/ Dolmetscherwesen/Aufnahme-Antrag_Januar_2016.pdf, S. 1 unten, wonach bei einer Deckung des Bedarfs für das Aufnahmeverfahren hauptsächlich noch Personen mit besonderen Qualifikationen berücksichtigt würden, sowie der Hinweis auf der Homepage des Dolmetscherwesens, Aufnahme ins Verzeichnis, wonach ein Masterabschluss [CH] im Bereich Konferenzdolmetschen Jurisprudenz im Ausnahmefall auch bei gedecktem Bedarf eine Aufnahme rechtfertigen könne).

      2. Den aktenkundigen Unterlagen kann entnommen werden, dass es sich bei der Rekurrentin um eine Dolmetscherin mit einer juristischen Ausbildung handelt. Sie absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich und schloss dieses im Juli 2001 mit dem Lizentiat ab (act. 9/6/4/3, act. 9/6/4/4/2). Die Rekurrentin erfüllt damit die besonderen Fähigkeiten, welche einen Ausnahmefall von der Bedarfsregelung darstellen. Die Nichtaufnahme mit der Begründung des fehlenden Bedarfs rechtfertigt sich damit nicht.

      3. Unter diesen Umständen bedarf es grundsätzlich keiner weitergehenden Ausführungen zur zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Anwendbarkeit der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV auf die Dolmetschertätigkeit bzw. des Vorhandenseins einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die in § 9 Abs. 2 DolmV enthaltene Bedürfnisklausel, zumal diese vorliegend ohnehin nicht greift. Hierzu sei lediglich das Nachfolgende festgehalten: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der durch die Dolmetscherverordnung geregelten Dolmetscherund Übersetzertätigkeit nicht um eine private Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1 und 2.2). Vielmehr sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Anwendungsbereich der Dolmetscherverordnung als Hilfspersonen zu betrachten; die in diesem Rahmen ausgeübte Dolmetschertätigkeit gehört somit zur hoheitlichen staatlichen Tä- tigkeit, welche dem öffentlichen Recht untersteht, und fällt nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (Beschlüsse VK Obergericht ZH vom 30. Juni 2010, VR100002-O, E. 2c, sowie vom

  2. Februar 2013, VR120006-O, E. III.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.2 und Entscheid des Bundesgerichts 1C_252/2007 vom 5. März 2008, E. 2; § 16 DolmV). Die Rekurrentin bringt diesbezüglich vor, der erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom

15. November 2004 sei in anderem Kontext ergangen und bestätige zudem, dass die Wirtschaftsfreiheit die Befugnis umfasse, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten, was zwingend eine Aufnahme im Dolmetscherverzeichnis voraussetze (act. 11 S. 4). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht im besagten Entscheid festhielt, die Wirtschaftsfreiheit umfasse die Befugnis, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004,

E. 2.1). Dolmetscher treten gegenüber dem Staat jedoch gerade nicht als privatwirtschaftliche Erwerbstätige auf, wenn sie für diese Einsätze vornehmen. Vielmehr erfolgen ihre Tätigkeiten im Justizwesen in Erfüllung einer öf- fentlichen Aufgabe. Das Bundesgericht hielt denn im besagten Urteil auch fest, das Verhältnis zwischen dem Staat und den Dolmetschern bzw. Übersetzern sei öffentlich-rechtlich und unterstehe - vergleichbar der öffentlichrechtlichen Anstellung von staatlichen Bediensteten - von vornherein nicht der Wirtschaftsfreiheit (E. 2.2.). Daran bestehen auch in Anlehnung an § 16 DolmV keine Zweifel. Durch die Eintragung im Dolmetscherverzeichnis wird sodann bestätigt, dass die in der Dolmetscherverordnung vorgesehene notwendige Prüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfolgt ist. Würde allein die Wirtschaftsfreiheit zu einer Eintragung im Verzeichnis berechtigen, ohne dass die Erfordernisse gemäss Verordnung überprüft werden könnten, würde das Institut des Dolmetscherverzeichnisses seines Sinnes entleert. Es würde nicht mehr garantieren, dass die Dolmetschenden die Anforderungen gemäss Dolmetscherverordnung erfüllen würden. Soweit die Rekurrentin ferner darauf hinweist, die Nichteintragung ins Dolmetscherverzeichnis schliesse sie nicht nur von staatlichen Dolmetscheraufträgen aus, sondern auch von im Auftrag von Rechtanwälten vorgenommenen Dolmetschertätigkeiten, z.B. von Begleitungen zu Gefängnisbesuchen (act. 11 S. 5), so verkennt sie, dass diese Praxis - auch wenn sie allenfalls inhaltlich nicht zu überzeugen vermag bzw. selbst wenn es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde - nicht dazu führen darf, dass die Rekurrentin ohne Erfüllung der massgeblichen Voraussetzungen gemäss Dolmetscherverordnung einen Anspruch auf Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis hat.

    1. Zu prüfen bleibt ferner, ob die Zutrauenswürdigkeit der Rekurrentin im Sinne von § 10 Abs. 2 DolmV im jetzigen Zeitpunkt bejaht werden kann ob diese - angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit - noch nicht gegeben ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 31. März 2015 diesbezüg- lich fest, eine erneute Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis sei nach einer längeren Zeit der Bewährung nicht ausgeschlossen (act. 9/6/45 E. 4.5). Die Rekurrentin geht davon aus, dass eine längere Dauer der Bewährung verstrichen sei und beanstandet die Erwägungen der Rekursgegnerin zur Bewährungsfrist (act. 1 Rz 11).

    2. Im Gegensatz zu anderen Erlassen enthält die Dolmetscherverordnung des Kantons Zürich keine Bestimmung dazu, wie lange die Sperrung einer aus Gründen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöschten Person minimal dauern soll. Hingegen enthält zum Beispiel § 8 des zürcherischen Anwaltsgesetzes (LS 215.1) eine entsprechende Regelung, indem er vorsieht, dass das Anwaltspatent nach dessen Entzug infolge Zutrauensunwürdigkeit frühestens nach fünf Jahren wieder erteilt werden kann. § 45 Abs. 2 der kantonalen Notariatsprüfungsverordnung (LS 242.1) zufolge kann ein Gesuch um Wiedererteilung des Fähigkeitsausweises bzw. des Wahlfähigkeitszeugnisses nach einem Entzug infolge schlechten Leumunds Verlustes der Zutrauenswürdigkeit sodann frü- hestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges, gestellt werden. Im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61) ist in Art. 17 Abs. 1 sodann ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre bzw. alternativ ein dauerndes Berufsausübungsverbot vorgesehen. Für Betreibungsbeamte sieht das Einführungsgesetz zum Schuldbetreibungsund Konkursrecht des Kantons Zürich (LS 281) in § 11 zwar die Möglichkeit des Entzugs des Wahlfähigkeitsausweises vor, jedoch enthält es - wie die Dolmetscherverordnung

      - keine Sperrfrist. Gleichermassen berechtigt § 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Strafund Zivilverfahren (PPGV, LS 321.4) zur Löschung von Sachverständigen, welche die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, ohne sich zu einer allfälligen Wiedereintragung bzw. einer entsprechenden Bewährungsfrist zu äussern.

    3. Aus denjenigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Zürich, welche sich zur Möglichkeit einer Wiedereintragung in ein Verzeichnis äussern, geht hervor, dass eine solche nach dem Aussprechen eines (unbefristeten) Berufsausübungsverbots infolge fehlender Zutrauensbzw. Vertrauenswürdigkeit in aller Regel frühestens rund fünf Jahre nach dem Entzug möglich ist. Ob diese Zeitspanne als Leitlinie auf die Dolmetscherverordnung übernommen werden kann, ist indes fraglich. Denn ausgehend davon, dass sich der Gesetzbzw. Verordnungsgeber bewusst für - eben auch gegen - eine Minimalsperrfrist ausgesprochen hat, ist anzunehmen, dass eine solche nicht automatisch auf Fälle, für welche keine Minimalfrist vorgesehen ist, mithin auf die keine entsprechende Frist enthaltende Dolmetscherverordnung, übertragen werden kann. Eine analoge Anwendung der in anderen Erlassen vorgesehenen Fünfjahresfrist erscheint unter diesen Umständen als nicht sachgerecht. Vielmehr kommt grundsätzlich auch eine kürzere Bewäh- rungsfrist in Frage. So ist denn eine Fünfjahresfrist auch nicht zwingender Standard, wie Beispiele aus anderen Kantonen zeigen. Im Kanton Bern ist eine Wiedereintragung eines Notars nach einer disziplinarischen Löschung beispielsweise vor Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 5 des bernischen Notariatsgesetzes, 169.11), ebenso im Kanton Aargau (Art. 39 Abs. 4 des Beurkundungsund Beglaubigungsgesetzes, 195.200). Massgeblich bei der Prüfung der Wiedereintragungsfrage ist somit nicht eine Mindestsperrfrist, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich die Schwere der Pflichtverletzungen, das Verhalten der betreffenden Person nach den für die Löschung massgeblichen Vorfällen bzw. Ereignissen, mithin ihr aktueller Leumund, welcher sich erheblich und dauernd zugunsten des bzw. der Dolmetschenden verändert haben muss, sowie die Erfüllung der weiteren Eintragungskriterien.

    4. Die Rekurrentin wurde am 21. April 2015 aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gelöscht (act. 5 S. 2), nachdem das Bundesgericht die Löschung mit Urteil vom 31. März 2015 letztinstanzlich bestätigt hatte (act. 9/6/45). Die Löschung erfolgte damit vor rund dreieinhalb Jahren. Vorgenommen wurde sie aufgrund von verschiedenen Verfehlungen der Rekurrentin, namentlich aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Februar 2013 sowie wegen ihres unkritischen Umgangs mit ihrem Umfeld (Kontakt zu einer Person, welcher zahlreiche kleinkriminelle Handlungen nachgewiesen werden konnten) bzw. ihres unprofessionellen Umgangs mit Gerichtsakten (vgl. act. 9/6/33 E. III.6.1; act. 9/6/45, E. 4.5).

    5. In den vergangenen Jahren hat sich die Rekurrentin gemäss dem ins Recht gereichten Strafregisterauszug in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu schulden kommen lassen (act. 4/3). Auch wurden gegen sie keine Betreibungen eingeleitet Verlustscheine ausgestellt (act. 4/4). Ihrem Lebenslauf kann sodann entnommen werden, dass sie in den Kantonen Aargau, Schaffhausen, Thurgau, Zug, Bern, Genf sowie bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht seit Jahren als Gerichtsund Behör- dendolmetscherin akkreditiert ist. Aus den eingereichten Aktenstücken ergibt sich somit nichts, was den aktuellen Leumund der Rekurrentin trüben würde. Jedoch bedarf es zu dessen abschliessenden Klärung entsprechend den Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 7 E. 4 S. 5) der Einholung eines polizeilichen Informationsberichts im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV, zumal sich erst aus einem solchen ein endgültiges Bild über den Leumund der vergangenen Jahre ergibt. Im Weiteren erweist es sich allenfalls als sinnvoll, die Rekurrentin aufzufordern, Leumundszeugnisse derjenigen kantonalen Dolmetscherstellen bzw. jener des Bundes, für welche die Rekurrentin in den vergangenen Jahren tätig war, einzuholen. Dies wird im Rahmen der Abklä- rungen zum Leumund zu prüfen sein.

  1. In der Rekursschrift lässt die Rekurrentin für alle Fälle mit Ausnahme jenes der vollumfänglichen Gutheissung des Rekurses, d.h. ihrer umgehenden Wiedereintragung im Dolmetscherverzeichnis, den prozessualen Antrag der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, wobei sie sich hierfür auf Art. 6 EMRK, das Recht, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche in einer öffentlichen Verhandlung entschieden wird, stützt (act. 1 Antrag 2 und act. 1 Rz 15). Zwar besteht ein entsprechender Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK immer dann, wenn eine solche nicht bereits vor erster Instanz durchgeführt wurde (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195; EMRK Handkommentar-Meyer-Ladewig, Art. 6

    N 66; Entscheid des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015,

    E. 3.1.2). Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist jedoch abzusehen, da eine solche im jetzigen Zeitpunkt nicht sachgerecht erscheint. Zum einen stehen noch weitere Abklärungen aus, welche durch die Rekursgegnerin als Prüfungsbehörde vorgenommen werden sollten, insbesondere Abklärungen, welche über die Frage der Zutrauenswürdigkeit der Rekurrentin hinausgehen (vgl. § 10 DolmV). Zum anderen würde die Rekurrentin für den Fall, dass die Verwaltungskommission nach Abklärung der Sachlage zum Schluss käme, sie nicht mehr ins Dolmetscherverzeichnis einzutragen, einer Instanz verlustig gehen. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Kriteriums der Zutrauenswürdigkeit der Rekurrentin sowie hinsichtlich der weiteren massgeblichen Voraussetzungen für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis durch die Rekursgegnerin vornehmen zu lassen, wobei sie auch eine Anhörung der Rekurrentin zu prüfen hat.

  2. Soweit die Rekursgegnerin um Rückweisung des Verfahrens zur Überprü- fung der fachlichen Eignung der Rekurrentin ersucht (act. 7 E. 4 S. 5), so ist festzuhalten, dass diese in der Vergangenheit - mit Ausnahme eines Dolmetschereinsatzes in der Sprache Englisch, welche vorliegend aber nicht zur Diskussion steht (act. 9/6/5) - nie Thema war bzw. zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde. Die Rekurrentin hat denn - wie dargelegt - an der Universität Zürich auch ein Jurastudium absolviert und über Jahre hinweg als Gerichtsdolmetscherin gearbeitet (act. 9/6/4/4/2, act. 4/2). Zudem musste sie im Jahre 2006 den Basiskurs Behördenund Gerichtsdolmetschen besuchen, anlässlich welchem ihre Fachkompetenzen in den Bereichen Recht und Dolmetschen getestet wurden. Inwiefern die erfolgte Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich ihre fachliche Eignung in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sie in der Zwischenzeit in anderen Kantonen und als selbständige Übersetzerin weiterhin als Dolmetscherin arbeiten konnte (act. 4/2). Ihre fachliche Eignung in der Sprache Französisch wurde in der Vergangenheit denn auch schon be sonders hervorgehoben (act. 9/6/4/19). Eine Überprüfung der fachlichen Eignung mittels Eignungstests im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV mag zwar daher als Eintragungsvoraussetzung allenfalls notwendig sein (vgl. Merkblatt betr. Antrag auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis, online abrufbar über http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/ obergericht/Dolmetscherwesen/Aufnahme-Antrag_Januar_2016.pdf), aufgrund der Vorgeschichte ist aber davon auszugehen, dass sie wohl kaum einen Diskussionspunkt darstellen wird.

  3. Ausgangsgemäss ist demnach dem Eventualantrag der Rekursgegnerin zu folgen und sind die beiden Begehren der Rekurrentin sowie der Hauptantrag der Rekursgegnerin abzuweisen. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Rekursgegnerin ist ihr Beschluss vom 15. Januar 2018, Nr. KA170058O, daher aufzuheben und ist die Angelegenheit zur Vornahme der oberwähnten Abklärungen an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.

IV.

  1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Über die Verteilung der Kosten hat die Rekursgegnerin nach der Fällung des neuen Entscheides zu befinden (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 67 f.). Parteientschädigungen sind so anders, d.h. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, keine zu entrichten (§ 17 VRG).

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Rekursgegnerin wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 15. Januar 2018, KA170058-O, aufgeho-

    ben und die Sache zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.

  2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

  3. Über die Tragung der Kosten des Rekursverfahrens wird die Rekursgegnerin als Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Beschlussfassung zu entscheiden haben.

  4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

  5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

  6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 21. November 2018

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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