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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR140003)

Zusammenfassung des Urteils VR140003: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um die Verrechnung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen eines Rekurrenten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Der Rekurrent war mit der Verrechnung nicht einverstanden und erhob daraufhin Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Aufgrund einer verspäteten Einreichung des Rekurses wurde jedoch entschieden, nicht darauf einzutreten. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 500.- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. Prozessentschädigungen wurden nicht zugesprochen. Der Beschluss wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VR140003

Kanton:ZH
Fallnummer:VR140003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR140003 vom 19.05.2014 (ZH)
Datum:19.05.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Schlagwörter: Rekurs; Rekurrent; Verwaltungs; Rekurrenten; Obergericht; Rekursgegnerin; Verfahren; Kantons; Verfahrens; Prozessentschädigung; Verrechnung; Recht; Verfahren; Verwaltungskommission; Verfügung; Prozessentschädigungen; Obergerichts; Höhe; Forderung; Kommentar; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Verfahrenskosten; Zentrale; Inkassostelle; Mitteilung; /Röhl; Verwaltungsrechtspflegegesetz
Rechtsnorm: Art. 145 ZPO ;Art. 89 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kölz, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VR140003

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR140003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Mai 2014

in Sachen

A. ,

Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige

Erwägungen:

I.

  1. Im Rahmen des Verfahrens C-6/2012/7822 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurde A.

    (nachfolgend: Rekurrent) mit Strafbefehl

    vom 3. Dezember 2013 infolge Verurteilung zur Übernahme der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- verpflichtet (act. 3/4). Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter des Rekurrenten in drei gleichentags erlassenen Einstellungsverfügungen je eine Prozessentschädigung von Fr. 458.45 zugesprochen (vgl. act. 3/2-3).

  2. Mit Anzeige vom 27. Februar 2014 verrechnete die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Verfahrenskosten mit der dem Rekurrenten zustehenden Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 916.90 (act. 3/1). Auf entsprechende Mitteilung des Rekurrenten, er sei mit der Verrechnung nicht einverstanden (act. 3/2), bestätigte die Rekursgegnerin mit Verfügung vom 26. März 2014 ihre Ansicht und korrigierte den zu verrechnenden Betrag insofern, als sie nun Prozessentschädigungen in der Höhe von Fr. 1'375.35 mit der ihr zustehenden Forderung von Fr. 1'000.- verrechnete. Für das Restguthaben von Fr. 375.35 kündigte sie die Überweisung auf das massgebende Bankkonto an (act. 4).

  3. Gegen besagte Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Mai 2014 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

    Es sei die Verrechnungsverfügung vom 26. März 2014 (Referenz-Nr. 00874245) vollumfänglich aufzuheben.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

  4. Nach § 26a VRG kann auf den Beizug der Akten der Rekursgegnerin sowie auf die Einholung einer Stellungnahme infolge offensichtlich verspäteter Rekurserhebung (vgl. nachfolgend Ziff. II) verzichtet werden (Kölz/Boss-

hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 1999, § 26 N 10).

II.

  1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begleichung einer ausstehenden Forderung der Rekursgegnerin mit dem Rekurrenten zustehenden Prozessentschädigungen mittels Verrechnung. Die Verrechnung von Forderungen betrifft eine Justizverwaltungssache (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51).

  2. Die Justizverwaltung ist primär von den Regeln des Verwaltungsverfahrens geprägt, mithin von den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 5 f.). Diese sind denn auch auf das vorliegende Verfahren betreffend Überprüfung der Verrechnung anwendbar, namentlich zur Bestimmung der Frist für die Erhebung eines Rekurses. Nach § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert dreissig Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Ob die Rekursfrist gewahrt ist, beurteilt sich nach § 11 Abs. 2 VRG. Zu beachten ist dabei, dass das Verwaltungsund das Verwaltungsrekursverfahren anders als das Zivilverfahren (Art. 145 ZPO), aber gleichermassen wie das Strafverfahren (Art. 89 Abs. 2 StPO), keine Gerichtsferien kennen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 11 N 13 und § 22 N 7).

  3. Gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift wurde die Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. März 2014 dem Rekurrenten am 27. März 2014

zugestellt (act. 1 S. 3). Dies entspricht auch dem Eingangsstempel auf der durch den Rekurrenten ins Recht gereichten besagten Verfügung der Rekursgegnerin (act. 3/3). Die dreissig-tägige Rekursfrist begann damit am

28. März 2014 zu laufen und endete mangels Berücksichtigung von Gerichtsferien am 28. April 2014. Der Poststempel der Rekurseingabe datiert vom 2. Mai 2014, weshalb der Rekurs verspätet eingereicht wurde. Demzufolge ist auf den Rekurs ohne Weiterungen nicht einzutreten.

III.

  1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.

  2. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten.

  3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.

  4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

  5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

  6. Rechtsmittel :

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 19. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

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