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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR130012)

Zusammenfassung des Urteils VR130012: Obergericht des Kantons Zürich

Die Rekurrentin, eine Dolmetscherin, wurde aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gelöscht, nachdem sie während einer polizeilichen Befragung Kundenakquise betrieb, das Protokoll eigenmächtig korrigierte und unangemessenes Verhalten zeigte. Trotz ihres Einkommens aus Dolmetschereinsätzen wurde die Löschung als verhältnismässig erachtet. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich wurde am 3. Juli 2014 gefällt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'000.-. Die Rekurrentin, eine weibliche Person, verlor den Rekurs und die Verwaltungskommission wurde von Richter M. Burger, Richterin Dr. D. Scherrer und Richter P. Helm vertreten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VR130012

Kanton:ZH
Fallnummer:VR130012
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR130012 vom 03.07.2014 (ZH)
Datum:03.07.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen den Beschluss KB130007-O der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 29. Oktober 2013
Schlagwörter: Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Rekursgegnerin; Recht; Befragung; Verfahren; Protokoll; Person; Polizeibeamte; Sachverhalt; Übersetzung; Polizeibeamten; Beschluss; Dolmetscherverzeichnis; DolmV; Fragen; Fachgruppe; Dolmetscherin; Eingabe; Aufgabe; Verhalten; Protokolls; Dolmetscherwesen; Verfahrens; Behörde; Auftrag
Rechtsnorm: Art. 76 StPO ;
Referenz BGE:114 Ia 50; 116 Ia 50;
Kommentar:
Schweizer, Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer, Vallender [Hrsg.], Art. 5 BV, 2008

Entscheid des Verwaltungsgerichts VR130012

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR130012-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 3. Juli 2014

in Sachen

A. ,

Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KB130007-O der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 29. Oktober 2013

Erwägungen:

I.

  1. B.

    (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem Jahre für die Sprache im Kanton Zürich als Dolmetscherin für Behörden und Gerichte

    tätig (act. 6/2/1). Nach Eingang einer Meldung der Stadtpolizei Zürich bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 14. Mai 2013 beschloss Letztere nach weiteren Abklärungen am 29. Oktober 2013 die sofortige Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 3/2). Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 innert Frist Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erheben und in der Sache folgende Anträge stellen (act. 1):

    Der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 29. Oktober 2013 sei aufzuheben; Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Fachgruppe zurückzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Rekursgegnerin.

  2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 4). Am 5. Februar 2014 verzichtete die Rekursgegnerin unter Hinweis auf das im Internet publizierte Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher auf eine darüber hinausgehende Vernehmlassung (act. 5). Am 24. Februar 2014 nahm die Rekurrentin gestützt auf eine weitere Verfügung (act. 7) zur Eingabe der Rekursgegnerin Stellung und hielt sinngemäss an ihrem Antrag fest (act. 8). Diese Eingabe wurde der Rekursgegnerin mit Verfügung vom 4. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10). Eine weitere unaufgeforderte Eingabe der Rekurrentin vom 15. April 2014 (act. 11) wurde der Rekursgegnerin mit Verfügung vom 23. April 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 15). Mit selbiger Verfügung wurde die Eingabe der Rekursgegnerin vom 16. April 2014 (act. 13) der Rekurrentin zugestellt. Am 6. Mai 2014 reichte die Rekurrentin eine weitere Eingabe ins Recht, welche der

Rekursgegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

II.

1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. Oktober 2013 zuständig.

    1. In prozessualer Hinsicht rügt die Rekurrentin, das Verfahren vor der Vorinstanz stelle ein Verwaltungsverfahren dar, in welchem die Offizialmaxime gelte. Es sei Aufgabe der Verwaltungsbehörde, die massgebenden Sachverhalte selbst abzuklären und sich zu vergewissern, dass sie wirklich gegeben seien. Wenn die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss davon ausgehe, der Sachverhalt sei anerkannt, weil ihn die Rekurrentin nicht bestreite, so gehe sie fehl. Die Schilderungen des die Rekurrentin anzeigenden Polizeibeamten seien unzutreffend, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren hätte einvernommen werden müssen (act. 1 Rz 24 f.).

    2. Nach § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (OS 175.2) untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen sowie durch Augenschein auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Dabei haben die am Verfahren Beteiligten insbesondere dann mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben. Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 7 Abs. 3 VRG). § 13 Abs. 2 DolmV konkretisiert diese Grundsätze des

      Verwaltungsrechtspflegegesetzes dahingehend, dass die Fachgruppe im Rahmen eines Verfahrens betreffend Löschung einer Person aus dem Dolmetscherverzeichnis verpflichtet ist, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen.

    3. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden, stets selber an die Sachverhaltsabklärungen heranzutreten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich auf alle denkbaren Einzelheiten zu erstrecken haben. Es genügt, auf die Erheblichkeit und Notwendigkeit der Ermittlungen abzustellen. Dabei kommt der zuständigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Blosse Möglichkeiten eines bestimmten Sachverhalts stellen noch keine genügende Sachverhaltsfeststellung dar, vielmehr muss die Behörde vom Bestehen einer Tatsache überzeugt sein. Dabei genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung bleiben. Grundsätzlich steht die Untersuchungsmaxime einer Bindung der anordnenden Behörde an eine von allen Verfahrensbeteiligten übereinstimmend anerkannte Sachdarstellung entgegen. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indessen, dass die betroffene Instanz diesfalls nur weitere Untersuchungen und Beweiserhebungen trifft, soweit sie begründete Zweifel an der Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts hat. Demzufolge haben die Behörden nicht alle Tatsachenbehauptungen von Amtes wegen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Vielmehr müssen sie den Sachverhalt nur dann abklären, wenn Unklarheiten Ungereimtheiten bestehen (Bosshart/Kölz/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 1999, § 7 N 7 f., mit weiteren Verweisen; Plüss in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 12 f., N 18 f.).

    4. Diesen Grundsätzen folgend war die Rekursgegnerin verpflichtet, hinsichtlich jener Punkte weitere Abklärungen vorzunehmen, welche von der Rekurrentin bestritten wurden bzw. bezüglich welcher sie begründete

Zweifel an deren Richtigkeit hatte. Im Übrigen durfte sie auf die unbestrittenen Tatsachendarstellungen abstellen, ohne weitere Erhebungen tätigen zu müssen. Die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtet hat, ist im Rahmen der Prüfung der einzelnen Vorwürfe zu klären.

III.

  1. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscherund Übersetzungsleistungen zu sorgen. Konkretisiert wird das Erfordernis der hohen Qualität in § 10 Abs. 2 lit. d Dolmetscherverordnung. Dieser setzt voraus, dass die Person gestützt auf ihre bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann. Angehörige von Gerichtsund Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Dolmetscherwesen Sachverhalte zu melden, die erhebliche Zweifel am Vorliegen der fachlichen persönlichen Voraussetzungen einer im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen als Dolmetscher bzw. Übersetzer eingesetzten Person erwecken (§ 11 DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht. Die Fachgruppe veranlasst die erforderlichen Abklärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden (§ 13 Abs. 1 und 2 Dolmetscherverordnung).

  2. Die Rekursgegnerin legt der Rekurrentin in ihrem Beschluss vom

29. Oktober 2013 (act. 3/2) zur Last, sie habe im Rahmen ihres Einsatzes als Übersetzerin bei der Stadtpolizei Zürich am tt. Mai 2013 für eine polizeiliche Befragung ihre Dolmetscherpflichten verletzt. Kurz zusammengefasst habe sie der Befragten eigenmächtig Fragen gestellt und

Fragen des einvernehmenden Polizeibeamten C.

teilweise selbst

beantwortet. Zudem habe sie Mitleid mit der Befragten gezeigt und sie getröstet. Am Ende der Einvernahme habe sie das Befragungsprotokoll nicht rückübersetzt, sondern selbst korrigiert. Schliesslich habe sie den Polizeibeamten während der Einvernahme gefragt, ob sie der Befragten eine Visitenkarte übergeben dürfe.

Damit stehen die folgenden vier Vorwürfe im Raum:

  1. Eigenmächtiges Stellen und Beantworten von Fragen,

  2. Eigenmächtige Korrektur des Protokolls,

  3. Kundenakquisition während eines Dolmetschereinsatzes sowie

  4. Sympathisieren mit der einvernommenen Befragten (Geschädigten).

    1. Zum Vorwurf der Rekursgegnerin, die Rekurrentin habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom tt. Mai 2013 nicht nur die jeweiligen Fragen des Polizeibeamten übersetzt, sondern der Befragten weitere Fragen gestellt und Fragen des einvernehmenden Polizeibeamten teilweise selbst beantwortet (act. 3/2 E. 3.3), lässt die Rekurrentin ausführen, die Befragte sei im Zeitpunkt der massgebenden Einvernahme sehr emotional gewesen. Es sei daher unerlässlich gewesen, Rückfragen zu stellen, um Missverständnisse zu klären und die Befragte um Konzentration auf die gestellten Fragen zu bitten. Dieses Vorgehen stelle im Rahmen der Dolmetschertätigkeit keine Besonderheit dar. Anlässlich der Befragung seien sodann während rund einer halben Stunde zwei Messer Thema gewesen. Sie könne nicht ausschliessen, dass es im Verlaufe der Befragung zu den Messern zu einer Verwechslung gekommen sei und die Befragte dieses Missverständnis korrigiert habe. Sie, die Rekurrentin, könne sich nicht an eine - wie ihr vorgeworfen werde - gestellte Rückfrage im Sinne, dass Details zum Messer unwichtig seien, erinnern (act. 1 Rz 7 f.).

    2. Die Rekurrentin anerkennt lediglich, insoweit von sich aus Fragen an die Befragte gerichtet zu haben, als es um die Klärung von Missverständnissen gegangen sei (act. 1 Rz 7). Damit bestreitet sie, darüber hinausgehende

      eigenmächtige Fragen an die Befragte gestellt und von sich aus Antworten gegeben zu haben. Sie beantragt die Befragung ihrer eigenen Person und

      des Polizeibeamten C. der Stadtpolizei.

      sowie den Beizug des Befragungsprotokolls

    3. Eine Befragung des Polizeibeamten C.

      erweist sich als nicht

      notwendig, da er seine Sicht der Dinge im Beschwerdeformular eingehend darlegen konnte (act. 6/1). Ebenso wenig ist das Befragungsprotokoll der Stadtpolizei Zürich beizuziehen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass darin Hinweise zum Verhalten der Rekurrentin enthalten sind. Der Rekurrentin wurde sodann mehrmals die Gelegenheit eingeräumt, sich zum besagten Vorwurf zu äussern. Sowohl in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2013 (act. 6/9) als auch im Rahmen der Rekursschrift (act. 1) konnte sie Stellung nehmen, weshalb von einer Anhörung abgesehen werden kann.

    4. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (act. 6/9) verzichtete die Rekurrentin grundsätzlich auf eine Stellungnahme zum besagten Vorhalt und hielt einzig fest, nach dem Grundsatz 'qui s'accuse, s'excuse' gebe es eigentlich nichts mehr zu sagen. Als promovierte Juristin und Rechtsanwältin musste sich die Rekurrentin bewusst sein, dass der ihr vorgeworfene Sachverhalt infolge des Verzichts auf eine weitergehende Stellungnahme als unbestritten gelten würde und die Rekursgegnerin daher nur bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Polizeibeamten C. verpflichtet sein würde, weitere Beweise zu erheben.

    5. Der Einwand, der Sachverhalt habe sich nicht so zugetragen, wie ihn der

Polizeibeamte C.

darstelle, brachte die Rekurrentin erstmals im

hiesigen Verfahren vor. Dieser ist im Rekursverfahren zwar zu hören (vgl.

§ 20a Abs. 2 VRG), doch müsste der Rekursgegnerin die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen näher abzuklären. Von einer Rückweisung des Verfahrens zu diesem Zwecke kann indes abgesehen werden, da die übrigen im Raum stehenden Vorwürfe - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - hinreichend schwere Fehlverhalten darstellen, welche es für sich

alleine rechtfertigen, die Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen.

    1. Den Vorwurf der Rekursgegnerin, die Rekurrentin habe im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls eigenhändig Korrekturen im Protokoll vorgenommen (act. 3/2 E. 3.3), bestreitet diese nicht. Vielmehr anerkennt sie, dass sie, nachdem die Befragte auf eine Rückübersetzung verzichtet habe, insoweit Korrekturen vorgenommen habe, als der Text nicht ihrer Übersetzung entsprochen habe (act. 1 Rz 11 f., act. 6/9 S. 1).

    2. Aufgrund der übereinstimmenden Sachdarstellung verzichtete die Rekursgegnerin zu Recht auf weitere Erhebungen. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, inwieweit das massgebende Protokoll weiterreichende Hinweise zum besagten Vorwurf enthalten würde, zumal die Rekurrentin anerkennt, Korrekturen vorgenommen zu haben.

    3. Wie Richterinnen und Richter unterliegen auch Übersetzer der Pflicht zur unabhängigen, neutralen Auftragserfüllung und zur Gewährleistung eines korrekten Verhaltens (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Sie haben ihre Funktion pflichtgemäss auszuüben und alles zu unterlassen, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Aufgabe von Dolmetschern ist es, den Prozessverkehr zwischen der untersuchenden Behörde und den übrigen am Verfahren beteiligten Personen zu ermöglichen und die Aussagen und Texte vollständig und möglichst wortgetreu in der direkten Rede zu übertragen. Dabei haben sie sich jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme zu enthalten (§ 17 Abs. 1 DolmV). Ihre Aufgabe beschränkt sich damit auf eine wortgetreue Übersetzung der Aussagen der einvernommenen Person ins Deutsche. Nicht erlaubt ist es ihnen hingegen, darüber hinaus auf die Parteien und ihr Aussageverhalten einzuwirken bzw. auf dieses Einfluss zu nehmen. Die vorliegend massgebende Befragung fand im Rahmen eines Strafverfahrens statt. Artikel 78 Absatz 5 der Strafprozessordnung sieht vor, dass das Protokoll der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme vorzulesen ihr zum Lesen vorzulegen ist. Lehnt sie es ab, das Protokoll

durchzulesen zu unterzeichnen, sind die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll zu vermerken. Verweigert die einvernommene Person eine Durchsicht des Protokolls und damit - im Falle ihrer Fremdsprachigkeit - eine Rückübersetzung des Protokolls, so ist es nicht die Aufgabe der übersetzenden Person, für die Richtigkeit des Protokolls zu sorgen, indem sie es selbst korrigiert. Art. 76 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen haben. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass Dolmetscher den einvernehmenden Beamten um Korrektur des Protokolls ersuchen und sich allenfalls weigern können, bei Fehlern in der Niederschrift ihre Unterschrift auf dem Protokoll anzubringen. Nicht erlaubt ist es ihnen indes, im Protokoll selbst Korrekturen vorzunehmen, zumal sie für die Richtigkeit des Protokolls nicht verantwortlich sind. Die Verantwortung hierfür obliegt vielmehr der Verfahrensleitung (Art. 76 Abs. 3 StPO). Indem die Rekurrentin unbestrittenermassen Korrekturen am Protokoll vornahm, soweit dieses nicht mit ihrer Übersetzung übereinstimmte, hat sie über ihre Rolle als Dolmetscherin hinaus gehandelt, in gravierendem Ausmasse zugunsten der Befragten Partei ergriffen und damit ihre Pflicht zur Gewährleistung eines korrekten Verhaltens im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. d DolmV verletzt.

    1. Den weiteren Vorwurf, die Rekurrentin habe der Befragten anlässlich von deren Einvernahme eine Visitenkarte übergeben und sie später im gerichtlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf als Rechtsanwältin vertreten (act. 3/2 E. 3.3), bestreitet die Rekurrentin ebenfalls nicht. Sie hält aber fest, hierbei handle es sich nicht um eine Akquisitionstätigkeit. Zudem sei es erlaubt, nach einem abgeschlossenen Übersetzungsauftrag als Rechtsanwältin ein Mandat anzunehmen (act. 1 Rz 17 und 22 f.).

    2. Aufgrund der im Wesentlichen unstrittigen Sachlage verzichtete die Rekursgegnerin zu Recht auf weitere Abklärungen. Insbesondere drängte sich eine Einvernahme des Polizeibeamten C. , welcher die

      massgebende Befragung durchführte, nicht auf, zumal er seine Wahrnehmungen im aktenkundigen Beschwerdeformular (act. 6/1) festhielt und keine Hinweise dafür bestehen, seine Ausführungen würden in einer mündlichen Anhörung im Kerngehalt vom bisher Festgehaltenen abweichen.

    3. Die unabhängige Auftragserfüllung von dolmetschenden Personen setzt - wie die Rekursgegnerin in ihrem Entscheid zutreffend festhält (act. 3/2

      E. 3.1) - Neutralität und Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit voraus. Neutralität und Unabhängigkeit bedeutet, dass die Dolmetschenden einzig der wortund sinngetreuen Wiedergabe der Aussagen der Befragten verpflichtet sind und dass nicht ausserhalb des Prozesses liegende Umstände in sachwidriger Weise auf das Verfahren einwirken (BGE 114 Ia 50 E. 3b). Damit ist es Dolmetschenden nicht erlaubt, sich im Rahmen eines Übersetzungsauftrages durch irgendwelche anderweitigen Interessen als dem Interesse der korrekten Übersetzung leiten zu lassen. Dies gilt auch für die Interessen von nebenbei den Anwaltsberuf ausübenden Dolmetschern, für neue Mandate zu werben. Indem die Rekurrentin einer Partei im Rahmen eines Auftrages als Übersetzerin ihre Visitenkarte aushändigte (act. 1 Rz 22), auf welcher sie als Rechtsanwältin aufgeführt ist, verfolgte sie ihre Interessen als Anwältin. Diese Handlung lag ausserhalb des ihr in diesem Zeitpunkt zukommenden Auftrags der korrekten Übersetzung und vermochte den Anschein zu erwecken, sie stehe ihrem Auftrag nicht mehr neutral gegenüber, sondern richte ihr Verhalten auf die Möglichkeit einer allfälligen Mandatierung aus. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Rekurrentin, sie habe anlässlich des massgebenden Übersetzungsauftrags nicht akquirieren wollen (act. 1 Rz 22). Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck als die Akquisition eines neuen Mandates die Rekurrentin mit der Übergabe der Visitenkarte an die Befragte hätte verfolgen wollen.

    4. Die Rekurrentin macht ferner geltend, einem Handelsrichter sei es erlaubt, in seiner Nebenfunktion als Anwalt ein Mandat einer Gesellschaft anzunehmen, welche am Handelsgericht prozessiere. Er sei lediglich davon

ausgeschlossen, in Sachen seiner Mandantin erneut als Handelsrichter tätig zu werden (act. 1 Rz 23). Dies ist insofern nicht zutreffend, als den Handelsrichtern eine berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Gericht, welchem sie angehören, gemäss § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG, LS 211.1) untersagt ist. Das Bundesgericht erachtete es in seiner Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von Justizpersonen einzig nicht per se als problematisch, wenn ein Richter ein Verfahren leitet, dessen eine Partei er in der Vergangenheit als Rechtsanwalt betreute, soweit das Mandat inzwischen abgeschlossen wurde (BGE 116 Ia 50 E. 3b). Vorliegend steht ohnehin nicht nur der Vorwurf der Anhandnahme des Mandats der Befragten im Rahmen eines Verfahrens am Bezirksgericht Dielsdorf im Raum, sondern auch jener, dass die Rekurrentin anlässlich ihrer Tätigkeit als Übersetzerin in der polizeilichen Befragung vom tt. Mai 2013 Kundenakquise betrieb. Dieses Verhalten allein widerspricht der Neutralitätsverpflichtung von Dolmetschenden im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. d DolmV und ist mit der Rolle eines Übersetzers nicht vereinbar. Insoweit kann offen gelassen werden, inwiefern sich der Anwaltsund Dolmetscherberuf ausschliessen. Jedenfalls hat die Rekurrentin mit dem besagten Verhalten anlässlich der polizeilichen Befragung vom tt. Mai 2013 ihre Dolmetscherpflichten verletzt.

    1. Im Weiteren wird der Rekurrentin zur Last gelegt, sie habe gegenüber der Befragten anlässlich der Befragung vom tt. Mai 2013 Mitleid gezeigt und sei in die Rolle der Befragten bzw. ihrer Vertreterin geschlüpft. Zudem habe sie für diese Partei ergriffen und sie zu unterstützen versucht. Der während der Befragung erfolgte Hinweis der Rekurrentin an die Befragte, der befragende Polizeibeamte sei der Chef und ihre Aufgabe als Dolmetscherin bestehe nur in der Übersetzung seiner Fragen, zeige lediglich, dass sie sich über ihre Rolle grundsätzlich im Klaren gewesen sei, entlaste sie hingegen nicht (act. 3/2 E. 3.3.).

    2. In der Rekurseingabe bestreitet die Rekurrentin, zu viel Mitleid mit der Befragten gehabt zu haben (act. 1 Rz 16). Sie habe lediglich Verständnis für sie gezeigt und ihr ein Kleenex gereicht (act. 1 Rz 10).

    3. Zum Vorwurf der fehlenden emotionalen Abgrenzung nahm die Rekurrentin bereits in ihrer an die Rekursgegnerin gerichteten Eingabe vom 12. Juni 2013 Stellung und entschuldigte sich für ihr Helfersyndrom gegenüber einer alleinerziehenden, offenbar seit Monaten mehrfach brutal zusammengeschlagenen Frau (act. 6/9 S. 2). Die Rekurrentin anerkennt damit zumindest, dass sie mit der Befragten sympathisierte. Gleiches geht auch aus der Rekurseingabe hervor, in welcher die Rekurrentin bestätigt, gegenüber der Befragten Verständnis gezeigt und ihr ein Kleenex gereicht zu haben (act. 1 Rz 10). Weitere Abklärungen der Rekursgegnerin zur Sachlage drängten sich unter diesen Umständen nicht auf, zumal die Darstellungen der Rekurrentin und des Polizeibeamten in seinem Beschwerdeformular (act. 6/1) insoweit übereinstimmen, als unbestritten ist, dass die Rekurrentin der Befragten Sympathie entgegen brachte.

    4. Auch hinsichtlich dieses Verhaltens muss sich die Rekurrentin eine Verletzung ihrer Pflichten zu Neutralität und Unabhängigkeit im Sinne von

§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV entgegen halten lassen. Wie dargelegt war die Rekurrentin als unparteiische Teilnehmerin der Befragung einzig und allein dafür zuständig, die Aussagen der Befragten wortund sinngetreu wiederzugeben. Nicht erlaubt war es ihr demzufolge, Partei zu ergreifen bzw. auf die Verfahrensbeteiligten in irgendeiner Form einzuwirken, ihre eigene Meinung spürbar werden zu lassen, Emotionen zu zeigen bzw. an die Parteien anderweitigen Unterstützungen zu leisten. Demnach war es auch nicht ihre Aufgabe, für die Befragte in irgendeiner Form Verständnis aufzuzeigen und ihr ein Kleenex zu reichen. Vielmehr wäre dies - wenn überhaupt - die Aufgabe des die Befragung durchführenden Polizeibeamten

C.

gewesen. Durch ihr Sympathisieren mit der Befragten vermochte

die Rekurrentin den Anschein zu erwecken, sie stehe ihrer Auftragserfüllung nicht mehr neutral gegenüber. Demzufolge ist die Schlussfolgerung der

Vorinstanz, die Rekurrentin habe sich mit dieser Vorgehensweise pflichtwidrig verhalten, nicht zu beanstanden.

    1. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrentin insofern Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können, als sie das Befragungsprotokoll eigenmächtig korrigierte, während eines Dolmetschereinsatzes Kundenakquisition betrieb und für das Anliegen der Befragten Verständnis zeigte. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Rekursgegnerin vorgesehene Massnahme der Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. § 13 DolmV sieht zwar bei Nichterfüllung der Voraussetzungen als Massnahme lediglich die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis und keine milderen Massnahmen vor. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch verfassungsrechtlicher Natur (Art. 5 der Bundesverfassung) und ist daher auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

    2. Die Rekursgegnerin hält zur Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme fest, aufgrund der bereits erfolgten Verwarnung am 16. Februar 2012 wegen eines früheren Vorfalles, bei dem es ebenfalls um Kundenakquise während eines Dolmetschereinsatzes gegangen sei, sei die Massnahme der Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis nicht unverhältnismässig (act. 3/2 E. 3.3).

    3. Die Rekurrentin entgegnet dem, sie generiere durch ihre Dolmetschereinsätze ein erhebliches Einkommen, was das Bruttoeinkommen von Fr. 16'808.- im Jahre 2013 aufzeige. Zudem habe sie nach dem tt. Mai 2013 weitere Übersetzereinsätze geleistet, ohne dass es zu Beschwerden gekommen sei. Selbst der Polizeibeamte, welcher sich bei der Rekursgegnerin über ihren Einsatz am tt. Mai 2013 beschwert habe, habe sie in der Folge für einen weiteren Einsatz wieder aufgeboten. Die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis sei unverhältnismässig (act. 1, act. 8 und act. 11).

    4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Hangartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36).

    5. Die Rekurrentin ist seit dem Jahre als Dolmetscherin tätig (act. 6/2/1).

Zugute zu halten ist ihr, dass sie in dieser Zeit ihre Aufgabe als Übersetzerin

- mit Ausnahme einer Beschwerde im Jahre 2011 (act. 6/4) - grundsätzlich zur Zufriedenheit der Beteiligten ausgeführt hat. Jedoch muss sie sich entgegen halten lassen, dass die besagte Beschwerde ebenfalls den Vorwurf der Kundenakquisition während eines Dolmetschereinsatzes betraf. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 wurde sie daher von der Rekursgegnerin ermahnt, in Zukunft von Kundenakquise während Dolmetschereinsätzen abzusehen (act. 6/4/7). Dennoch betrieb die Rekurrentin am tt. Mai 2013 erneut Kundenakquisition und missbrauchte damit ihre Position als Dolmetscherin, um sich in ihrer Rolle als Rechtsanwältin einen Vorteil zu verschaffen. Die Rekurrentin verfolgte damit abermals sachfremde Interessen und beging nicht nur einen einmaligen Fehltritt. Ebenso kam sie mit dem Sympathisieren mit der Befragten und der Korrektur des Protokolls ihren Pflichten als Dolmetscherin nicht nach, sondern setzte sich eigenmächtig über ihre Aufgabe der rechtmässigen Übersetzung hinweg. Durch diese Verhaltensweisen hat sie das Vertrauen in ihre Person und Tätigkeit als Dolmetscherin mehrfach in einer Art und Weise beeinträchtigt, welche es nicht zulässt, sie weiterhin als Dolmetscherin im Dolmetscherverzeichnis zu belassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Rekurrentin im Jahre 2013 mit Fr. 16'808.- brutto ein nicht unwesentliches Einkommen mit Dolmetschereinsätzen generierte (act. 9/1-2) und sich seit dem hier massgebenden Vorfall trotz weiterer Aufträge als Dolmetschende wohl verhielt (act. 11-12). Diese massgeblichen Interessen der Rekurrentin vermögen dasjenige der Öffentlichkeit in das

Funktionieren der Strafverfolgung und der Rechtspflege nicht aufzuwiegen, zumal die zahlreichen im Raum stehenden Vorwürfe - wie dargelegt - von erheblicher Tragweite sind und das Ansehen und das Vertrauen in das Dolmetscherwesen erheblich beeinträchtigen. Demzufolge erweist sich die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis als verhältnismässig, weshalb der Beschluss der Rekursgegnerin vom

29. Oktober 2013 zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen ist.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom

    29. Oktober 2013 bestätigt.

  2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

  4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

  5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten.

  6. Rechtsmittel

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 3. Juli 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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