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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR170001)

Zusammenfassung des Urteils VR170001: Obergericht des Kantons Zürich

Eine Person namens A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Akteneinsichtsgesuch eingereicht, das jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin hat A. einen Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gestellt, um die Akteneinsicht zu erhalten. Die Verwaltungskommission hat den Rekurs als unbegründet abgewiesen, da A. kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht nachweisen konnte. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 wurden A. auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VR170001

Kanton:ZH
Fallnummer:VR170001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR170001 vom 16.07.2018 (ZH)
Datum:16.07.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 1C_366/2018
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2017 (XA170002-O)
Schlagwörter: Rekurrentin; Rekurs; Obergericht; Akten; Recht; Akteneinsicht; Kantons; Verfahren; Verwaltungskommission; Gericht; Obergerichts; Rekursgegner; Gesuch; Kommentar; Verfahrens; Eingabe; Beilagen; Entscheid; Interesse; Vater; Prozesse; Vorbringen; Rechtsmittel; Verfügung; Sinne; Anordnung; Justizverwaltung; önne
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Lieber, GOG Zürich, Basel, Genf, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts VR170001

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR170001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 16. Juli 2018

in Sachen

A. ,

Rekurrentin gegen

Obergericht des Kantons Zürich

Obergerichtspräsident,

Rekursgegner

betreffend Rekurs gegen die Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2017 (XA170002-O)

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Mit Eingabe vom 22. November 2017 stellte A. (fortan: Rekurrentin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan: Rekursgegner) ein Akteneinsichtsgesuch (act. 4/1). Nach einigem Schriftverkehr (act. 4/2-8) wies der Rekursgegner das Gesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 ab

      (act. 4/9=3).

    2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 und zahlreichen Beilagen (act. 1; 2/1-

      18) erhob die Rekurrentin Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan: Verwaltungskommission). Sie beantragt sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die beantragte Akteneinsicht zu gewähren sei. Am 20. Dezember 2017 ging eine weitere, unaufgeforderte Eingabe der Rekurrentin mit umfangreichen Beilagen ein (act. 5-7; 8/1- 5/56).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-10; § 26a Abs. 1 VRG). Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Griffel, in: Kommentar VRG, 3. A. 2014, § 26b N 6).

  2. Prozessuales

    1. Anfechtungsobjekt ist eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Rekursgegners über ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne von § 6 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v.

      § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG

      (LS 175.2). In der Sache geht es um die Akteneinsicht eines Dritten; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn (wie namentlich auch Personalgeschäfte, die Gerichtsorganisation, bauliche sowie disziplinarische Massnahmen) zum Gegenstand der Justizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [fortan: OrgV OGer]); diese ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Sie entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbesetzung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer).

    2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden; neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG).

    3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt und behauptet sinngemäss, dass ihre tatsächliche rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könne. Sie macht somit ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Anordnung geltend, weshalb von ihrer Berechtigung zum Rekurs auszugehen ist (§ 21 Abs. 1 VRG; Bertschi, in: Kommentar VRG, § 21 N 13).

    4. Die 30-tägige Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) ist eingehalten (vgl. act. 4/10 und act. 1, Eingangsstempel).

    5. Die Rekurrentin setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, und es ist zu erkennen, wie die Verwaltungskommission entscheiden soll (vgl. § 23 Abs. 1 VRG).

  3. Zur Sache

    1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt dargestellt bzw. das Gesuch der Rekurrentin mit folgenden Erwägungen abgewiesen (act. 3 S. 2 ff.): Die Rekurrentin habe mit Gesuch vom 22. November 2017 Akteneinsicht in allfällige am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführte Verfahren in Sachen ihres Vaters B. anbegehrt (vgl. act. 4/2-8). Sie gehe davon aus, dass ihr Vater am Obergericht als Partei in Prozesse involviert gewesen sei (act. 4/1). Die Rekurrentin sei aufgefordert worden, dem Gericht einen Nachweis zu erbringen, dass sie zur Einsicht in allfällige obergerichtliche Verfahrensakten legitimiert sei (act. 4/2).

      Sie habe zahlreiche Kopien von Heimatscheinen bzw. des Familienbüchleins eingereicht, ohne aber ihre Erbenstellung nachzuweisen (act. 4/1-12). Die Rekurrentin sei darum erneut aufgefordert worden, ihre Erbenstellung darzutun, und sie sei gleichzeitig darüber orientiert worden, dass das Recht auf Akteneinsicht als solches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vererblich sei, mit der Folge, dass Erben nur dann Akteneinsicht beantragen könnten, wenn sie diese für die Geltendmachung einer auf sie übergegangenen Rechtsposition benötigten. Andernfalls würden sie als Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO bzw. § 131 Abs. 3 GOG behandelt, wobei diesfalls ein schützenswertes Interesse an der Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht nachgewiesen werden müsste (act. 4/5 m.w.H.). Die Rekurrentin habe daraufhin eine Erbgangsbescheinigung eingereicht, aus welcher sich ergebe, dass B. als einzige Erbinnen seine Ehefrau C. sowie seine Tochter A. - die Rekurrentin - hinterliess. Die Rekurrentin vermöge mit ihren Ausführungen jedoch nicht darzulegen bzw. zu belegen, dass das Einsichtsgesuch zur Geltendmachung einer auf sie übergegangenen Rechtsposition benötigt werde. Vielmehr begründe sie das Gesuch lediglich mit der Vermutung, dass ihr Vater von verschiedenen Stellen erpresst worden sei, und dass sein damaliger Rechtsvertreter D. eine Krankheitsphase in ihrer Familie ausgenutzt habe, um Eigeninteressen (Geldflüsse an ihn und weitere Personen) zu verfolgen (act. 4/6). Bei diesen Vorbringen handle es sich jedoch um blosse Vermutungen der Rekurrentin, für deren Richtigkeit weder Belege ins Recht gereicht worden seien noch andere Anhaltspunkte bestünden. Sie würden deshalb nicht ausreichen, um ein schutzwürdiges Interesse im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn zu begründen, zumal irgendwelche Mutmassungen und Spekulationen dafür nicht genügten.

    2. Die Sachverhaltsdarstellung und die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG). Die Eingaben und Beilagen der Rekurrentin sind umfangreich. Die Rekurrentin meint, dass sie beim Obergericht des Kantons Zürich den Ort ihres vielgesuchten Prozesses aus dem Schätzungsjahr 1992 gefunden haben könnte (act. 1 S. 2 Abs. 5). Es habe sich um eine von Anwalt D. angetriebene Verschwörung gehandelt, die auch vor gewissen Politikern der Gemeinde

      E. nicht Halt gemacht habe. Vielmehr habe sich in dieser Hölle das ganze dräuend-teuflische Geschehen gegen ihre Familie aufzubauen und sich über sie zu ergiessen begonnen (act. 1 S. 3 Abs. 2 f.). Sie sei im Alter von 32 Jahren (erneut) auf perfide Weise und hinterhältig ihrer Gesundheit beraubt worden. Zwischen 1990 und 2016 sei sie im Universum verblieben. Der 24. September habe einen riesigen Schritt in ihrem Zurückkommen markiert. Seit 1990 würden die beiden eingenommenen Gifte sie nicht aus ihren dräuenden Armen entlassen. Doch nicht nur sie, sondern auch ihre Eltern seien von dieser über sie einbrechenden Fehlmedikamentierung erfasst worden. Sie hätten sich allesamt schlagartig sehr, sehr krank gefühlt - und seien es auch gewesen (act. 1 S. 5 Mitte). Sie sei für alle Gerichte offen, da sie den Fall B. unbedingt lösen wolle, um - wie sie immer mehr erkenne - befähigt zu werden, die etwaig von ihrem Vater widerrechtlich übernommene Schuld von ihm zu nehmen (act. 1 S. 3 a.E.).

    3. Die Fülle der von der Rekurrentin neu wiederholt vorgebrachten Tatsachenbehauptungen können ihre Vorbringen nicht aus dem Stadium von blossen Vermutungen herausheben, und auch die zahlreichen Beilagen vermögen daran nichts zu ändern. Dies belegt die Rekurrentin mit ihren teilweise nicht einfach nachvollziehbaren Ausführungen auch selber, indem sie beispielsweise schreibt, dass sie seit 16 Jahren, drei Monaten und 14 Tagen Tag und Nacht einen Fall bearbeite, dessen Ursprung sie nicht kenne; sie bezeichnet sich in dieser Spurensuche als Ermittlerin in einem ihr absolut fremden Fall, und sie bittet um Verständnis dafür, dass sie sich bei den Stellen, bei denen sie sich nicht sicher sei, weiterhin des Konjunktives bediene (act. 1 S. 4). Es bleibt damit dabei, dass die Vorbringen der Rekurrentin nicht ausreichen, um ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO bzw. § 131 Abs. 3 GOG zu begründen. Im Übrigen bleibt auch in der Sache völlig unklar, auf welche - angeblichen - Verfahren sich das Gesuch beziehen soll. Der Rekurs ist offensichtlich unbegründet; eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Rekurrentin drängt sich vor dem Hintergrund von § 28a Abs. 1 lit. b VRG nicht

      auf. Der Rekurs ist abzuweisen.

  4. Kostenfolgen; Beha nd lung sfrist; Rechtsmittel

    1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

    2. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Diese Ordnungsfrist wurde vorliegend überschritten, was im Dispositiv festzuhalten ist (Griffel, in: Kommentar VRG, § 27c N 19).

    3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittelinstanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff., S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; a.M. Bosshart/Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19b

N 45).

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom

    8. Dezember 2017 (Prozess-Nr. XA170002-O) wird abgewiesen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Frist gemäss § 27c Abs. 1 VRG nicht eingehalten wurde.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Rekurrentin und an den Rekursgegner zuhanden des Verfahrens Nr. XA170002-O.

  6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 16. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

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